Beschluss vom 25.06.2003 -
BVerwG 4 B 50.03ECLI:DE:BVerwG:2003:250603B4B50.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.06.2003 - 4 B 50.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:250603B4B50.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 50.03

  • Bayerischer VGH München - 18.03.2003 - AZ: VGH 8 A 01.40116

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass die Rechtssache die behauptete grundsätzliche Bedeutung besitzt.
1. Mit seinen in Abschnitt II 1 der Beschwerdebegründung formulierten, im Wesentlichen dieselbe Problematik betreffenden Fragen nimmt der Kläger Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil zu der Frage, ob der Planfeststellungsbeschluss die Beeinträchtigung der Zufahrtsmöglichkeiten zu der landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle abwägungsfehlerfrei behandelt (Urteilsabdruck S. 9 f.). Der Verwaltungsgerichtshof bejaht dies mit folgenden Erwägungen: Die Baugenehmigung des Landratsamts Hof vom 22. September 1994 enthalte den Hinweis, dass das Hallenbauvorhaben vom geplanten Bau der Ortsumgehung berührt werden könnte. Der Kläger habe deshalb bei der Errichtung der Halle Kenntnis darüber haben müssen, dass die künftige Ortsumgehung unter Umständen die Zufahrtsmöglichkeiten zu der Halle und die Organisation des Betriebsablaufs in ihr sowie um sie herum beeinträchtigen würde. Im wohlverstandenen Interesse des Klägers habe es nahe gelegen, diese Gesichtspunkte bei der Bauausführung soweit als möglich zu berücksichtigen. Dieses Kennenmüssen mindere das Gewicht der privaten Belange des Klägers in der Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG. Hinzu komme, dass der Sachverständige Landwirtschaftsdirektor J. in der mündlichen Verhandlung erläutert habe, er könne sich sehr wohl eine andere Organisation des Betriebsablaufs vorstellen, die zu einer befriedigenden Lösung für den Betrieb führe, etwa durch Anfahren der Halle von Westen her. Diese Stellungnahme belege, dass die Auswirkungen der Straßenbaumaßnahme auf die Halle ohnehin nicht das Gewicht aufwiesen, das ihnen der Kläger beimesse.
Mit den hierauf bezogenen Fragen will die Beschwerde der Sache nach geklärt wissen, ob bei einem gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhaben eine mit dem erwähnten Hinweis in der Baugenehmigung begründete Minderung des abwägungserheblichen Gewichts des Eigentumsrechts den Maßstäben des straßenplanungsrechtlichen Abwägungsgebots gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG gerecht wird. Die Beschwerde weist dabei insbesondere darauf hin, dass es sich um einen "unverbindlichen" Hinweis gehandelt habe und dass das Planfeststellungsverfahren erst nach Genehmigung und Realisierung des Bauvorhabens eingeleitet worden sei.
Dieses Vorbringen führt schon deshalb nicht auf eine klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil es einen für den Verwaltungsgerichtshof maßgebenden Gedanken nicht einbezieht und deshalb den tragenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gerecht wird. Wie dargelegt, geht das angegriffene Urteil unter Berufung auf den Sachverständigen J. zusätzlich zu dem Gesichtspunkt des "Kennenmüssens" davon aus, dass durch eine Änderung der betrieblichen Organisation die Auswirkungen der Straßenbaumaßnahme auf die Zufahrtsmöglichkeiten zur Halle weniger gewichtig als vom Kläger behauptet seien. Doch auch für sich genommen gäben die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zum "Kennenmüssen" keinen Anlass zur Zulassung der Revision. Sie sind auf die konkreten Umstände des hier zu entscheidenden Falles zugeschnitten; Aussagen von allgemeiner Tragweite wären in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Das gilt auch für die beiden weiteren in diesem Zusammenhang als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen (Beschwerdebegründung S. 8 und 9), die in anderer Formulierung letztlich auch die genannte Problematik zum Gegenstand haben.
2. Zu Unrecht hält die Beschwerde die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, ob die vom Prozessvertreter der Planfeststellungsbehörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärte Zusicherung, ergänzend zu den planfestgestellen Maßnahmen eine weitere Einzelmaßnahme auf eigene Kosten durchzuführen, zu einem einklagbaren Anspruch des Begünstigten im Hinblick auf Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG führt. Damit knüpft die Beschwerde an die Ausführungen im angegriffenen Urteil an, mit denen begründet wird, dass die befürchteten An- oder Durchschneidungen der landwirtschaftlichen Flächen durch die geplante Trasse dadurch deutlich gemildert werden, dass ein privater Anwandweg im Norden vom öffentlichen Feld- und Waldweg Flurstück Nr. 760 her angelegt wird (Urteilsabdruck S. 8 f.). Die Herstellung dieses Wegs hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugesagt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese in das Protokoll über die mündliche Verhandlung aufgenommene Erklärung des Beklagten als bindende Zusicherung gewertet, aus der sich ein einklagbarer Anspruch des Klägers auf Herstellung des Weges ergibt. Daraus folgt, dass die erforderliche rechtliche Sicherung für die betreffende Maßnahme gegeben ist. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, welche grundsätzlich bedeutsamen Fragen in diesem Zusammenhang in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnten.
3. Die in der Beschwerdebegründung unter Abschnitt II 3 aufgeworfene Frage zu dem der Brauchwasserversorgung dienenden Brunnen ist, wie schon ihre Formulierung deutlich macht, ausschließlich auf die Umstände des Einzelfalls bezogen und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.