Beschluss vom 25.10.2002 -
BVerwG 7 B 9.02ECLI:DE:BVerwG:2002:251002B7B9.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.10.2002 - 7 B 9.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:251002B7B9.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 9.02

  • VG Berlin - 05.10.2001 - AZ: VG 31 A 42.01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G ö d e l , K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. Oktober 2001 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 511 292 € (entspricht 1 Million DM) festgesetzt.

Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten und der Beigeladenen zu 1 sind begründet. Die Rechtssache hat zwar nicht die ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung; denn die von den Beschwerdeführerinnen sinngemäß aufgeworfene Frage, ob bei der Restitution früheren Unternehmensvermögens im Wege der Einzelrestitution das Quorum erfüllt sein muss, ist durch das Urteil des Senats vom 19. September 2002 - BVerwG 7 C 21.01 - im bejahenden Sinn entschieden worden. Da das angegriffene Urteil aber von einem Rechtssatz getragen wird, der der erst nachträglich ergangenen Divergenzentscheidung widerspricht, ist die erhobene Grundsatzrüge umzudeuten und die Revision wegen Abweichung von dem genannten Urteil zuzulassen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 73 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 61.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.