Beschluss vom 25.06.2003 -
BVerwG 8 B 47.03ECLI:DE:BVerwG:2003:250603B8B47.03.0

Leitsatz:

Die Übertragung des zunächst von einem Ehepartner im Erbwege erworbenen Alleineigentums an einem Vermögensgegenstand in die eheliche Vermögensgemeinschaft stellt auch für den anderen Ehepartner keinen Erwerbstatbestand im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG dar.

  • Rechtsquellen
    VermG § 4 Abs. 2

  • VG Frankfurt/Oder - 07.11.2002 - AZ: VG 4 K 1115/97

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.06.2003 - 8 B 47.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:250603B8B47.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 47.03

  • VG Frankfurt/Oder - 07.11.2002 - AZ: VG 4 K 1115/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am Bundes
verwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. November 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 433,90 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Der weiter geltend gemachte Verfahrensmangel wird schon nicht prozessordnungsgemäß dargetan.
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
a) Die Beschwerde bezeichnet die Frage als grundsätzlich bedeutsam,
ob die Vorschriften und Grundsätze über den gutgläubigen Erwerb infolge einer Unteilbarkeit des Rechtsgeschäfts auch dann auszuschließen sind, wenn ein Ehegatte aufgrund einer Erbschaft zunächst materiellrechtlich alleiniges Eigentum erwirbt und sodann dem Ehegatten mit dessen Zustimmung durch gesonderten Vertrag das Miteigentum zur gesamten Hand in ehelicher Lebensgemeinschaft überlässt, woraufhin dann beide Ehegatten anschließend in das Grundbuch eingetragen werden.
Diese Frage lässt sich im Sinne des angefochtenen Urteils beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Wie der Senat in dem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil vom 13. September 2000 - BVerwG 8 C 12.99 - (Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 11 S. 39 <41 f.>) im Einzelnen ausgeführt hat, werden - wie auch die Beschwerde nicht verkennt - Erbfälle von der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG nicht erfasst. Dies gilt auch für einen dem Erbfall nachfolgenden Abschluss eines Erbauseinandersetzungsvertrages, mit dem das Eigentum an dem restitutionsbelastenden Vermögenswert auf einen der Miterben als Alleineigentümer übertragen wird. Nichts anderes ist anzunehmen, wenn der Erbe sein Alleineigentum durch notariellen Vertrag auf eine Gemeinschaft zur gesamten Hand überträgt, an der er selbst beteiligt ist. Abgesehen davon, dass es sich bei einem derartigen Rechtsgeschäft entgegen der Ansicht der Beschwerde um ein nicht teilbares Rechtsgeschäft im Sinne der Entscheidung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 2. Juni 1995 - BVerwG 7 B 210.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 46 S. 123 <124>) handeln dürfte, weil durch den Vertrag nicht nur die Klägerin zu 1, sondern beide Ehepartner das Eigentum zur gesamten Hand erworben haben (vgl. insoweit auch die Auflassungserklärung in der mit der Beschwerdebegründung eingereichten notariellen Urkunde) und deswegen auch in diesem Falle der Erfolg des Rechtsgeschäfts die Erfüllung des Erwerbstatbestandes durch beide Ehegatten voraussetzt, unterscheidet sich der vorliegende Fall im Übrigen von dem der Erbauseinandersetzung nicht wesentlich. In beiden Fällen stellt der Erwerbsvorgang für einen der Beteiligten (hier den Kläger zu 2) keine Veränderung der Eigentumslage dar. Er ist vielmehr vor und nach dem Abschluss des Rechtsgeschäftes allein oder zur gesamten Hand an dem Eigentumsrecht beteiligt. Es liegt auch keine Teilveräußerung des Eigentums vor, weil eine Gemeinschaft zur gesamten Hand und keine Bruchteilsgemeinschaft begründet worden ist.
b) Die weiter von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,
ob es für die freie Verfügbarkeit über den gesamten Kaufpreis im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 REAO ausreicht, wenn der Verkäufer einmal die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf den vollen Kaufpreis erhält, diese aber nicht wahrnimmt und stattdessen einen Weg der Erfüllung wählt, der offensichtlich und erkennbar mit einem höheren Verlustrisiko behaftet ist,
würde sich in dieser Form in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Verwaltungsgericht einen solchen Sachverhalt nicht festgestellt hat. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Regelung im notariellen Kaufvertrag, wonach die Auszahlung des Restkaufpreises an die Beibringung erforderlicher Genehmigungen geknüpft war, davon ausgegangen, dass der Kaufpreis teilweise auf ein Kreditsperrkonto bei einer inländischen Bank eingezahlt werden musste. Dass der Veräußerer - wie die Beschwerde behauptet - trotz der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung bei dem weiteren Termin, bei dem der Erwerber den Restkaufpreis an den Notar bar übergab, dessen sofortige Aushändigung hätte erreichen können, ist nicht vom Verwaltungsgericht festgestellt worden. Es kommt hinzu, dass das Verwaltungsgericht sein Urteil zusätzlich damit begründet hat, es sei nicht der Nachweis dafür erbracht, dass das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre oder der Erwerber in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg dem Schutz der Vermögensinteressen des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers wahrgenommen hat (Art. 3 Abs. 3 REAO). Da insoweit von der Beschwerde keine Revisionszulassungsgründe dargetan werden, wäre die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auch nicht entscheidungserheblich.
2. Ein Verfahrensmangel wird nicht prozessordnungsgemäß dargetan. Bei ihren wortreichen Ausführungen zur angeblich willkürlichen Würdigung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht verkennt die Beschwerde, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der dem Tatsachengericht durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragenen Aufgabe gehört, sich im Wege der freien Beweiswürdigung unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden (Beschluss vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31 <32 f.>). Revisionsrechtlich sind die Grundsätze der Beweiswürdigung dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deswegen ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO regelmäßig nicht bezeichnet werden (stRspr; vgl. Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1 <4>). Allenfalls könnte eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.>). Ein Tatsachengericht hat aber nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung der Beschwerde unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 <4>). Ein derartiger Verstoß gegen Denkgesetze ist dem Beschwerdevorbringen aber nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG.