Beschluss vom 11.01.2011 -
BVerwG 6 PKH 20.10ECLI:DE:BVerwG:2011:110111B6PKH20.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.01.2011 - 6 PKH 20.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:110111B6PKH20.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 20.10

  • Hessischer VGH - 24.11.2010 - AZ: VGH 10 E 2329/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2 Der Kläger wendet sich im zugehörigen Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, durch den der Verwaltungsgerichtshof seine Beschwerde gegen einen Beschluss zurückgewiesen hat, mit dem das Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG den Streitwert für ein vom Kläger dort anhängig gemachtes Klageverfahren vorläufig festgesetzt hat. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist unzulässig. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs in Angelegenheiten der Streitwertfestsetzung können nicht mit der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angegriffen werden (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Derartige Beschlüsse sind vielmehr unanfechtbar. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang erwähnte weitere Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG betrifft nicht Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe, wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 VwGO ist nur gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe gegeben sowie gegen Beschlüsse, die Urteilen gleichgestellt sind (z.B. § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO, § 130a Satz 2 VWGO). Dazu gehören Beschlüsse nicht, mit denen der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden in Streitwertangelegenheiten entscheidet.

Beschluss vom 26.01.2011 -
BVerwG 6 B 66.10ECLI:DE:BVerwG:2011:260111B6B66.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.01.2011 - 6 B 66.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:260111B6B66.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 66.10

  • Hessischer VGH - 24.11.2010 - AZ: VGH 10 E 2329/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2010 mit Schriftsatz vom 14. Januar 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.