Beschluss vom 25.09.2002 -
BVerwG 3 B 99.02ECLI:DE:BVerwG:2002:250902B3B99.02.0

Beschluss

BVerwG 3 B 99.02

  • VG Chemnitz - 05.03.2002 - AZ: VG 6 K 126/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 5. März 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall, weil sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ohne weiteres - das heißt, ohne dass es hierzu eines Revisionsverfahrens bedürfte - anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lässt.
Als klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde - sinngemäß - die Frage, ob auch derjenige Teil einer seinerzeit vom Rat einer Gemeinde an den Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter verpachteten Fläche zum kommunalen Finanzvermögen (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV) gehört, der von den Kleintierzüchtern als Wiese genutzt wurde. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage bejaht. Gewichtige Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung bestehen nicht.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 13. September 2001 (- BVerwG 3 C 31.00 - Buchholz 111 Art. 22 Nr. 33) und seither in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, stellt die Überlassung eines Anwesens zur Förderung des Kleingartenwesens eine die Zuordnung zum kommunalen Finanzvermögen rechtfertigende Zweckbestimmung dar. Allerdings gehört die Kleintierhaltung nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung, wohingegen sie in Kleingartenanlagen der DDR zulässig und üblich war (vgl. Mainczyk, Kommentar zum Bundeskleingartengesetz, 8. Aufl., 2002, § 1 Rn. 7 b, § 20 a Rn. 29). Die Kleintierhaltung für sich genommen lässt sich somit nicht als eine Aufgabe verstehen, deren Förderung von den Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG wahrgenommen wird und deshalb für sie einen Zuordnungsanspruch begründet.
Den unterschiedlichen Entwicklungen und Regeln im Kleingartenwesen der DDR und der Bundesrepublik tragen die speziellen "Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands" (§ 20 a BKleingG) Rechnung. Gemäß Nr. 7 Satz 2 dieser Bestimmung bleibt die Kleintierhaltung in Kleingartenanlagen unberührt, soweit sie - woran zu zweifeln im vorliegenden Fall kein Anlass besteht - die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht. In diesen Grenzen hat der Bundesgesetzgeber die Kleintierhaltung somit der kleingärtnerischen Nutzung gleichgestellt. Insoweit wird die Kleintierhaltung von der kommunalen Aufgabe "Förderung des Kleingartenwesens" mit umfasst und profitiert von deren Schutz. Daraus folgt, dass der Anspruch auf Zuordnung als Finanzvermögen nicht auf Teilflächen beschränkt ist, auf denen eine kleingärtnerische Nutzung im engeren Sinne betrieben wurde. Anderenfalls ließe sich die Absicht, die Aufrechterhaltung der Kleintierzucht zu ermöglichen, nicht verwirklichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.