Beschluss vom 25.09.2008 -
BVerwG 1 VR 2.08ECLI:DE:BVerwG:2008:250908B1VR2.08.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 25.09.2008 - 1 VR 2.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:250908B1VR2.08.0]
Beschluss
BVerwG 1 VR 2.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2008
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
- Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung
- vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 €
- festgesetzt.
Gründe
1 Der Antragsteller hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 10. September 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 8.3 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327).