Beschluss vom 26.01.2006 -
BVerwG 5 B 55.05ECLI:DE:BVerwG:2006:260106B5B55.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.01.2006 - 5 B 55.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:260106B5B55.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 55.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 06.04.2005 - AZ: OVG 2 A 317/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschuss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 66,12 € festgesetzt.

"ob die Beklagte gemäß § 80 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (VwVfG) verpflichtet ist, einem Widerspruchsführer die vollen Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten, wenn sie dessen Widerspruch hinsichtlich der akzessorischen Aufnahme gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung stattgegeben, diesen aber zurückgewiesen hat, soweit er auf die originäre Aufnahme gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG gerichtet war."
"Allerdings kommt es in Betracht, ausnahmsweise von einer revisionsgerichtlichen Klärungsbedürftigkeit auch einer Rechtsfrage auszugehen, die sich unter der Geltung ausgelaufenen Rechts gestellt hat, sofern diese Frage noch Bedeutung für eine erhebliche Zahl offener Altfälle hat oder ihre Klärung jedenfalls noch für einen nichtüberschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist... Hierzu trägt die Beschwerde zwar vor, es gebe noch eine 'Vielzahl (bereits anhängiger) Aufnahmeverfahren in verschiedenen Verfahrensstadien, in denen die Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen vor Ausreise der Bezugsperson beantragt, aber nicht abschließend beschieden wurde' (S. 2 unten der Beschwerdebegründung). Dieses Vorbringen wird indes nicht näher ausgeführt oder quantifiziert, obwohl die Beklagte als die für die Aufnahmeentscheidung zuständige Behörde einen umfassenden Überblick über die Zahl derzeit noch anhängiger Verwaltungs- oder Verwaltungsstreitverfahren, in denen die zur grundsätzlichen Klärung gestellten Rechtsfragen erheblich werden könnten, gewinnen oder doch Annäherungswerte mitteilen könnte".
"dass ein Widerspruchsführer/Kläger, dessen Begehren, die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens zu verlassen, statt durch den im Hinblick auf die beantragte Einbeziehung von Familienangehörigen vorrangig begehrten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG lediglich durch einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 2. Alt. BVFG entsprochen wird, mit dem Widerspruch/der Klage nur teilweise erfolgreich ist, und deshalb einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen hat"
"ein Widerspruchsführer/Kläger ... mit dem Widerspruch/der Klage in vollem Umfang erfolgreich ist und deshalb die Behörde die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat".