Beschluss vom 25.07.2007 -
BVerwG 10 C 49.07ECLI:DE:BVerwG:2007:250707B10C49.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.07.2007 - 10 C 49.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:250707B10C49.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 C 49.07

  • Thüringer OVG - 18.03.2005 - AZ: OVG 3 KO 611/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 18. März 2005 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 3. Dezember 1996 sind unwirksam, soweit sie die Kläger betreffen.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1 Nachdem sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Kläger durch übereinstimmende Erklärung erledigt hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Kosten des Verfahrens zwischen den Parteien entsprechend § 155 Abs. 1 VwGO gegeneinander aufzuheben, nachdem der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - Gewährung von Familienabschiebungsschutz gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG trotz Familienasylberechtigung - gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat und zwischenzeitlich keine Gelegenheit hatte, in einem anderen Verfahren zu dieser klärungsbedürftigen Rechtsfrage Stellung zu nehmen. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Erfolgsaussichten der Revision offen sind, und die Einbürgerung der Kläger, die letztlich zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, der Sphäre der Kläger zuzurechnen ist.

2 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.