Beschluss vom 25.06.2009 -
BVerwG 2 B 60.09ECLI:DE:BVerwG:2009:250609B2B60.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.06.2009 - 2 B 60.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:250609B2B60.09.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 60.09

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 03.04.2009 - AZ: OVG 1 L 70/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. April 2009 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 8. Juni 2009 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden, über den Ausschluss einer Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch Verfügung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Juni 2009 belehrt.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.