Beschluss vom 25.11.2002 -
BVerwG 1 B 148.02ECLI:DE:BVerwG:2002:251102B1B148.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.11.2002 - 1 B 148.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:251102B1B148.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 148.02

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 24.01.2002 - AZ: OVG 1 L 38/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Januar 2002 wird verworfen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Den Klägern kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie zeigt weder auf, inwieweit sich die von ihr pauschal und unabhängig von der konkreten Fallkonstellation aufgeworfene Frage zur "weltweiten" Aufnahme von Flüchtlingen in Flüchtlingslagern in einem Revisionsverfahren stellen würde noch legt sie dar, welchen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf sie insoweit sieht.
Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, ist auch diese Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Eine Aufklärungsrüge ist nur dann schlüssig erhoben, wenn substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, die nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Dem genügt die Beschwerde nicht. Sie gibt weder an, welche weiteren Ermittlungen das Berufungsgericht ihrer Ansicht nach zu Unrecht unterlassen hat, noch behauptet sie, dass die Kläger gegenüber dem Berufungsgericht auf solche Ermittlungen hingewirkt hätten oder diese sich dem Gericht hätten aufdrängen müssen. In Wahrheit wendet sie sich mit ihren Ausführungen gegen die ihrer Ansicht unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Versorgung in den Flüchtlingslagern im Nordirak und bezieht sich pauschal auf ein gegenteiliges Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg. Damit wird der behauptete Verfahrensmangel nicht aufgezeigt (vgl. dagegen zu einer den Darlegungsanforderungen genügenden Rüge den Beschluss vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 B 128.02 - InfAuslR 2002, 455).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.