Beschluss vom 25.11.2004 -
BVerwG 4 A 1031.04ECLI:DE:BVerwG:2004:251104B4A1031.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.11.2004 - 4 A 1031.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:251104B4A1031.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1031.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 23. November 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.