Beschluss vom 07.05.2007 -
BVerwG 3 PKH 8.07ECLI:DE:BVerwG:2007:070507B3PKH8.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.05.2007 - 3 PKH 8.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:070507B3PKH8.07.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 8.07

  • Bayerischer VGH München - 28.03.2007 - AZ: VGH 11 ZB 05.1872

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

Der Antrag der Klägerinnen zu 3 bis 5, ihnen für eine „Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit“ gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Den Klägerinnen zu 3 bis 5 kann Prozesskostenhilfe für eine „Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit“ nicht bewilligt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 2007 - 11 ZB 05.18 72 - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit diesem Beschluss hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die beantragte Aussetzung des Verfahrens auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Mai 2005 bezüglich Klageantrag 2 und Klageantrag 1, soweit er sich auf die mit dem Klageantrag 2 geltend gemachten Ansprüche bezieht, abgelehnt, ebenso den Antrag auf Zulassung der Berufung.

2 Das von den Klägerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Über die abschließende gesetzliche Regelung des Instanzenzuges hinaus ist für eine Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts selbst in Fällen einer angeblich „greifbaren Gesetzeswidrigkeit“ der angegriffenen Entscheidung kein Raum. Dies ist in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 und vom 9. Februar 2005 - BVerwG 1 VR 3.05 - Buchholz a.a.O. Nr. 15).

Beschluss vom 25.06.2007 -
BVerwG 3 B 36.07ECLI:DE:BVerwG:2007:250607B3B36.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007 - 3 B 36.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:250607B3B36.07.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 36.07

  • Bayerischer VGH München - 28.03.2007 - AZ: VGH 11 ZB 05.1872

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Klägerinnen haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 2007 mit Schriftsatz vom 13. Juni 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.