Beschluss vom 25.07.2011 -
BVerwG 7 PKH 20.11ECLI:DE:BVerwG:2011:250711B7PKH20.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.07.2011 - 7 PKH 20.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:250711B7PKH20.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 20.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

  1. Die „sofortige Beschwerde“ des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 30. Juni 2011 (BVerwG 7 PKH 19.11) wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die mit Schreiben vom 18. Juli 2011 erhobene „sofortige Beschwerde“ des Antragstellers ist unstatthaft und deshalb unzulässig. Sie richtet sich gegen den Beschluss des Senats vom 30. Juni 2011 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine (unstatthafte) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Mai 2011. Gegen einen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angreifbare Entscheidung sind außerordentliche Rechtsbehelfe nur dann zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind; daran fehlt es (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <416>). Es widerspräche der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, neben der nunmehr ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) eine sofortige Beschwerde (oder eine Gegenvorstellung) als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf gegen unanfechtbare Entscheidungen zuzulassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 - NJW 2006, 2907; BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2009 - BVerwG 5 PKH 6.09 - juris Rn. 4).

2 Die „sofortige Beschwerde“ kann nicht in eine Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO umgedeutet werden, denn auch diese wäre unzulässig. Ihr Anwendungsbereich ist darauf beschränkt, dass das angerufene Gericht selbst den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dafür ist nichts dargelegt (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.