Beschluss vom 25.08.2009 -
BVerwG 9 A 4.09ECLI:DE:BVerwG:2009:250809B9A4.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.08.2009 - 9 A 4.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:250809B9A4.09.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 4.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden.

2 Danach erscheint es angemessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). Es spricht einiges dafür, dass hinsichtlich des Aspekts der Schaffung einer Zufahrtsmöglichkeit auf das Grundstück des Klägers ein Abwägungsmangel vorgelegen hat. Wie bereits im Beschluss des Senats vom 30. April 2009 - BVerwG 9 PKH 1.09 - zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger ausgeführt, wäre insoweit wohl zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger infolge der Herstellung eines Gehweges in seinem Eigentum befindliche Parkplätze vor seinem Haus verliert und auch für das Nachbargrundstück eine neue, über das Grundeigentum des Klägers führende Zufahrt geschaffen werden soll. Entgegen der Auffassung des Beklagten lassen auch nicht bereits die Planunterlagen (Lageplan Unterlage Nr. 7 Blatt Nr. 3; Grunderwerbsplan, Unterlage Nr. 14.1, Blatt Nr. 3) erkennen, dass eine Zufahrtsmöglichkeit auf das Grundstück des Klägers von der R.Straße zwischen der neu zu errichtenden Stützwand und der Grundstücksgrenze zu den Flurstücken 101 und 101 a hergestellt werden soll. Den Planunterlagen kann lediglich entnommen werden, dass die entsprechende Fläche in einer Breite von 2,50 m zum Zweck der „Geländeanpassung“ dauerhaft beschränkt werden soll. Damit wurde die dem Kläger nunmehr zugesicherte bauliche Maßnahme nicht hinreichend bestimmt festgesetzt, zumal in der Planunterlage Nr. 7 Blatt Nr. 3 die zu schaffenden Zufahrten durch ein eigenständiges Planzeichen dargestellt werden. Demgegenüber ist eher zweifelhaft, ob der Kläger mit seinen weiteren Einwendungen insbesondere zur Gefährdung der Standsicherheit seines Hauses und zu fehlenden Festsetzungen von Lärmschutzmaßnahmen im Planfeststellungsbeschluss durchgedrungen wäre, und ob diese Einwendungen die von ihm der Sache nach beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses hätten begründen können. Eine abschließende Klärung dieser Gesichtspunkte ist nicht angebracht, nachdem nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der offen gebliebenen Fragen einerseits und des vom Kläger wohl zu Recht geltend gemachten Belangs der Schaffung einer Zufahrtsmöglichkeit auf sein Grundstück andererseits erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.