Beschluss vom 25.08.2004 -
BVerwG 7 B 69.04ECLI:DE:BVerwG:2004:250804B7B69.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.08.2004 - 7 B 69.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:250804B7B69.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 69.04

  • VG Berlin - 26.02.2004 - AZ: VG 9 A 353.99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , K r a u ß
und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 102 121,60 € festgesetzt.

Die Kläger beanspruchen als Erben die Rückübertragung eines Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil die Rechtsvorgänger der Beigeladenen das Grundstück redlich erworben hätten und die Rückübertragung daher nach § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen sei.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Verstoß gegen eine ordnungsgemäße richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO ist ebenso wenig feststellbar wie die gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO.
Die Kläger sehen einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz vornehmlich darin, dass das Verwaltungsgericht greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit der Rechtsvorgänger der Beigeladenen beim Grundstückserwerb verneint habe, obwohl diese keinen Kaufpreis gezahlt, trotz Kreditzusage keinen Kreditvertrag abgeschlossen und das Grundstück später durch privatschriftlichen Vertrag weiterverkauft hätten. Die Rüge ist nicht berechtigt. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läge der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts nur dann zugrunde, wenn die von den Klägern angeführten Tatsachen, die sich ausnahmslos in der Zeit nach dem Erwerbsgeschäft ereignet haben, bei Beachtung der Denkgesetze zwingend als Anzeichen dafür gewertet werden müssten, dass die Erwerber von vornherein weder die Absicht hatten, den Kaufpreis zu entrichten, noch das Grundstück für eigene Zwecke zu nutzen. Eine solche alternativlose Indizwirkung kommt diesen Tatsachen jedoch nicht zu. Der - im Übrigen streitige gebliebene - Umstand, dass der Kaufpreis nicht bezahlt worden ist, sagt nichts darüber aus, ob dies auf einem vor dem Erwerb gefassten Entschluss beruhte oder nicht. Insoweit hilft auch der Umstand, dass die Erwerber eine ihnen erteilte Kreditzusage nicht genutzt haben, nicht weiter. Dass überhaupt um einen Kredit nachgesucht worden ist, spricht immerhin eher für als gegen ein ernstliches Eigenerwerbsinteresse. Schließlich begründet auch die Weiterveräußerung des Grundstücks jedenfalls dann keine notwendigen Zweifel am Eigenerwerbsinteresse, wenn sie - wie hier - nicht unmittelbar nach dem Erwerb, sondern erst mehr als zwei Jahre später stattgefunden hat.
Die Aufklärungsrüge der Kläger ist ebenfalls nicht begründet. Die Kläger meinen, das Gericht habe den Umstand der fehlenden Kaufpreiszahlung durch Befragung von Mitarbeitern des Magistrats und der Kommunalen Wohnungsverwaltung weiter aufklären sowie den Absichten der Erwerber durch Vernehmung des Grundstücksnutzers N., dem sie das Anwesen weiterveräußert hätten, näher nachgehen müssen. Da die Kläger insoweit keine Beweisanträge gestellt haben, setzt eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung voraus, dass sich dem Gericht die von den Klägern vermissten Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Davon kann nicht die Rede sein. Die Vernehmung des Herrn N. lag eher fern, weil nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher konkreten Umstände er in der Lage gewesen sein sollte, zur Klärung der mit dem Grundstückserwerb verfolgten Absichten der Rechtsvorgänger der Beigeladenen beizutragen. Sein eigener Grundstückskauf im Jahre 1979 hatte jedenfalls keinen für das Verwaltungsgericht erkennbaren Bezug zu dem zwei Jahre früher getätigten Vorerwerbsgeschäft, so dass es sich bei einer Vernehmung des Herrn N. um eine Beweisaufnahme "ins Blaue hinein" gehandelt hätte, zu der kein Gericht verpflichtet ist. Dasselbe gilt im Hinblick auf die von den Klägern gewünschte Befragung der Mitarbeiter des Magistrats und der Kommunalen Wohnungsverwaltung; denn auch insoweit gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Mitarbeiter Auskunft über Tatsachen hätten geben können, die Rückschlüsse auf die Unredlichkeit der Erwerber zugelassen hätten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.