Beschluss vom 26.01.2012 -
BVerwG 2 PKH 9.11ECLI:DE:BVerwG:2012:260112B2PKH9.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.01.2012 - 2 PKH 9.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:260112B2PKH9.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 PKH 9.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Juni 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Juni 2006 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 2007 - OVG 6 A 3305/06 - ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig geworden. Entscheidungen eines Oberverwaltungsgerichts können nur in den Fällen durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört ein Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung nicht.