Beschluss vom 25.07.2007 -
BVerwG 3 B 4.07ECLI:DE:BVerwG:2007:250707B3B4.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.07.2007 - 3 B 4.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:250707B3B4.07.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 4.07

  • VG Hannover - 06.09.2006 - AZ: VG 5 A 4020/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 6. September 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 283,89 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger wenden sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen für Grundvermögen, über das ihre Rechtsvorgängerin nach der Wiedervereinigung die Verfügungsgewalt zurückerlangt hatte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und sich dabei insbesondere auf den Standpunkt gestellt, dass entgegen der Auffassung der Kläger der Rückforderungsanspruch der Beklagten nicht erloschen sei. Die Ausschlussfristen des § 349 Abs. 5 Satz 4 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - hätten am 1. Januar 2003 zu laufen begonnen, weil die Beklagte im Jahre 2002 Kenntnis vom Schadensausgleich erlangt habe, so dass der Rückforderungsbescheid vom 12. Januar 2004 diese Fristen, und zwar sowohl die vierjährige als auch die zehnjährige, wahre.

2 Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf, noch weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab.

3 1. Die Kläger halten sinngemäß für klärungsbedürftig, ob für den Beginn beider in § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG geregelten Fristen die Kenntnis der Behörde von dem Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten maßgeblich sei oder dies - wie sie meinen - nur für den Beginn der vierjährigen Frist des 1. Halbsatzes dieser Vorschrift gelte, während die zehnjährige Frist des 2. Halbsatzes bereits mit dem Zeitpunkt des Schadensausgleichs beginne, wobei sie diese Frist offenbar als eine die vierjährige Frist begrenzende Höchstfrist ansehen.

4 Die aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil ihre Beantwortung auf der Hand liegt und sie zudem bereits in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist.

5 Der Wortlaut des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG in der maßgeblichen, auch jetzt noch geltenden Fassung, die er durch das Dreiunddreißigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes - 33. ÄndG LAG - vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422) erhalten hat, ist eindeutig. Er beschreibt die Frist, soweit hier von Belang, mit den Worten „nach Ablauf von 4 Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat“, wobei diese Frist im 2. Halbsatz der Bestimmung unter den dort aufgestellten Voraussetzungen auf 10 Jahre verlängert wird, ohne Abweichendes zum Fristbeginn zu regeln. Schon mit diesem klaren Wortlaut lässt sich die Annahme eines unterschiedlichen Beginns beider Fristen - wie er den Klägern vorschwebt - nicht in Einklang bringen; eine solche Differenzierung würde im Übrigen eine Auslegungsfähigkeit dieser - immerhin rechtsvernichtenden und daher gesteigerten Bestimmtheitsanforderungen unterliegenden - Vorschrift voraussetzen, die mit der rechtsstaatlich gebotenen Voraussehbarkeit staatlichen Handelns nicht zu vereinbaren wäre. Die Befürchtung der Kläger, die zehnjährige Frist werde bei wortgetreuer Auslegung ihr Ziel, die „30jährige Verjährungsfrist des BGB a.F.“ deutlich zu verkürzen, verfehlen und wegen des Anknüpfens an eine positive Kenntnis der Behörde sogar dazu führen, dass ein „objektives Ende der Ausschlussfrist“ nie erreicht werde, geht am Sinn und Zweck der Vorschrift vorbei. Diese sollte - gleichlaufend mit den Fristvorschriften der §§ 290 und 350a LAG (vgl. BTDrucks. 13/188 S. 6) - der Behörde mehr Zeit zur Geltendmachung des Anspruchs in solchen Fällen einräumen, in denen der Betroffene weniger schutzwürdig ist. So verhält es sich im Falle der Verletzung der Anzeigepflicht nach § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG. Derjenige, der dieser Pflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und daher davon ausgehen muss, dass der Behörde die maßgeblichen Umstände bekannt sind, kann darauf vertrauen, binnen angemessener Zeit Klarheit über mögliche Rückforderungsansprüche zu bekommen. Dem trägt die vierjährige Ausschlussfrist Rechnung. Einen vergleichbaren Vertrauensschutz genießt derjenige, der die Anzeigepflicht nicht erfüllt hat, nicht. Er kann nicht davon ausgehen, dass die Behörde die erforderliche Kenntnis auf anderem Wege genauso gut erlangt; ansonsten würde sich die gesetzliche Anzeigepflicht erübrigen. Ihm ist daher zuzumuten, für einen längeren Zeitraum mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen. Diesem geringeren Schutzbedürfnis korrespondiert die zehnjährige Ausschlussfrist, die materiell wirkt, also keine Verjährungsfrist ist. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Behörde daneben aus dem Gesichtspunkt der Verjährung oder Verwirkung gehindert sein kann, solche Ansprüche geltend zu machen, stellt sich hier nicht.

6 Abgesehen davon hat der Senat bereits in seinem - den Beteiligten bekannten - Beschluss vom 9. September 2004 - BVerwG 3 B 42.04 - dargelegt, dass das Gesetz für den Beginn der Rückforderungsfrist die Kenntnis der zuständigen Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich voraussetze und darunter die „positive Kenntnis“ zu verstehen sei. Diese Ausführungen beziehen sich zweifelsfrei auch auf die zehnjährige Frist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 2 LAG (seinerzeit noch Satz 3), wie sich dem letzten Satz des einschlägigen Absatzes der Beschlussbegründung entnehmen lässt (vgl. S. 4 des amtl. Abdrucks).

7 2. Aus dem soeben Dargelegten folgt zugleich, dass es eine Divergenz des angegriffenen Urteils zu jenem Beschluss des Senats nicht gibt, so dass auch diese Rüge der Kläger erfolglos bleiben muss.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.