Beschluss vom 25.09.2012 -
BVerwG 5 B 69.12ECLI:DE:BVerwG:2012:250912B5B69.12.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 25.09.2012 - 5 B 69.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:250912B5B69.12.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 69.12
- VG Berlin - 24.05.2012 - AZ: VG 29 K 121.09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2012
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren des Klägers zu 1 wird eingestellt.
- Die Beschwerde der Klägerin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Mai 2012 wird verworfen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren der beiden Kläger auf jeweils 10 000 € festgesetzt.
- Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Mai 2012 wird verworfen.
Gründe
1 Der Kläger zu 1 hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Mai 2012 mit Schriftsatz vom 24. September 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist daher gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Beschwerde der Klägerin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 15. August 2012 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei wurde das wirtschaftliche Interesse an der Entscheidung für beide Kläger auf jeweils 10 000 € geschätzt.
4 Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nach § 37 Abs. 2 VermG i.V.m. § 6 Abs. 2 AusglLeistG unzulässig (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2006 - BVerwG 8 B 127.00 - VIZ 2000, 667).