Beschluss vom 25.08.2004 -
BVerwG 6 B 34.04ECLI:DE:BVerwG:2004:250804B6B34.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 25.08.2004 - 6 B 34.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:250804B6B34.04.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 34.04
- Hamburgisches OVG - 05.03.2004 - AZ: OVG 1 Bf 183/03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und B ü g e
beschlossen:
Die Gegendarstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Die Gegendarstellung, ihre Zulässigkeit unterstellt, hat keinen Erfolg. Der Kläger wiederholt lediglich seine Eingaben, über die der Senat bereits mit Beschluss vom 8. Juli 2004 entschieden hat. Er verkennt nach wie vor, dass eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur vorliegt, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
Weitere Eingaben, die keine neuen Gesichtspunkte erhalten, werden nicht mehr bearbeitet.