Beschluss vom 25.06.2009 -
BVerwG 9 BN 7.08ECLI:DE:BVerwG:2009:250609B9BN7.08.0

Beschluss

BVerwG 9 BN 7.08

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 09.07.2008 - AZ: OVG 4 K 27/06

In der Normenkontrollsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 9. Juli 2008 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 800 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zuzulassen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts weicht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 (BVerwG 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 und BVerwG 10 C 8.04 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 39) und 14. Dezember 2005 (BVerwG 10 CN 1.05 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 40) ab. Das Oberverwaltungsgericht hat, anders als in den genannten Urteilen vorgegeben, eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2006 eingeräumt, die die Antragsgegnerin benötige, um die Rechtmäßigkeit des Stückzahlmaßstabs anhand einer Ermittlung der örtlichen Schwankungsbreiten der Einspielergebnisse der Gewinnspielautomaten zu überprüfen und gegebenenfalls eine neue Satzung zu erstellen. Darüber hinaus geht es anders als die genannten Urteile davon aus, dass es für die Rechtmäßigkeit der Satzung vor 2006 auf die Kenntnis der Antragsgegnerin von den Tatsachen, die eine Abkehr vom Stückzahlmaßstab gefordert hätten, ankomme, nicht aber auf das objektive Vorliegen dieser Tatsachen.

2 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat geht davon aus, dass bei Normenkontrollverfahren in Bezug auf die Spielautomatensteuer der Jahresbetrag der streitigen Steuer am ehesten dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin entspricht (vgl. Beschluss zum Urteil vom 14. Dezember 2005 - BVerwG 10 CN 1.05 - insoweit in Buchholz 401.68 Nr. 40 nicht abgedruckt m.w.N.). Dies ergibt hier nach den unwidersprochenen Angaben der Antragstellerin den festgesetzten Betrag.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 CN 1.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.