Beschluss vom 26.01.2009 -
BVerwG 8 B 70.08ECLI:DE:BVerwG:2009:260109B8B70.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.01.2009 - 8 B 70.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:260109B8B70.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 70.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 07.04.2008 - AZ: OVG 15 A 1331/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2008 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2008, mit dem der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, nicht. Darauf ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Verfügung des Berichterstatters vom 6. August 2008 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.