Beschluss vom 25.09.2012 -
BVerwG 5 B 69.12ECLI:DE:BVerwG:2012:250912B5B69.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.09.2012 - 5 B 69.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:250912B5B69.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 69.12

  • VG Berlin - 24.05.2012 - AZ: VG 29 K 121.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2012
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren des Klägers zu 1 wird eingestellt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Mai 2012 wird verworfen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren der beiden Kläger auf jeweils 10 000 € festgesetzt.
  5. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Mai 2012 wird verworfen.

Gründe

1 Der Kläger zu 1 hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Mai 2012 mit Schriftsatz vom 24. September 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist daher gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Beschwerde der Klägerin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 15. August 2012 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei wurde das wirtschaftliche Interesse an der Entscheidung für beide Kläger auf jeweils 10 000 € geschätzt.

4 Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nach § 37 Abs. 2 VermG i.V.m. § 6 Abs. 2 AusglLeistG unzulässig (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2006 - BVerwG 8 B 127.00 - VIZ 2000, 667).