Beschluss vom 25.06.2012 -
BVerwG 3 PKH 7.12ECLI:DE:BVerwG:2012:250612B3PKH7.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.06.2012 - 3 PKH 7.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:250612B3PKH7.12.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 7.12

In dem Verfahren hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin vom 20. April 2012, ihr für eine Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO). Deshalb kann ihr auch kein Rechtsanwalt beigeordnet werden, den sie für den Fall der Bewilligung benennen will.

2 Die Antragstellerin beabsichtigt ihren - allerdings wenig klaren - Ausführungen in dem im Verfahren BVerwG 5 B 24.12 eingereichten Schriftsatz vom 20. April 2012 zufolge, eine Klage gemäß § 50 Abs. 1 VwGO zum Bundesverwaltungsgericht zu erheben, mit der die Landesregierung oder die Justizministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet werden soll, innergerichtliche Vorgänge dortiger Verwaltungsgerichte zu überprüfen.

3 Eine solche erstinstanzliche Klage wäre unzulässig und könnte keinen Erfolg haben. Das Bundesverwaltungsgericht wäre für diese Klage schon nicht zuständig. Ersichtlich ist keine der Fallgruppen des § 50 Abs. 1 VwGO einschlägig. Abgesehen davon steht der Antragstellerin kein Anspruch gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern zu, das Achte Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3106) „umzusetzen“ (gemeint ist wohl: anzuwenden), die Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße Ernennung der von ihr namentlich benannten Richter zu überprüfen oder prozessuale Vorgänge in den Verwaltungsgerichten des Landes zu prüfen oder zu beeinflussen.