Beschluss vom 25.09.2002 -
BVerwG 4 AV 1.02ECLI:DE:BVerwG:2002:250902B4AV1.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.09.2002 - 4 AV 1.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:250902B4AV1.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 AV 1.02

  • VG Braunschweig - 28.08.2002 - AZ: VG 1 A 228/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n , H a l a m a
und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

Das Verwaltungsgericht Braunschweig ist zuständig.

I


Der Kläger fordert mit seiner vor dem Amtsgericht Braunschweig erhobenen Klage von der beklagten Gemeinde die Zahlung eines Betrages von 4 549,22 €. Zugleich hat er die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beantragt. Dem Klagevorbringen ist dazu Folgendes zu entnehmen:
Der Kläger beantragte 1997 einen Bauvorbescheid. Dieser wurde ihm zunächst versagt, weil die Beklagte gemäß § 36 Abs. 1 BauGB ihr Einvernehmen versagte. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger gegen die Versagung vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig Klage. Die Klage war gegen den Landkreis Gifhorn gerichtet. Später erteilte dieser das Einvernehmen. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt. Das Verwaltungsgericht Braunschweig stellte mit Beschluss vom 24. März 1998 das Verfahren ein und erlegte dem Landkreis die Kosten auf.
Mit dem Klagebetrag werden verschiedene Rechnungspositionen geltend gemacht. Sie haben ihren Ursprung nach Ansicht des Klägers in seinem seinerzeitigen, indes zunächst erfolglosen Bemühen, alsbald einen baurechtlichen Vorbescheid zu erhalten.
Das Amtsgericht Braunschweig hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. April 2002 an das Verwaltungsgericht Braunschweig verwiesen. Dieses hat ihn an das Landgericht Braunschweig weiterverwiesen. Das Landgericht Braunschweig hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Akten dem Verwaltungsgericht Braunschweig zurückgegeben. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat die Sache in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Die vorinstanzlichen Gerichte sind unterschiedlicher Auffassung darüber, aus welchem Klagegrund der Kläger sein Begehren herleiten könnte. Das Verwaltungsgericht Braunschweig stellt als Rechtsgrundlage Art. 34 GG in den Vordergrund. Das Landgericht Braunschweig sieht andere Rechtsgrundlagen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat Kläger und Beklagte gehört.

II


1. Das Bundesverwaltungsgericht ist in entsprechender Anwendung von § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO zuständig, das zuständige Gericht zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1993 - BVerwG 11 ER 400.93 - NJW 1993, 3087, BGH, Beschluss vom 15. März 1978 - IV ARZ 17/78 - NJW 1978, 1163).
2. Zuständig ist das Verwaltungsgericht Braunschweig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Verweisung des Rechtsstreits durch Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 29. April 2002. Diese Verweisung ist für das Verwaltungsgericht Braunschweig bindend. Die Bindung beruht auf § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG. Zwar sind die rechtlichen Zweifel des Verwaltungsgerichts Braunschweig an der amtsgerichtlichen Begründung durchaus berechtigt. Die Bindungswirkung entfällt indes nur, wenn die der Verweisung zugrunde liegende Rechtsauffassung auch im Ergebnis willkürlich ist. Das lässt sich nicht sagen. Das Landgericht Braunschweig macht darauf aufmerksam, dass neben einem Anspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG auch andere Anspruchsgrundlagen denkbar sind. So liegt es in der Tat. Neben Rückzahlungsansprüchen und gesetzlichen Kostenerstattungsansprüchen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Umständen auch ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff in Betracht. Für den letzteren ist der Vorbehalt des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG nicht gegeben, da es sich um einen einfach-rechtlichen Anspruch handelt (vgl. BGHZ 90, 17). Gewiss muss für jede einzelne Anspruchsposition die Zulässigkeit des Rechtsweges getrennt geprüft werden. Dies mag das Amtsgericht Braunschweig vielleicht nicht in der gebotenen Weise getan haben. Es kann auch sein, dass bei der Einzelprüfung der Klageerfolg nicht gegeben ist, weil ein anderes Gericht zuständig oder ein anderes Verfahren für die Entscheidung vorgesehen ist. Insoweit ist das Verwaltungsgericht Braunschweig nicht gebunden. Kann mithin für einzelne Rechtspositionen die Zulässigkeit des Rechtsweges nach § 40 Abs. 1 VwGO gegeben sein, zeigt dies zugleich, dass von einer zwar recht bedenklichen, aber nicht von einer schlechthin rechtsirrigen Verweisung gesprochen werden kann.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten sind Teil des Hauptsacheverfahrens.