Beschluss vom 25.08.2009 -
BVerwG 8 B 31.09ECLI:DE:BVerwG:2009:250809B8B31.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.08.2009 - 8 B 31.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:250809B8B31.09.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 31.09

  • Niedersächsisches OVG - 25.09.2008 - AZ: OVG 8 LC 90/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 29 914,07 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, noch liegt ein Fall der Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor.

2 1. Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen, ob ein Blankettbeschluss hinsichtlich der Pfändung einer von einem Versorgungswerk gewährten und daher auf einer landesrechtlichen Regelung beruhenden Sozialleistung wirksam ist, sowie die Frage, ob das Oberverwaltungsgericht im Prozessverfahren die Unwirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat feststellen dürfen, führen nicht zur Zulassung der Revision. Sie zielen auf die Begründung des Oberverwaltungsgerichts ab, dass der dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch zugrunde liegende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. November 1992 jedenfalls für die hier streitigen Jahre 1999 bis 2002 unwirksam sei. Hierbei handelt es sich aber nur um eine von zwei selbstständig tragenden Begründungen des Oberverwaltungsgerichts. Denn es hat einen Anspruch der Klägerin auf die Zahlung weiterer als der ihr vom Beklagten bereits gewährten Beträge auch für den Fall einer Annahme der Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verneint. Ist die Entscheidung der Vorinstanz auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund vorliegt. Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. In diesem Fall beruht weder das angefochtene Urteil auf der hinwegdenkbaren Begründung noch ist die Klärung mit ihr etwa zusammenhängender Grundsatzfragen in einem Revisionsverfahren zu erwarten (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15).

3 Auch die von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, welche Beitragssätze im Sinne des § 850e Nr. 1b ZPO heranzuziehen seien und somit den Begriff „im Rahmen des Üblichen“ konkretisieren, kann die Revision nicht eröffnen. Diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Soweit das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung mit einer Unwirksamkeit des Blankettbeschlusses begründet, argumentiert es nicht mit einer fehlerhaften Konkretisierung des § 850e Nr. 1b ZPO. Vielmehr beanstandet es, dass der Beschluss die Konkretisierung der rechtlichen Maßstäbe für die nach § 54 Abs. 1 SGB I a.F. erforderliche analoge Anwendung der zivilprozessualen Pfändungsregelungen nicht selbst vorgenommen, sondern dem Drittschuldner überlassen hat. Soweit das Oberverwaltungsgericht alternativ die Wirksamkeit des Blankettbeschlusses unterstellt, kommt es ebenfalls nicht auf die Einzelheiten zutreffender Auslegung des § 850e Nr. 1b ZPO an, sondern nur darauf, ob der Drittschuldner bei Blankettermächtigungen befugt ist, die Konkretisierung innerhalb eines Vertretbarkeitsspielraums selbst vorzunehmen.

4 2. Die vermeintliche Divergenz wird von der Beschwerde schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt. Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine eventuelle Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt nicht zur Zulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht.

5 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47, 52 GKG.