Verfahrensinformation

Wird ein zu Unrecht enteignetes Unternehmen nach dem Vermögensgesetz zurückübertragen, muss der Berechtigte einen Ausgleich leisten, wenn sich die Vermögenslage des Unternehmens nach der Enteignung wesentlich verbessert hat. Im vorliegenden Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht erstmals zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage zu bejahen ist und gegebenenfalls wie hoch der deswegen zu leistende Ausgleich im Einzelnen ist. Dabei stellen sich bisher ungeklärte Fragen bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Vermögensgesetzes und der Unternehmensrückgabeverordnung.


Beschluss vom 30.04.2004 -
BVerwG 7 B 109.03ECLI:DE:BVerwG:2004:300404B7B109.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.04.2004 - 7 B 109.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:300404B7B109.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 109.03

  • VG Dresden - 07.08.2003 - AZ: VG 7 K 592/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. August 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 262 204 € festgesetzt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Die Rechtssache weist grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift auf. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit wegen wesentlicher Verbesserung der Vermögenslage nach § 6 Abs. 3 VermG i.V.m. § 5 URüV das sich aus der Rückgabebilanz ergebende Eigenkapital oder das Eigenkapital im Zeitpunkt der Schädigung anzusetzen ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 10.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Urteil vom 25.08.2005 -
BVerwG 7 C 10.04ECLI:DE:BVerwG:2005:250805U7C10.04.0

Leitsätze:

1. Bei der nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VermG vorzunehmenden Berechnung der Eigenkapitalquote im Fall der Rückgabe ist die Minderung des Eigenkapitals, die durch die Ausweisung einer Ausgleichsverbindlichkeit in der Bilanz verursacht wird, nicht zu berücksichtigen.

2. Der Berechnung einer auszugleichenden wesentlichen Verbesserung der Vermögenslage ist die Bilanz zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe zugrunde zu legen.

3. Liegt eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage vor, ist grundsätzlich ein Ausgleich in Höhe der nach § 25 DMBilG errechneten Ausgleichsverbindlichkeit zu leisten. Dieser Betrag ist gegebenenfalls nach § 5 Abs. 3 URüV teilweise zu erlassen.

Urteil

BVerwG 7 C 10.04

  • VG Dresden - 07.08.2003 - AZ: VG 7 K 592/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , H e r b e r t ,
K r a u ß , P o s t i e r und N e u m a n n
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. August 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Klage wird abgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser im erstinstanzlichen Verfahren entstanden sind; insoweit trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

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