Beschluss vom 26.01.2006 -
BVerwG 1 B 95.05ECLI:DE:BVerwG:2006:260106B1B95.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.01.2006 - 1 B 95.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:260106B1B95.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 95.05

  • Thüringer OVG - 19.04.2005 - AZ: OVG 2 KO 227/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2005 wird verworfen.
  2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wirft bezogen auf § 60 Abs. 1 AufenthG folgende Fragen auf:
"1. Unterliegen armenische Volkszugehörige und deren Abkömmlinge sowie die Ehegatten einer Mischehe (armenisch-aserisch) sowie deren Abkömmlinge in Aserbaidschan einer landesweiten oder auch nur regionalen mittelbaren Gruppenverfolgung deswegen, weil deren Verfolgung eine den höchstrichterlichen Kriterien entsprechende Verfolgungsdichte aufweist und der aserbaidschanische Staat gegen diese Verfolgungsmaßnahmen privater Personen grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt?
2. Können armenische Volkszugehörige und deren Abkömmlinge auf eine inländische Fluchtalternative in dem derzeit unter armenischer Militärhoheit befindlichen Berg-Karabach-Gebiet verwiesen werden, wo sie vor (mittelbarer) Verfolgung durch Aserbaidschaner bzw. durch Armenier hinreichend sicher sind und wo ihnen auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylrechtlichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen?"

3 Diese Fragen zielen nicht auf eine Rechtsfrage. Sie betreffen vielmehr in erster Linie die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen Verhältnisse in den genannten Gebieten. Die Beschwerde wendet sich insoweit in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.