Verfahrensinformation

Die Kläger wenden sich als Erbengemeinschaft, die Eigentümerin eines im Außenbereich der Stadt Crivitz am Militzsee gelegenen ehemaligen Freibades ist, gegen eine Renaturierung dieser Flächen, die im Rahmen der Planfeststellung für den Neubau der Ortsumgehung Crivitz (B 321) als landschaftspflegerische Begleitmaßnahme angeordnet worden ist. Die Inanspruchnahme dieses Grundbesitzes, den die Erbengemeinschaft erst kürzlich im Rahmen eines Restitutionsverfahrens zurückerhalten habe, stelle eine unzumutbare Härte dar, weil nun erneut eine Enteignung stattfinden solle. Es sei nicht nachvollziehbar, warum gerade diese Flächen ausgewählt worden seien, um die mit dem - weit entfernten - Straßenbau verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen. Vorrangig müssten solche Flächen in Anspruch genommen werden, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befänden.


Urteil vom 26.01.2005 -
BVerwG 9 A 7.04ECLI:DE:BVerwG:2005:260105U9A7.04.0

Leitsätze:

1. Es steht der Eignung einer Kompensationsmaßnahme als naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme nicht entgegen, wenn sie zugleich der Sanierung eines Altstandortes dient.

2. Zukunftsplanungen eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung einer naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahme Betroffenen dürfen nicht generell als unbeachtlich aus der Abwägung ausgeblendet werden.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 14 Abs. 3
    FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 2
    BNatSchG a.F. § 8 Abs. 2, 3 und 9
    LNatG M-V § 15 Abs. 5

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 26.01.2005 - 9 A 7.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:260105U9A7.04.0]

Urteil

BVerwG 9 A 7.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r , Prof. Dr. R u b e l , Prof. Dr. E i c h b e r g e r und Dr. N o l t e
für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

I


Die Kläger wenden sich als Eigentümer des am Militzsee gelegenen "Waldbades" mit ihrer Klage dagegen, dass im Rahmen der Planfeststellung für den Neubau der Ortsumgehung Crivitz als landschaftspflegerische Ersatzmaßnahme eine Renaturierung dieses Freibades angeordnet worden ist.
Die genannte Ortsumgehung soll die bisher als Ortsdurchfahrt durch Crivitz verlaufende B 321 als bogenförmige Nordtangente auf einer Länge von ca. 4,9 km an dieser Stadt vorbeiführen. Die neue Trasse durchschneidet in diesem Bereich u.a. das Waldgebiet "Eichholz" und die "Amtsgrabenniederung". Das landschaftspflegerische Ausgleichskonzept sieht umfangreiche trassenferne Ersatzmaßnahmen vor, darunter als Maßnahme E 6 die Renaturierung des ehemaligen "Waldbades" am Militzsee. Diese Maßnahme umfasst den Abbruch sämtlicher Baulichkeiten des Freibades, die Anpflanzung eines Laubwaldes und - im Uferbereich - von Röhricht unter Freihaltung einer kleinen Badestelle sowie eine vorläufige Einzäunung längs der verbleibenden Waldwege. Ziel der Maßnahme ist eine Aufwertung der Uferzone durch die verbesserte Erholungseignung des Gebietes (fußläufige Wegeverbindung entlang des Sees), die funktional Beeinträchtigungen der Erholungsfunktionen im Bereich der "Amtsgrabenniederung" und des "Eichholzes" zugeordnet wird, sowie die Schaffung von hochwertigen gewässernahen Lebensräumen, die als Ersatz für die Beeinträchtigung von Gewässern und Feuchtlebensräumen einschließlich der betroffenen faunistischen Funktionen gewertet werden.
Das Straßenbauamt Schwerin beantragte unter dem 28. Oktober 2002 die Planfeststellung für die Ortsumgehung. Im Anhörungsverfahren zeigte die Klägerin zu 1 innerhalb der Einwendungsfrist an, dass sie in Erbengemeinschaft mit den Klägern zu 2 und 3 Eigentümerin der am Militzsee gelegenen Flurstücke .../3, .../4, .../5, .../6 und ... Gemarkung Militzhof Flur ... sei, auf denen die Stadt Crivitz zu DDR-Zeiten das "Waldbad" angelegt habe. Die Stadt sei weder am Erwerb der Baulichkeiten noch am Betrieb des Freibades interessiert. In weiteren Gesprächen mit der Stadt werde sich jedoch eine anderweitige Nutzungsmöglichkeit für das Gelände finden lassen. Eine Rückübertragung des derzeit leer stehenden Herrenhauses des Militzhofes an die Erbengemeinschaft stehe unmittelbar bevor, und sie würde diesen gern "wieder mit Leben füllen". Diese Bemühungen würden durch die angeordnete Renaturierung des Freibades empfindlich gestört. Die geplanten Maßnahmen seien zudem als Renaturierung ungeeignet. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine natürliche Lichtung, die einen besonders schönen Blick über den See ermögliche, mit Erlen und Schilf zugepflanzt werden solle. Da das Gelände zudem eingezäunt werden solle, werde keineswegs ein natürliches Seeufer hergestellt. Etliche der geplanten Renaturierungsmaßnahmen könnten weitaus besser auf anderen Flurstücken der Erbengemeinschaft oder Dritter durchgeführt werden. Das in Anspruch genommene Gelände liege zudem fernab von der Trasse der geplanten Ortsumgehung, so dass sich ein Zusammenhang mit dem Straßenbauvorhaben nicht erschließe.
Im Erörterungstermin am 20. August 2003 hielt die Klägerin zu 1 ihre Einwendungen aufrecht. Mit dem Abriss der Baulichkeiten des Freibades sei sie zwar einverstanden, nicht aber mit einer dinglichen Sicherung, die eine anderweitige Nutzung ausschließe. Die Fläche solle voraussichtlich der Freizeitnutzung künftiger Bewohner des Herrenhauses dienen. In Betracht komme auch eine Bebauung, weil die Stadt Crivitz in nordwestlicher Richtung des Herrenhauses bereits Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser erteilt habe. Eine konkrete Planung oder gar eine Bauvoranfrage gebe es aber nicht.
Zuletzt machte die Klägerin zu 1 in einem Schreiben vom 13. Oktober 2003 geltend, ihr lägen inzwischen Angebote von Investoren vor, die entweder eine Wiederaufnahme des Badebetriebs oder alternativ die Einrichtung eines Zeltplatzes vorsähen. Ihr könne aus diesem Grunde nicht entgegengehalten werden, eine Verpachtung des Geländes mit dem Ziel einer anderweitigen Nutzung sei unrealistisch.
Durch Beschluss vom 17./31. Dezember 2003 wurde der Plan für den Neubau der Ortsumgehung Crivitz im Zuge der B 321 vom Beklagten u.a. mit der im landschaftspflegerischen Begleitplan und im Grunderwerbsverzeichnis näher beschriebenen Ersatzmaßnahme E 6 festgestellt. Dem Vorhabenträger werde aufgegeben, die Fläche lediglich durch beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu sichern, soweit die Eigentümer dies in den Grunderwerbsverhandlungen forderten. Die gegen die Renaturierung des "Waldbades" gerichteten Einwendungen der Klägerin zu 1 würden zurückgewiesen. Diese Ersatzmaßnahme sei zur Kompensation der durch das Vorhaben verursachten Konflikte geeignet, erforderlich und angemessen. Zwischen dem Eingriffsort und der Fläche bestehe ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang; der Militzsee binde direkt an den "Amtsgraben" an, in dessen Wasserlauf und Feuchtlebensräume eingegriffen werde. Im Rahmen des Planungsprozesses seien zahlreiche weitere Maßnahmen, insbesondere auf bundes- bzw. landeseigenen Flächen geprüft worden. Aus verschiedenen Gründen hätten davon aber nur die Ersatzmaßnahmen E 2, E 3, E 4, E 5 und E 7 in das Ausgleichskonzept aufgenommen werden können. Um eine vollständige Kompensation der verbleibenden Eingriffe zu erreichen, habe auf Flächen Privater zurückgegriffen werden müssen. Dem Vorhabenträger und auch der Planfeststellungsbehörde seien keine besser oder gleich gut geeigneten Flächen zur Realisierung einer anderen vergleichbaren Ersatzmaßnahme bekannt. Auch die Klägerin zu 1 habe keine konkreten Flächen benannt. Wenn es Interessenten für eine Wiederherstellung des Freibades gebe, handele es sich jedenfalls nicht um verfestigte Planungen, die vorliegend hätten berücksichtigt werden müssen. Auch die Anfrage nach einer eventuellen Nutzung als Zeltplatz stehe der Inanspruchnahme der Flächen für die Ersatzmaßnahme E 6 nicht entgegen.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen: Der Ersatzmaßnahme E 6 sei innerhalb des Kompensationskonzepts nur ein derart geringes Gewicht beizumessen, dass die Maßnahme verzichtbar erscheine. Der Vorhabenträger und auch die Planfeststellungsbehörde hätten sich zumindest nicht ausreichend bemüht, andere für eine Ersatzmaßnahme geeignete Grundstücke zu ermitteln. Der Planfeststellungsbeschluss begnüge sich insoweit mit pauschalen Ausführungen, ohne konkrete Angaben zu machen. Zudem klinge die rechtsfehlerhafte Erwägung an, es sei Sache der Kläger gewesen, Alternativen vorzuschlagen. Die Inanspruchnahme ihres Grundbesitzes, den sie nach jahrelangem Warten erst kürzlich im Rahmen eines Restitutionsverfahrens zurückerhalten hätten, sei unverhältnismäßig, weil sie nun eine erneute Enteignung dulden müssten. Wenn sie konkrete Planungen für das Gelände nicht vorweisen könnten, liege dies nur daran, dass das Restitutionsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. In der Stellungnahme des Vorhabenträgers zu ihren Einwendungen heiße es ausdrücklich, dass mit "dem Abriss der baufälligen und überwiegend zerstörten/defekten Anlagen ... das bestehende Sicherheitsrisiko beseitigt werden" solle. Deswegen dränge sich der Verdacht auf, dass hier allein ein nicht erwünschter Zustand beseitigt werden solle, ohne dass - wie es das Landesnaturschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern fordere - erwiesen sei, dass die vom Eingriff ausgehenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft wirklich kompensiert würden.
Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss insoweit aufzuheben, als unter III. B Ziff. 3. f (6), (b) als Ersatzmaßnahme E 6 die Renaturierung des Waldbades Militzsee festgesetzt und hierzu das Grundstück der Kläger in Anspruch genommen wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und tritt dem Vorbringen der Kläger unter Hinweis auf die Begründung seines Planfeststellungsbeschlusses entgegen.

II


Die Klage ist unbegründet. Die Kläger können die beantragte Aufhebung der Maßnahme E 6 nicht beanspruchen. Sie werden durch diese Inanspruchnahme ihres Grundeigentums nicht in ihren Rechten verletzt.
Die Inanspruchnahme stützt sich auf die Enteignungsermächtigung des § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG. Danach ist eine Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 17 FStrG festgestellten Vorhabens notwendig ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich diese Ermächtigung auch auf Flächen erstreckt, auf denen - wie hier - nach den Vorschriften des Landesnaturschutzrechts Ersatzmaßnahmen durchzuführen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8, S. 11).
Als Rechtsgrundlage für die Ersatzmaßnahme E 6 nennt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss § 15 Abs. 5 des Landesnaturschutzgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 - GVOBl M-V 2003, S. 1 - (LNatG M-V). In ihrem Satz 2 bestimmt die genannte Vorschrift - in Ausübung der Ermächtigung des § 8 Abs. 9 BNatSchG a.F. -, dass bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der nicht im erforderlichen Maße ausgleichbar, aber dennoch nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LNatG M-V zulässig ist, der Verursacher möglichst in der vom Eingriff betroffenen Großlandschaft durch geeignete Maßnahmen die Strukturen, Funktionen und Prozesse von Natur und Landschaft möglichst gleichwertig oder ähnlich zu ersetzen hat (Ersatzmaßnahmen). Die Kläger bezweifeln nicht das in Anwendung dieser Vorschrift ermittelte Ausgleichsdefizit, mithin die Erforderlichkeit von Ersatzmaßnahmen. Sie halten jedoch speziell die Ersatzmaßnahme E 6 für überflüssig, zumindest aber ihrer Art nach und aufgrund ihrer Entfernung vom Eingriffsort für ungeeignet, eine Kompensation der Eingriffsfolgen herbeizuführen. Mit diesem Einwand können die Kläger ebenso wenig durchdringen (1.) wie mit ihrer Rüge, der Eingriff in ihr Grundeigentum sei vermeidbar gewesen, weil das Ausgleichsdefizit ebenso unter Inanspruchnahme anderer Grundstücke hätte behoben werden können (2.). Schließlich machen die Kläger ohne Erfolg geltend, dass die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums mit unzumutbaren Folgen verbunden sei (3.).
1. Eine Inanspruchnahme ihres Grundeigentums für eine Ersatzmaßnahme, die naturschutzfachlich ungeeignet oder sogar überflüssig ist, müssen die Kläger nicht hinnehmen. Der Senat kann sich den mit dieser Zielrichtung gegen die Ersatzmaßnahme E 6 erhobenen Einwänden der Kläger jedoch nicht anschließen. Unter Berücksichtigung der Erläuterungen, die Dr. L. in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter des vom Vorhabenträger beauftragten Planungsbüros in der mündlichen Verhandlung zu den Erwägungen gegeben hat, die Eingang in das Kompensationskonzept gefunden haben, das der landschaftspflegerische Begleitplan verfolgt, durfte die Planfeststellungsbehörde die genannte Maßnahme als geeignet ansehen, die durch das Vorhaben ausgelösten Konflikte zu kompensieren. Die diesbezüglichen Vorgaben des § 15 Abs. 5 Satz 2 LNatG M-V werden von der Ersatzmaßnahme E 6 erfüllt.
Die Renaturierung des "Waldbades" ist als Komplexmaßnahme zu qualifizieren, weil sie ein Bündel von Teilmaßnahmen (Abriss von Gebäuden, Beseitigung von Müllablagerungen, Aufforstung, Entwicklung eines naturnahen Uferbereichs, Anlage einer Badestelle) mit unterschiedlichen ökologischen Aufwertungseffekten umfasst, die zur Erreichung der Kompensationsziele beitragen sollen. Diese Ziele sind im Maßnahmeblatt aus Anhang VIII des landschaftspflegerischen Begleitplans beschrieben. Es geht um eine Aufwertung der Uferzone durch die verbesserte Erholungseignung des Gebietes (fußläufige Wegeverbindung entlang des Sees), die funktional Beeinträchtigungen der Erholungsfunktionen im Bereich der "Amtsgrabenniederung" und des "Eichholzes" zugeordnet wird, sowie die Schaffung von hochwertigen gewässernahen Lebensräumen, die als Ersatz für die Beeinträchtigung von Gewässern und Feuchtlebensräumen einschließlich der betroffenen faunistischen Funktionen gewertet werden. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus einer tabellarischen Auflistung im landschaftspflegerischen Begleitplan (S. 83 ff.: "Konfliktbezogene Gegenüberstellung von Eingriffen und Kompensationsmaßnahmen"). Dr. L. hat hierzu erklärt, dass es für die Planung ein nur unter Schwierigkeiten lösbares Problem dargestellt habe, eine hinreichende Kompensation der Eingriffe in den besonders schützenswerten Feuchtlebensraum der "Amtsgrabenniederung" und der damit einhergehenden Beeinträchtigungen von gewässernahen faunistischen Lebensräumen zu erreichen. Zu diesem Zweck seien ebenfalls an Gewässern liegende Flächen mit entsprechendem Aufwertungspotenzial gesucht worden. Der Renaturierung des "Waldbades" am Militzsee komme deswegen im Rahmen des Kompensationskonzeptes ein besonders hoher Stellenwert zu. Dieser naturschutzfachlichen Beurteilung haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung nichts Konkretes entgegengehalten. Ihr pauschaler Einwand, der Ersatzmaßnahme E 6 sei innerhalb des Kompensationskonzepts nur ein derart geringes Gewicht beizumessen, dass die Maßnahme verzichtbar erscheine, überzeugt deswegen den erkennenden Senat nicht.
Wenn § 15 Abs. 5 Satz 2 LNatG M-V fordert, dass die Ersatzmaßnahme geeignet sein soll, "die beeinträchtigten Strukturen, Funktionen und Prozesse von Natur und Landschaft möglichst gleichwertig oder ähnlich zu ersetzen", besagt dies, dass ein Vergleich zwischen den vom Eingriff ausgelösten Beeinträchtigungen und den mit den Ersatzmaßnahmen verbundenen Verbesserungen anzustellen ist. Der Verursacher soll Maßnahmen treffen, die - auch wenn im unmittelbaren Umkreis des Eingriffs nicht ein Zustand herbeigeführt werden kann, der die Beeinträchtigung ausgleicht - einem Ausgleich dennoch immerhin nahe kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <164>). Trotz der Erkenntnis, dass ein vollständiger Ausgleich des Eingriffs unterbleibt, soll eine naturschutzfachliche Bilanzierung zeigen, dass verbleibende Eingriffsfolgen durch Ersatzmaßnahmen dennoch hinreichend bewältigt werden. Wie diese Bilanzierung vorzunehmen ist, wird vom Landesnaturschutzrecht in Mecklenburg-Vorpommern nicht im Einzelnen vorgegeben. Als Grundlage des anzustellenden Vergleichs kommen aus diesem Grunde unterschiedliche Bewertungsverfahren in Betracht. Es genügt dabei eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und eine gerichtliche Kontrolle erlaubt, dass das angewandte Bewertungsverfahren im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar gehandhabt worden ist und sich nicht etwa als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - NVwZ 2004, 1486 <1497>). Die angewandte "Kompensationsmethodik" ist in Anhang VI des landschaftspflegerischen Begleitplans näher erläutert worden. Sie enthält Ansätze für ein standardisiertes Bewertungsverfahren, das teilweise auch eine rechenhaft handhabbare Bilanzierung einbezieht (vgl. Anhang VII des landschaftspflegerischen Begleitplans: "Bilanzierung von Eingriff und Kompensation [rechnerische Darstellung]").
Die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Bewertungen erscheinen dem erkennenden Senat nachvollziehbar und naturschutzfachlich vertretbar. Das gilt speziell für die Auswahl und die Gestaltung der Ersatzmaßnahme E 6. Es überzeugt nicht, wenn die Kläger bemängeln, als Renaturierung seien die am "Waldbad" geplanten Maßnahmen ungeeignet, weil eine natürliche Lichtung, die einen besonders schönen Blick über den See ermögliche, mit Erlen und Schilf zugepflanzt und das Gelände zudem eingezäunt werden solle, so dass kein natürliches Seeufer hergestellt werde. Die Einzäunung ist eine Anwuchshilfe, die Wildverbiss an den jungen Bäumen verhindern soll ("Wildschutzzaun") und deswegen - wie Dr. L. bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - auf Dauer entfallen kann. Die Aufforstung der Lichtung wird in der tabellarischen Übersicht (S. 83 ff. des landschaftspflegerischen Begleitplans) zwar nicht den Eingriffen in das Waldgebiet "Eichholz", sondern lediglich den Eingriffen in die "Amtsgrabenniederung" gegenübergestellt. Im Maßnahmeblatt (Anhang VIII des landschaftspflegerischen Begleitplans) wird ein Bezug zu dem Eingriff in das "Eichholz" aber immerhin kurz angesprochen, und zwar unter dem Aspekt der Erholungsfunktion. Es mag dahinstehen, ob Erholungssuchende eine Lichtung, die einen Blick über den See ermöglicht, als "natürlicher" und schöner empfinden als einen Waldweg, der erst an seinem Ende diesen Ausblick eröffnet. Der Standpunkt, dass die von den Klägern kritisierte Aufforstung naturschutzfachlich eine vertretbare Lösung darstellt, lässt sich unabhängig davon vor dem Hintergrund der angestrebten Kompensationsziele nicht beanstanden. Wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, stand bei der Ausgestaltung der Ersatzmaßnahme E 6 ein erwarteter positiver Effekt auf die Erholungsfunktion nämlich nicht im Vordergrund. Vorrangig sollte die Aufforstung dazu dienen, den Uferbereich in einen Zustand zu versetzen, der bestimmte faunistische Funktionen erfüllt. Wie Dr. L. erläutert hat, bestand insoweit nicht die Erwartung, dass Tierarten, die in der "Amtsgrabenniederung" vorkommen, hierher "einwandern". Vielmehr sollte die Gestaltung der Fläche dazu beitragen, dass Waldtiere einen wassernahen Lebensraum vorfinden, der von ihnen angenommen wird. Es liegt auf der Hand, dass insofern ein gewisser Zielkonflikt mit der gleichzeitig angestrebten Erholungsnutzung auftritt. Um die Erholungsfunktion, die der Beibehaltung einer stark verkleinerten Badestelle zukommt, mit einer Verbesserung der faunistischen Funktion in Einklang zu bringen, war die Aufforstung der Fläche, die nach der Beseitigung von baulichen Anlagen entstehen wird, eine nahe liegende Problemlösung.
Die Maßnahme E 6 ist entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht wegen ihrer Entfernung vom Eingriffsort zu beanstanden. § 15 Abs. 5 Satz 2 LNatG M-V fordert, dass die Ersatzmaßnahme "möglichst in der vom Eingriff betroffenen Großlandschaft" Platz greift. Der vom Landesgesetzgeber für Ersatzmaßnahmen eröffnete räumliche Umgriff ist damit außerordentlich weit. Ohne dass Anlass besteht, den Begriff der "Großlandschaft" näher zu konkretisieren, lässt sich feststellen, dass die damit vorgegebenen Spielräume mit der Auswahl der Ersatzmaßnahme E 6 - schon im Blick auf die nur wenige Kilometer betragende Entfernung zum Eingriffsort und angesichts der direkten Anbindung des Militzsees in den "Amtsgraben" - bei weitem nicht ausgeschöpft worden sind.
2. Soweit die genannten naturschutzrechtlichen Eingriffsvoraussetzungen vorliegen, muss sich die Ersatzmaßnahme E 6 wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen, die sie gegenüber den Klägern entfaltet, zusätzlich daran messen lassen, ob der spätere Eigentumsentzug notwendig erscheint. Streitig ist dies hier unter dem Aspekt, ob taugliche Alternativen zur Verfügung standen oder sich hätten ermitteln lassen, die den Eingriff in das klägerische Eigentum vermeidbar erscheinen lassen, insbesondere ob das Ausgleichsdefizit unter Inanspruchnahme von Flächen hätte behoben werden können, die der öffentlichen Hand gehören. Auch mit diesem Einwand können die Kläger nicht durchdringen.
Die im Anhang X zum landschaftspflegerischen Begleitplan gesammelten Unterlagen verdeutlichen, dass der Vorhabenträger seine Entscheidung über die Ersatzmaßnahmen durch eine umfangreiche Suche nach Flächen vorbereitet hat, die ein ökologisches Aufwertungspotenzial aufweisen. Unter dem enteignungsrechtlichen Aspekt hatte Maßstab dieser Suche zu sein, dass der Zugriff auf privates Eigentum zum Zwecke der Erfüllung einer naturschutzrechtlichen Kompensationsverpflichtung ausscheidet, sofern Kompensationsmaßnahmen an anderer Stelle ebenfalls Erfolg versprechen, dort aber in einer Gesamtschau den Vorteil bieten, dass dem Betroffenen geringere Opfer abverlangt werden. Ein solcher Sachverhalt ist insbesondere gegeben, wenn der Vorhabenträger privaten Grund und Boden in Anspruch nimmt, obwohl ein Rechtsträger der öffentlichen Hand Eigentümer von Grundstücken ist, die ebenso für Kompensationsmaßnahmen in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 - BVerwG 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 <186>; Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8, S. 15; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 14.03 - juris). Dies haben Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde im vorliegenden Fall nicht verkannt. Die diesbezüglichen Anfragen an die in Betracht kommenden Rechtsträger (z.B. an das Bundesvermögensamt Schwerin) und die dazu erteilten Auskünfte sind in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert. Noch kurz vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses hat sich der Beklagte durch Rückfrage bei dem vom Vorhabenträger beauftragten Planungsbüro vergewissert, ob nach geeigneten Flächen der öffentlichen Hand hinreichend intensiv gesucht worden ist (vgl. Fax vom 15. Dezember 2003, Bl. 82 d.A. = BA XVI). In der mündlichen Verhandlung hat Dr. L. anhand einer Übersichtskarte ergänzend erläutert, welche Flächen, die der öffentlichen Hand gehören, seinerzeit im Zuge einer Prüfung alternativer Maßnahmen in den Blick genommen worden sind. Ergebnis dieser Prüfung war, dass die in Betracht gezogenen Flächen meist keine oder nur unwesentliche ökologische Aufwertungsmöglichkeiten boten und deswegen aus naturschutzfachlicher Sicht für Kompensationsmaßnahmen ungeeignet erschienen (so etwa die "Naturnahe Umgestaltung des Gramnitzbachs"). Andere Maßnahmen (so die "Bepflanzung von ländlichen Wegen") schieden für eine Kompensation von Eingriffen in den besonders schützenswerten Feuchtlebensraum der "Amtsgrabenniederung" ihrer Art nach aus, weil sie nicht an einem Gewässer durchgeführt werden konnten. Die "Renaturierung des Crivitzsees", worunter eine Entschlammung des genannten Gewässers zu verstehen ist, wurde zwar diskutiert, dann aber nicht näher in Betracht gezogen, weil - abgesehen davon, dass diese Maßnahme ungewöhnlich hohe Kosten verursacht hätte - damit ein schwerwiegender Eingriff in den Lebensraum der dortigen Tierwelt verbunden gewesen wäre. Der Vorschlag des NABU, eine Renaturierung im Bereich des Oberlaufs der Böwe vorzunehmen (Planfeststellungsbeschluss S. 36), ist nach Auskunft von Herrn Dr. L. in Einvernehmen mit dem Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Lübz nicht aufgegriffen worden, nachdem eine Begehung gezeigt hatte, dass diese Maßnahme - für deren Verwirklichung sehr hohe Aufwendungen nötig gewesen wären - nicht genügend aufwertungsfähige Bestandteile erfasst hätte.
Bei diesem Gang der Dinge überzeugt der Einwand der Kläger nicht, die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses deute auf eine fehlsame Rechtsauffassung hin, so dass bei der Alternativenprüfung ein Ermittlungsdefizit zu vermuten sei. Zwar wird im Planfeststellungsbeschluss das negative Ergebnis der Suche nach geeigneten Flächen der öffentlichen Hand mit dem Satz verknüpft (S. 49): "Auch durch die Einwenderin sind keine konkreten Flächen benannt worden." Erkennbar wollte der Beklagte damit jedoch lediglich - in stark verkürzter Form - auf den von der Klägerin zu 1 im Anhörungsverfahren mit Anwaltsschreiben vom 29. April 2003 geäußerten Einwand reagieren, die auf Fotos abgebildeten "Grundstücke unten am See" eigneten sich sehr gut zur Renaturierung, so dass hierauf ersatzweise zurückgegriffen werden könne. Dazu hatte der Vorhabenträger in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2003 mitgeteilt, dass zum einen Angaben fehlten, welche Flächen die Klägerin zu 1 genau meine, zum anderen aber die südlich des "Waldbades" gelegenen Uferabschnitte deswegen, weil sie nicht bebaut seien, durch Anpflanzungen jedenfalls nicht aufgewertet werden könnten und damit für das angestrebte Kompensationsziel nicht geeignet seien. Diese naturschutzfachliche Bewertung - die Dr. L. in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - ist rechtlich nicht zu beanstanden. Von daher gesehen liegt die Annahme fern, dass der Beklagte in der von den Klägern beanstandeten Formulierung die rechtlich fehlsame Auffassung zu erkennen gegeben hätte, es sei in erster Linie Sache der privaten Einwender, Flächen zu benennen, die gleichermaßen für Kompensationsmaßnahmen geeignet gewesen wären.
3. Die Inanspruchnahme des Eigentums für öffentliche Zwecke darf nicht gegen das rechtsstaatliche Übermaßverbot verstoßen. Auch eine zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignete und erforderliche Ersatzmaßnahme muss deswegen auf privatem Grund unterbleiben, wenn sie für den betroffenen Eigentümer Nachteile herbeiführt, die erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8, S. 12). Die mit der Ersatzmaßnahme E 6 verbundene Belastung der Kläger ist nicht in diesem Sinne unzumutbar.
Unberechtigt ist zunächst der Vorwurf der Kläger, hier werde unter dem Vorwand des Naturschutzes versucht, gegen einen polizeirechtlich unerwünschten Zustand einzuschreiten. Es stellt nicht notwendig einen Widerspruch zu der naturschutzrechtlichen Zielrichtung der Ersatzmaßnahme E 6 dar, wenn der Vorhabenträger in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2003 das "Sicherheitsrisiko" erwähnt, das von den verwahrlosten Anlagen des "Waldbades" ausgeht. Bei einer Suche nach Flächen, die für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen geeignet sind, geraten Altstandorte als ökologisch aufwertungsfähige Areale notwendig in das Blickfeld. Denn eine Sanierung von Altstandorten, die auch der Gefahrenabwehr dienen mag, erfüllt zumindest dann zugleich die Voraussetzungen für eine Kompensation von anderweitigen Eingriffen in Natur und Landschaft, wenn die Flächen anschließend in einen ökologisch höherwertigen Zustand überführt werden. Wie vorstehend (oben 2.) erörtert wurde, ist das hier der Fall.
Eine Zurückstellung des Eigentums gegenüber den für den Natur- und Landschaftsschutz sprechenden Belangen ist im Rahmen der planerischen Abwägung um so eher möglich, je weniger gewichtig die betroffene Eigentümerposition ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - BVerwGE 61, 295 <302>). Auch unter diesem Aspekt bietet sich die Auswahl eines Altstandorts an, wenn Flächen gesucht werden, auf denen naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen unterzubringen sind. Im Rahmen einer Verkehrswertermittlung führen nämlich die Sanierungskosten zu einem Abschlag, der zur Folge hat, dass der Bodenwert sinkt oder sich sogar ein negativer Bodenwert bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2004 - BVerwG 10 C 1.04 - juris). Dementsprechend sind die Kläger erklärtermaßen mit einem Abriss der Baulichkeiten des "Waldbades", der auf Kosten der öffentlichen Hand erfolgt, durchaus einverstanden. Letztlich geht es ihnen nur darum, eine Aufforstung zu verhindern, die einer Anschlussnutzung der Fläche entgegenstehen würde. Wie der Hinweis auf ein in der Nähe neu entstandenes Wohngebiet erkennen lässt, hegen sie dabei möglicherweise die Vorstellung, das Areal des "Waldbades" hätte als Bauerwartungsland mit mehr Gewicht in die Abwägung eingestellt werden müssen. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 WertV, unter denen eine Fläche als Bauerwartungsland eingestuft werden kann, sind jedoch vorliegend nicht gegeben. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Flächen nach ihrer Eigenschaft, ihrer sonstigen Beschaffenheit und ihrer Lage eine bauliche Nutzung "in absehbarer Zeit tatsächlich erwarten" lassen. Die Flächen liegen im Außenbereich der Stadt Crivitz, der nach § 35 BauGB tendenziell von einer baulichen Nutzung freizuhalten ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - BVerwG 4 B 38.99 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 160 S. 6). Da die Heranziehung der Flächen für die Ersatzmaßnahme E 6 auf Vorschlag der Stadt Crivitz erfolgt ist, kann ausgeschlossen werden, dass sich eine Entwicklung der Bauleitplanung abzeichnet, die demnächst eine bauliche Nutzung dieser Flächen ermöglicht hätte.
Ebenso wenig realistisch ist auch die Einschätzung der Kläger, sie könnten eine Anschlussnutzung der Flächen (z.B. als Zeltplatz) unter dem Aspekt des Bestandsschutzes planen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens, der sich außerhalb der gesetzlichen Regelungen unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG herleiten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228 <234 f.>). Nur weil das "Waldbad" eine unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie bestandsgeschützte Anlage gewesen sein mag, können die Kläger nicht verlangen, dass ihnen nach Beseitigung der Baulichkeiten entgegen § 35 BauGB eine neue bauliche Nutzung im Außenbereich gestattet wird. Die Anlage eines Zeltplatzes oder einer sonstigen Freizeitanlage wäre nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert und müsste als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB daran scheitern, dass die Probleme, die durch derartige Vorhaben für die Umgebung aufgeworfen würden, einer planerischen Steuerung bedürften (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG 4 C 41.73 - BVerwGE 48, 109 <116 f.>; Beschluss vom 29. November 1991 - BVerwG 4 B 209.91 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 278, S. 74; Urteil vom 1. August 2002 - BVerwG 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 <31>).
Diese bauplanungsrechtliche Situation relativiert erheblich die Beschwer, die die Kläger darin sehen, dass sie in ihren Planungen für das Herrenhaus Militzhof gestört und nach der Enteignung zu DDR-Zeiten erneut teilweise enteignet werden. Zukunftsplanungen eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen dürfen zwar nicht generell als unbeachtlich aus der Abwägung ausgeblendet werden. So kann es ein schwerwiegender Nachteil sein, wenn künftige Nutzungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder sogar aufdrängen, zumal wenn sie bereits unter erheblichen Aufwendungen vorbereitet worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 41.75 - BVerwGE 57, 297 <305 f.>). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Deswegen kommt es nicht darauf an, dass die Kläger unter den gegebenen Umständen bisher keine Gelegenheit hatten, Zukunftsplanungen für das ehemalige "Waldbad" zu entwickeln.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO.