Beschluss vom 25.10.2013 -
BVerwG 6 PB 21.13ECLI:DE:BVerwG:2013:251013B6PB21.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.10.2013 - 6 PB 21.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:251013B6PB21.13.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 21.13

  • VG Halle - 21.05.2013 - AZ: VG 10 A 1/12 HAL
  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 12.06.2013 - AZ: OVG 6 L 3/12

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Juni 2013 wird aufgehoben, soweit es um die Abberufung einer Arbeitnehmerin als Projektleiterin und ihre Rückgruppierung geht.
  2. In diesem Umfang wird die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zugelassen.

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Sache gibt dem Senat Gelegenheit, die Frage zu klären, ob die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und die damit verbundene Rückgruppierung in die Kompetenz des Jobcenters fällt mit der Folge, dass der dortige Personalrat nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG mitzubestimmen hat.

2 Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 13.13 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).