Beschluss vom 25.07.2012 -
BVerwG 1 B 10.12ECLI:DE:BVerwG:2012:250712B1B10.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.07.2012 - 1 B 10.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:250712B1B10.12.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 10.12

  • VG Frankfurt am Main - 29.04.2010 - AZ: VG 1 K 2544/09.F
  • Hessischer VGH - 09.02.2012 - AZ: VGH 9 A 1864/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 2012
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 9. Februar 2012 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

2 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Fall kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Fragen geben, ob - über § 82 AufenthG hinaus - durch eine entsprechende Erklärung des Ausländers gegenüber der Ausländerbehörde Mitteilungspflichten begründet werden können und welche Folgen sich ggf. an eine Verletzung einer solchen Offenbarungspflicht im Hinblick auf die Begründung von Rechten aus Art. 6 ARB 1/80 knüpfen.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 16.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.