Verfahrensinformation

Der Kläger betreibt eine Apotheke im Kreis Recklinghausen. Zu seiner Geschäftstätigkeit gehört auch die Arzneimittelversorgung von Heimbewohnern (§ 12a Apothekengesetz - ApoG). Hierzu genehmigte ihm der beklagte Landkreis eine Vielzahl von Versorgungsverträgen mit Trägern von Altenheimen. Da die Räumlichkeiten der Apotheke für die Wahrnehmung der Heimversorgung zu klein wurden, beantragte der Kläger Ende Mai 2011, die Heimversorgung aus zwei zusätzlich angemieteten, ca. 2 km entfernt gelegenen Räumen vornehmen zu können. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die beabsichtigte Nutzung der externen Räumlichkeiten apothekenrechtlich unzulässig sei. Die dagegen erhobene Klage ist vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat das erstinstanzliche Urteil geändert und festgestellt, dass zur Heimversorgung bestimmte externe Lagerräume (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO) für alle Verrichtungen genutzt werden dürften, die typischerweise mit der heimversorgenden Lagerung von Arzneimitteln verbunden seien oder mit der Abgabe eines beanstandungsfreien Arzneimittels an den Heimbewohner notwendigerweise einhergingen (z.B. Qualitätsüberprüfung der gelieferten Medikamente und Aussonderung bei Mängeln oder Rückrufen; Dokumentation des Lagerbestandes). Darüber hinaus seien dort solche heimversorgenden Tätigkeiten erlaubt, die nach den gesetzlichen Regelungen keinen anderen Räumlichkeiten der Apotheke vorbehalten seien. Das gelte etwa für die Bestellung von Arzneimitteln, die Entgegennahme von Bestellungen der Heimbewohner sowie die Belieferung der Heime mit den gewünschten Medikamenten. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dem Begriff des Lagerraums in § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ApBetrO lasse sich keine Beschränkung auf reine Lagertätigkeiten entnehmen. Die weitergehende Klage auf Feststellung, dass der Kläger für die beabsichtigte Nutzung externer Räumlichkeiten keiner Erweiterung seiner Apothekenbetriebserlaubnis bedarf, hat es abgewiesen. Die Erlaubnis sei nach § 1 Abs. 3 ApoG an die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume gebunden. Solle eine bestehende Apotheke durch neue Räumlichkeiten erweitert werden, bedürfe es daher deren Aufnahme in die Erlaubnis.


Gegen dieses Berufungsurteil richten sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen des Klägers und des Beklagten.


Pressemitteilung Nr. 45/2016 vom 25.05.2016

Externer Lagerraum einer heimversorgenden Apotheke darf zusätzlich zur Lagerhaltung auch für andere heimversorgende Tätigkeiten genutzt werden

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der externe Lagerraum einer Apotheke, der der Arzneimittelversorgung von Heimbewohnern dient, außer zur Lagerhaltung auch für andere heimversorgende Tätigkeiten genutzt werden darf. Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeiten nicht anderen Räumlichkeiten der Apotheke zugeordnet sind.


Der Kläger ist selbstständiger Apotheker in Castrop-Rauxel. Neben den üblichen Aufgaben einer Apotheke versorgt er auch Bewohner von Altenheimen mit Arzneimitteln. Da die Räumlichkeiten seiner Apotheke für die Wahrnehmung der Heimversorgung zu klein geworden sind, möchte er diese Tätigkeit künftig aus externen Räumen vornehmen. Nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sind die Betriebsräume einer Apotheke so anzuordnen, dass jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke erreichbar ist (Raumeinheit). Hiervon sieht § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. ApBetrO eine Ausnahme für „Lagerräume“ vor, die zur Arzneimittelversorgung von Heimbewohnern dienen. Zwischen dem Kläger und dem beklagten Landkreis ist streitig, ob der Kläger die von ihm angemieteten externen Räume außer für die Lagerung von Arzneimitteln sowie typischerweise mit der Lagerhaltung verbundenen Tätigkeiten auch für sonstige heimversorgende Tätigkeiten nutzen darf und ob er für die Nutzung der externen Räumlichkeiten einer erweiterten Betriebserlaubnis bedarf. Seine Feststellungsklage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Auf die Berufung des Klägers stellte das Oberverwaltungsgericht fest, dass ihm in Lagerräumen i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. ApBetrO auch folgende heimversorgende Tätigkeiten erlaubt sind: Entgegennahme der Bestellungen von Heimbewohnern, Endkontrolle und Lieferung der Arzneimittel an die Heimbewohner, ergänzende Information und Beratung der Heimbewohner und -mitarbeiter (soweit diese Leistungen nicht im Heim erbracht werden), Durchführung des Medikationsmanagements (also die regelmäßige Analyse der gesamten Medikation des Patienten), Kommunikation mit dem behandelnden Arzt (sofern vom Heimbewohner gewünscht). Die Ausnahmeregelung sei dahin auszulegen, dass in externen Lagerräumen einer Apotheke jenseits der mit einem modernen Lagermanagement verbundenen Aufgaben auch solche heimversorgenden Tätigkeiten zulässig seien, die das Apothekengesetz (ApoG) und die Apothekenbetriebsordnung keinen anderen Betriebsräumen vorbehielten. Das Oberverwaltungsgericht hat weiter festgestellt, dass der Kläger für die Nutzung der externen Räumlichkeiten einer Erweiterung seiner Betriebserlaubnis bedarf.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen des Klägers und des Beklagten zurückgewiesen und die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Nach § 4 Abs. 2 und Abs. 2d ApBetrO muss eine Apotheke (auch) über ausreichenden Lagerraum verfügen. Dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung lässt sich entnehmen, dass die Zweckbestimmung eines Lagerraums nicht auf Lagertätigkeiten beschränkt ist, sondern dort auch sonstige zum Apothekenbetrieb gehörende Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, die notwendigerweise anderen in § 4 ApBetrO genannten Betriebsräumen der Apotheke zuzuordnen sind, insbesondere weil ihre ordnungsgemäße Wahrnehmung eine entsprechende Beschaffenheit und Einrichtung der Räumlichkeiten voraussetzt. Für den Begriff des Lagerraums i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. ApBetrO gilt nichts Abweichendes, da der Apothekenbetriebsordnung ein einheitliches Begriffsverständnis zugrunde liegt. Auch die Entstehungsgeschichte sowie der Zweck der Ausnahmeregelung sprechen gegen eine Beschränkung auf bloße Lagertätigkeiten. Gründe der Arzneimittelsicherheit stehen diesem Normverständnis nicht entgegen. Der Apotheker unterliegt bei der Nutzung externer Betriebsräume denselben Anforderungen an die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Apothekenbetriebs und denselben Überwachungs- und Kontrollpflichten wie bei der Nutzung interner Betriebsräume. Zudem müssen die externen Räumlichkeiten nach § 4 Abs. 4 Satz 2 ApBetrO in angemessener Nähe zu der Apotheke liegen. Ausgehend davon hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die o.g. Tätigkeiten in externen Lagerräumen zulässig sind; denn es handelt sich nicht um Tätigkeiten, die zwingend anderen Betriebsräumen vorbehalten sind. Zu Recht hat es auch eine erweiterte Betriebserlaubnis für erforderlich gehalten. Nach § 1 Abs. 2 ApoG ist der Betrieb einer Apotheke erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume (Abs. 3). Wegen der sich daraus ergebenden Raumgebundenheit der Erlaubnis bedürfen externe Apothekenbetriebsräume der Aufnahme in die Betriebserlaubnis.


BVerwG 3 C 8.15 - Urteil vom 25. Mai 2016

Vorinstanzen:

OVG Münster, 13 A 2551/13 - Urteil vom 29. April 2015 -

VG Gelsenkirchen, 19 K 3853/11 - Urteil vom 24. September 2013 -


Urteil vom 25.05.2016 -
BVerwG 3 C 8.15ECLI:DE:BVerwG:2016:250516U3C8.15.0

Nutzung externer Lagerräume für heimversorgende Tätigkeiten der Apotheke

Leitsätze:

1. Externe Lagerräume im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ApBetrO dürfen neben lagertypischen Tätigkeiten der Heimversorgung auch für heimversorgende Tätigkeiten genutzt werden, die das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung keinen anderen Betriebsräumen der Apotheke zuordnen.

2. Die Erweiterung einer Apotheke um externe Betriebsräume muss von der Apothekenbetriebserlaubnis gedeckt sein. Werden die neuen Räumlichkeiten von der bestehenden Betriebserlaubnis nicht umfasst, bedarf der Apotheker einer entsprechenden Erweiterung seiner Erlaubnis.

3. Die nachträgliche Inbetriebnahme eines externen Lagerraums als Apothekenbetriebsraum setzt keine Abnahme im Sinne des § 6 ApoG voraus.

  • Rechtsquellen
    AMG § 43 Abs. 1 Satz 1
    ApoG § 1 Abs. 3, §§ 6, 12a
    ApBetrO § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1

  • VG Gelsenkirchen - 24.09.2013 - AZ: VG 19 K 3853/11
    OVG Münster - 29.04.2015 - AZ: OVG 13 A 2551/13

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 25.05.2016 - 3 C 8.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:250516U3C8.15.0]

Urteil

BVerwG 3 C 8.15

  • VG Gelsenkirchen - 24.09.2013 - AZ: VG 19 K 3853/11
  • OVG Münster - 29.04.2015 - AZ: OVG 13 A 2551/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2016
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Wysk,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
für Recht erkannt:

  1. Die Revisionen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2015 werden zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 15% und der Beklagte zu 85%.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Klägers, Lagerräume im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) für Tätigkeiten der Heimversorgung nutzen zu können, die über das Lagern von Arzneimitteln hinausgehen.

2 Der Kläger ist Apotheker. Im März 1990 erteilte ihm der beklagte Kreis die Erlaubnis zum Betrieb der P. Apotheke, ..., ... C. Nach der Erlaubnisurkunde umfasst die Betriebserlaubnis sechs Räume (Offizin, Laboratorium, Nachtdienstzimmer, drei Vorratsräume) und Nebenräume.

3 Der Kläger versorgt über die Apotheke auch Bewohner von Altenheimen mit Arzneimitteln und hat dazu Heimversorgungsverträge nach § 12a des Apothekengesetzes (ApoG) geschlossen. Da die Räumlichkeiten seiner Apotheke zu klein wurden, bemühte er sich um die Zustimmung des Beklagten, die heimversorgenden Tätigkeiten in zwei angemietete, ca. 2 km entfernt gelegene Räume (Eplatz 14, ... C.) auslagern zu dürfen. Der Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, die Apothekenbetriebsräume seien grundsätzlich so anzuordnen, dass jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke zugänglich sei. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 4 Abs. 4 Satz 2 ApBetrO (i.d.F. vom 14. November 2003) lägen nicht vor.

4 Mit der im September 2011 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass er berechtigt sei, die Heimversorgung aus den angemieteten Räumlichkeiten vorzunehmen. Deren Nutzung als externe Apothekenbetriebsräume sei aufgrund der Neuregelung des § 4 Abs. 4 ApBetrO i.d.F. vom 5. Juni 2012 zulässig. Hiernach dürften für Zwecke der Heimversorgung auch außerhalb der Apotheke gelegene Lagerräume genutzt werden. Eine gesonderte Erlaubnis sei dafür nicht erforderlich.

5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Auslagerung der heimversorgenden Tätigkeiten stünden § 43 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) und § 17 Abs. 1a ApBetrO entgegen. Danach dürften apothekenpflichtige Arzneimittel nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Die zusätzlich angemieteten Räume gehörten jedoch nicht zu den Betriebsräumen der Paracelsus Apotheke, da sich die Betriebserlaubnis des Klägers nicht auf sie erstrecke.

6 Im Berufungsverfahren hat der Kläger beantragt festzustellen, dass er in Lagerräumen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 ApBetrO auch die folgenden heimversorgenden Tätigkeiten ausüben dürfe: Bestellung von Fertigarzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten; Entgegennahme der Bestellungen durch die Heimbewohner/das Heim; Endkontrolle und Lieferung der Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte an die Heimbewohner; Dokumentation der gelagerten und für Heimbewohner gelieferten Arzneimittel; Durchführung des Medikationsmanagements; ergänzende Information und Beratung der Heimbewohner und der Mitarbeiter des Heims, soweit diese Leistungen nicht im Heim erbracht würden; Kommunikation mit dem behandelnden Arzt, sofern vom Heimbewohner gewünscht; Prüfung neuverblisterter Arzneimittel (Antrag zu 1). Darüber hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass für die beabsichtigte Erweiterung seiner Apotheke weder eine erweiterte Betriebserlaubnis nach §§ 1, 2 ApoG noch eine Abnahme nach § 6 ApoG erforderlich sei (Antrag zu 2).

7 Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und dem Klageantrag zu 1 insgesamt sowie dem Klageantrag zu 2 hinsichtlich der Abnahme stattgegeben. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Dem Begriff des Lagerraums lasse sich keine Beschränkung auf reine Lagertätigkeiten entnehmen. Nach Wortsinn und Zweckbestimmung würden vielmehr auch Tätigkeiten erfasst, die notwendig oder zumindest typischerweise mit der Lagerhaltung verbunden seien oder ihr dienten. Dazu gehörten z.B. die Anlieferung, Abnahme und Eingangskontrolle des Lagerguts, das Sortieren, Auspacken und Umpacken der Ware, deren Dokumentation und Überprüfung einschließlich der Aussonderung verfallener oder zurückgerufener Produkte sowie im Fall der Bestellung u.a. die Zusammenstellung und Endkontrolle der auszuliefernden Ware. Auch Tätigkeiten wie die telefonische oder elektronische Auftrags- und Bestellungsabwicklung würden von der Zweckbestimmung eines Lagerraums erfasst. Für externe Lagerräume im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 ApBetrO gelte nichts anderes. Darüber hinaus seien dort heimversorgende Tätigkeiten zulässig, die das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung keinen anderen Betriebsräumen der Apotheke zuordneten. Dafür sprächen neben der Entstehungsgeschichte der Regelung systematische und teleologische Gesichtspunkte. § 4 Abs. 2d ApBetrO lege Anforderungen für die Beschaffenheit von Lagerräumen fest, gebe aber weder eine Tätigkeitsdefinition für den Begriff des Lagerns vor, noch untersage er die Durchführung bestimmter Tätigkeiten. Ebenso wenig beschränke § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 ApBetrO die Nutzung externer Lagerräume auf Lagertätigkeiten. Aus § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG und § 17 Abs. 1a ApBetrO folge nichts Abweichendes. Soweit danach Arzneimittel nur in der Apotheke in den Verkehr gebracht werden dürften, werde dies für die Heimversorgung durch § 12a ApoG abbedungen. Wegen der Lieferverpflichtungen der heimversorgenden Apotheke erfolge die Arzneimittelabgabe außerhalb der Apothekenbetriebsräume. Dasselbe gelte für die Beratungstätigkeit. § 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ApoG setze nicht voraus, dass die Beratungsleistungen in der Offizin der Apotheke erbracht würden. Da für die Beratung elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden könnten, sei sie nicht an einen bestimmten Betriebsraum der Apotheke gebunden. Nach diesen Maßgaben seien alle von dem Kläger benannten heimversorgenden Tätigkeiten in externen Lagerräumen erlaubt. Das weitergehende Feststellungsbegehren sei nur teilweise begründet. Nach § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 1 Nr. 6 ApoG werde die Betriebserlaubnis nicht nur personen-, sondern auch raumgebunden erteilt. Deshalb bedürfe der Kläger für die geplante räumliche Erweiterung seiner Apotheke einer entsprechend erweiterten Betriebserlaubnis. Eine Abnahme im Sinne des § 6 ApoG sei hingegen nicht erforderlich, da es hier nicht um die Eröffnung einer Apotheke gehe.

8 Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte Revision eingelegt.

9 Der Kläger hält die berufungsgerichtliche Auslegung von § 1 Abs. 3 ApoG für unzutreffend und macht geltend, die Betriebserlaubnis sei lediglich raumbezogen. Dafür spreche der Vergleich mit der Gaststättenerlaubnis. Im Unterschied zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG stelle der Betrieb der Apotheke in anderen als den in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räumen keinen Widerrufsgrund nach § 4 Abs. 2 ApoG dar. Durch die Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 6 ApBetrO sei hinreichend gewährleistet, dass die Apotheke nur in Räumlichkeiten betrieben werde, die die Behörde habe überprüfen können. Im Übrigen sehe das Apothekengesetz keine Erweiterung der Betriebserlaubnis vor. Aus § 2 Abs. 1 Nr. 6 ApoG i.V.m. § 4 Abs. 2 ApBetrO ergebe sich zudem, dass die einmal erteilte Erlaubnis durch die Hinzunahme weiterer Räumlichkeiten nicht in Frage gestellt werde. Es sei außerdem unverhältnismäßig, wenn der Erlaubnisinhaber erneut alle Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ApoG für die Erlaubniserteilung dartun müsse.

10 Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Revision vor: § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 ApBetrO sei eng auszulegen. § 4 ApBetrO weise den näher bezeichneten Betriebsräumen bestimmte Funktionen zu. Hieraus ergebe sich eine Beschränkung der Tätigkeiten, die in dem jeweiligen Betriebsraum ausgeübt werden dürften. Es sei daher verfehlt, aus § 4 Abs. 2a, 2b und 2d ApBetrO darauf zu schließen, sonstige Tätigkeiten seien in allen Betriebsräumen zulässig. Die Verwendung des Begriffs "Lagerraum" anstelle von "Betriebsraum" oder "Raum" zeige, dass der Verordnungsgeber mit § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ApBetrO gerade nicht sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Krankenhaus- und Heimversorgung erfassen wolle. Wegen der Bindung der Arzneimittelabgabe an die Apotheke müssten die Medikamente aus dem externen Lagerraum zunächst in die Offizin verbracht werden, bevor sie an die Heimbewohner ausgeliefert werden könnten. Das Abnahmeerfordernis nach § 6 ApoG knüpfe an die Erteilung der Betriebserlaubnis an. Benötige der Apotheker wegen der räumlichen Erweiterung seiner Apotheke eine neue, erweiterte Betriebserlaubnis, bedürfe es stets auch der Abnahme.

II

11 Die Revisionen sind unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Lagerräume im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 ApBetrO neben lagertypischen Tätigkeiten der Heimversorgung auch für heimversorgende Tätigkeiten genutzt werden dürfen, die keinen anderen Betriebsräumen der Apotheke zugeordnet sind (1.). Danach sind alle streitigen Tätigkeiten in einem solchen Lagerraum zulässig (2.). Das Oberverwaltungsgericht hat ebenfalls ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Kläger dafür einer Erweiterung seiner Betriebserlaubnis bedarf (3.). Eine Abnahme der Räumlichkeiten im Sinne des § 6 ApoG ist nicht erforderlich (4.).

12 1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO - i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. September 1995, BGBl. I S. 1195, zuletzt geändert durch Art. 2a der Verordnung vom 6. März 2015, BGBl. I S. 278), sind die Betriebsräume einer Apotheke so anzuordnen, dass jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke erreichbar ist (Raumeinheit). Hiervon sieht § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ApBetrO eine Ausnahme für Lagerräume vor, die ausschließlich der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern oder zur Versorgung von Bewohnern von zu versorgenden Einrichtungen im Sinne des § 12a des Apothekengesetzes dienen. Diese Räume müssen jedoch in angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen liegen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 ApBetrO). Die Ausnahmeregelung ist dahin auszulegen, dass externe Lagerräume im Sinne der 2. Alternative nicht nur zur Warenaufbewahrung und den damit verbundenen lagertypischen Tätigkeiten genutzt werden dürfen. Dort können auch andere heimversorgende Tätigkeiten ausgeübt werden, die die Lagernutzung nicht stören und die das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung keinen anderen Betriebsräumen der Apotheke zuordnen.

13 a) Dem Wortlaut und der Wortbedeutung nach ist ein Lagerraum im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 ApBetrO dazu bestimmt, Arzneimittel und (apothekenpflichtige) Medizinprodukte zu lagern, die für die Versorgung von Heimbewohnern nach § 12a ApoG vorgesehen sind. Danach darf die Räumlichkeit für alle Tätigkeiten genutzt werden, die notwendig oder typischerweise mit der heimversorgenden Lagerhaltung verbunden sind (vgl. Antwort der Bundesregierung <Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit> vom 12. September 2013 auf die schriftliche Frage Nr. 86 des Abgeordneten Schwabe, BT-Drs. 17/14744 S. 57) und eine ordnungsgemäße Warenaufbewahrung sowie Bevorratung (§ 15 ApBetrO) gewährleisten sollen. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht daher auch die telefonische und elektronische Warenbestellung und Auftragsabwicklung als Lagertätigkeiten angesehen; denn sie stellen die Anlieferung des Lagerguts sicher und dienen damit der Befüllung des Lagers (vgl. zu den lagertypischen Tätigkeiten: Meyer, DAZ 2013, Nr. 7, S. 62).

14 b) Andere Tätigkeiten der Heimversorgung sind im externen Lagerraum erlaubt, wenn sie nicht aus Gründen der Sicherheit der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 1 ApoG) und des ordnungsgemäßen Apothekenbetriebs (§ 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ApBetrO) anderen Räumlichkeiten der Apotheke zugewiesen sind. Für diese Auslegung sprechen systematische Erwägungen (aa), die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (bb) und vor allem der Normzweck (cc).

15 aa) Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass die Nutzungsmöglichkeiten eines innerhalb der Raumeinheit liegenden (internen) Lagerraums der Apotheke nicht auf lagertypische Tätigkeiten beschränkt sind. Für externe Lagerräume im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 ApBetrO gilt nichts Abweichendes.

16 (1) § 4 ApBetrO regelt die Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 müssen die Betriebsräume nach Art, Größe, Zahl, Lage und Einrichtung geeignet sein, einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb, insbesondere die einwandfreie Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verpackung sowie eine ordnungsgemäße Abgabe von Arzneimitteln oder die Abgabe von apothekenpflichtigen Medizinprodukten und die Information und Beratung über Arzneimittel oder Medizinprodukte, auch mittels Einrichtungen der Telekommunikation, zu gewährleisten. Die Apotheke muss mindestens aus einer Offizin, einem Laboratorium, ausreichendem Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer bestehen (§ 4 Abs. 2 ApBetrO). Nach § 4 Abs. 2d Satz 1 ApBetrO muss der Lagerraum ausreichend groß sein und eine ordnungsgemäße Lagerung der in der Apotheke vorrätig gehaltenen oder vertriebenen Produkte ermöglichen. Die Sätze 2 bis 5 treffen Regelungen zu den einzuhaltenden Lagertemperaturen und zur Einrichtung von gesonderten Lagerräumlichkeiten oder -bereichen für bestimmte Arzneimittel. § 16 ApBetrO benennt weitere Anforderungen für die Lagerung der Apothekenwaren. Aus § 15 ApBetrO ergibt sich Näheres zur Bevorratung von Arzneimitteln. In der Apothekenbetriebsordnung findet sich aber weder eine Definition für den Begriff des Lagerraums, noch enthält sie eine Auflistung oder Umschreibung der im Lagerraum zulässigen Tätigkeiten. Auch der Ermächtigungsgrundlage für § 4 ApBetrO in § 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 6 ApoG lässt sich hierzu nichts entnehmen.

17 Für § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ApBetrO ergibt sich in dieser Hinsicht nichts anderes. Die externen Lagerräume unterscheiden sich von den innerhalb der Raumeinheit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ApBetrO gelegenen Lagerräumen insoweit, als sie ausschließlich für die Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern oder Heimeinrichtungen nach § 12a ApoG genutzt werden dürfen. Es ist daher verboten, Tätigkeiten des allgemeinen Apothekenbetriebs in externe Lagerräume auszulagern. Davon abgesehen lässt die Formulierung des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ApBetrO nicht erkennen, dass der Begriff des Lagerraums dort inhaltlich abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2d ApBetrO verwendet wird.

18 (2) § 4 ApBetrO macht außer für den Lagerraum auch für weitere Betriebsräume der Apotheke nähere Vorgaben. Das betrifft zum einen die Räume, über die die Apotheke nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ApBetrO neben dem ausreichenden Lagerraum mindestens verfügen muss. Das sind die Offizin (§ 4 Abs. 2a ApBetrO), das Laboratorium (§ 4 Abs. 2 Satz 2 ApBetrO) und das Nachtdienstzimmer (§ 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ApBetrO). Zudem benennt § 4 Abs. 4 Satz 1 ApBetrO Räume, die den Versandhandel einschließlich des elektronischen Handels mit Arzneimitteln sowie die dazugehörige Beratung und Information betreffen (Nr. 2) sowie Räume, die für das patientenindividuelle Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln nach § 34 ApBetrO oder für die Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung nach § 35 ApBetrO genutzt werden (Nr. 3). Für die Herstellungsräume nach § 34 und § 35 ApBetrO ist ausdrücklich geregelt, dass sie ausschließlich ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden dürfen und andere Tätigkeiten des Apothekenbetriebs dort nicht erlaubt sind (§ 34 Abs. 3 Satz 1, § 35 Abs. 3 Satz 1 und 3 ApBetrO). Für die übrigen Betriebsräume findet sich eine vergleichbare Einschränkung nicht. Daraus ist im Umkehrschluss zu folgern, dass in diesen Räumen neben den Tätigkeiten, die sich unmittelbar aus der Zweckbestimmung als Offizin, Laboratorium usw. ergeben, auch andere zum Apothekenbetrieb gehörende Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen, wenn das mit der Zweckbestimmung des jeweiligen Betriebsraumes zu vereinbaren ist. So entspricht es gängiger Praxis, dass in der Offizin auch Arzneimittel aufbewahrt werden. Ein Lagerraum kann geeignet sein, zusätzlich für Verwaltungs- oder Bürotätigkeiten genutzt zu werden (Cyran/Rotta, Kommentar zur ApBetrO, Stand: September 2012, § 4 Rn. 134). Des Weiteren ist dem Apothekenleiter grundsätzlich freigestellt, in welchen Räumen er die gesondert einzurichtenden Arbeitsplätze nach § 4 Abs. 2b ApBetrO (sog. Rezepturarbeitsplatz) und nach § 4 Abs. 2c ApBetrO (Herstellung und Verarbeitung von Drogen) unterbringt. Es dürfte zwar nahe liegen, dafür das Laboratorium vorzusehen. Wie die Regelung des § 4 Abs. 2b Satz 2 ApBetrO zeigt, ist das aber nicht zwingend (vgl. amtliche Begründung, BR-Drs. 61/12 S. 48). Aus der dortigen Formulierung "sofern sich dieser Arbeitsplatz nicht in einem Betriebsraum befindet, der gleichzeitig ausschließlich als Laboratorium dient" lässt sich zudem entnehmen, dass auch für das Laboratorium kein Raum verlangt wird, der allein Labortätigkeiten dient.

19 Ausgehend davon sind in Lagerräumen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 ApBetrO keine heimversorgenden Tätigkeiten gestattet, die wegen ihrer Zweckbestimmung anderen Betriebsräumen der Apotheke zuzuordnen sind. Das gilt insbesondere für Tätigkeiten, deren ordnungsgemäße Ausübung Anforderungen an die Raumbeschaffenheit und -ausstattung stellt, die ein Lagerraum nicht erfüllt. Im Übrigen dürfen externe Lagerräume auch für andere heimversorgende Tätigkeiten genutzt werden, soweit die Lagerhaltung dadurch nicht gestört wird.

20 bb) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt.

21 (1) § 4 Abs. 4 Satz 2 ApBetrO i.d.F. der Verordnung vom 9. Februar 1987 (BGBl. I S. 547) sah eine Ausnahme vom Grundsatz der Raumeinheit "für Betriebsräume" vor, "die ausschließlich der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern dienen". In der amtlichen Begründung hieß es dazu: "Hinsichtlich des zusätzlichen Betriebsraums öffentlicher Apotheken, der ausschließlich der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern dient, wird es für vertretbar gehalten, vom Grundsatz der Raumeinheit abzuweichen" (BR-Drs. 498/86 S. 71). Dass der Verordnungsgeber vor allem die Schaffung zusätzlichen Lagerraums im Blick hatte, zeigt die ergänzende Bestimmung des § 4 Abs. 4 Satz 4 ApBetrO 1987, mit der die Anmietung von Lagerraum innerhalb des zu versorgenden Krankenhauses ausgeschlossen wurde. Damit sollte verhindert werden, dass auf diesem Wege wieder Dispensieranstalten errichtet würden (BR-Drs. 498/1/86 S. 93). Nach alledem spricht die Verwendung des Begriffs "Betriebsräume" in § 4 Abs. 4 Satz 2 ApBetrO 1987 gegen eine Beschränkung auf reine Lagertätigkeiten.

22 (2) Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz) vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) wurde die Ausnahmeregelung erweitert. § 4 Abs. 4 Satz 2 ApBetrO 2003 lautete nunmehr: "Das gilt nicht für das Nachtdienstzimmer, für Betriebsräume, die ausschließlich der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern dienen oder in denen anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen hergestellt werden oder die den Versand und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln sowie die Beratung und Information in Verbindung mit diesem Versandhandel einschließlich dem elektronischen Handel betreffen“. Der Gesetzgeber trug damit dem Umstand Rechnung, "dass die hier erwähnten Räume von ihrer Funktion her von den anderen Apothekenbetriebsräumen getrennt sein können, ohne dass der übliche Apothekenbetrieb beeinträchtigt wird. Dabei wird von der Eigenverantwortlichkeit des Betreibers ausgegangen. Danach hat er die Lage dieser Betriebsräume so zu wählen, dass der Apothekenbetrieb weiterhin ordnungsgemäß durchgeführt wird und überwacht werden kann." (BT-Drs. 15/1525 S. 163). Hieraus ergibt sich ebenfalls keine Beschränkung der Ausnahmeregelung für die Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern auf Tätigkeiten der Lagerhaltung.

23 (3) Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung vom 5. Juni 2012 (BGBl. I S. 1254) erhielt § 4 Abs. 4 ApBetrO seine heutige Fassung. Die Regelung führt die bisherigen Ausnahmetatbestände fort und ergänzt sie hinsichtlich der Heimversorgung nach § 12a ApoG sowie der Herstellungstätigkeiten nach § 34 (Patientenindividuelles Stellen und Verblistern von Arzneimitteln) und § 35 ApBetrO (Arzneimittel zur parenteralen Anwendung). Die amtliche Begründung enthält keinen Hinweis darauf, dass in den externen Räumen für die Heimversorgung ausschließlich Lagertätigkeiten zulässig sein sollen. Es ist vielmehr von Räumen "zur Versorgung von Bewohnern eines Heimes im Sinne des § 1 des Heimgesetzes" die Rede (BR-Drs. 61/12 S. 49). Eine Verengung auf die Zweckbestimmung "Lagern" oder "Lagerung" findet sich in dem Kontext nicht. Dass die Neufassung mit dem Begriff des Lagerraums inhaltlich hinter der Vorgängerregelung zurückbleiben wollte, geht aus dem amtlichen Begründungstext gleichfalls nicht hervor. Schließlich spricht auch ein früherer Entwurf der Änderungsverordnung für ein weites Regelungsverständnis. Der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ApBetrO betreffend die Herstellungstätigkeiten nach § 34 und § 35 ApBetrO war dort noch nicht vorgesehen, so dass es keiner Differenzierung zwischen Lagerräumen und Herstellungsräumen bedurfte (anders nunmehr § 4 Abs. 4 Satz 3 ApBetrO). Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Entwurfs fand der Grundsatz der Raumeinheit keine Anwendung auf "Räume, die ausschließlich der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern oder zur Versorgung von Heimbewohnern dienen" (vgl. Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 20. Oktober 2011, S. 6 und S. 42). Der amtlichen Begründung lässt sich nicht entnehmen, dass mit der geänderten Formulierung auch eine inhaltliche Modifizierung beabsichtigt gewesen ist (Wesser, in: Kieser/Wesser/Saalfrank, Kommentar zum ApoG, 1. Aufl., Stand: Februar 2015, § 12a Rn. 20).

24 (4) Vor diesem Hintergrund spricht daher auch der Vergleich mit den Ausnahmetatbeständen des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ApBetrO im Ergebnis nicht dagegen, in Lagerräumen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ApBetrO auch andere Tätigkeiten als das Lagern für zulässig zu erachten. Dass der Verordnungsgeber in Nummer 1 von "Lagerräumen" und nicht wie in Nummer 2 und Nummer 3 von "Räumen" spricht, würde zwar auch den gegenteiligen Schluss erlauben. § 4 Abs. 4 Satz 3 ApBetrO erhellt aber, dass die Verwendung des Begriffs "Lagerräume" hier der Unterscheidung von den "Herstellungsräumen" dient. Darüber hinaus bezweckt die Formulierung die Abgrenzung von anderen Betriebsräumen wie der Offizin und dem Laboratorium, die nicht ausgelagert werden dürfen (Meyer, DAZ 2013, Nr. 7, S. 62). Hätte der Verordnungsgeber eine Beschränkung auf Lagertätigkeiten beabsichtigt, hätte nahegelegen, dies klar zum Ausdruck zu bringen (z.B. durch eine Formulierung wie "Räume, die ausschließlich zur Lagerung von Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten zur Versorgung von Bewohnern von Einrichtungen im Sinne des § 12a ApoG genutzt werden").

25 Dass die den Versandhandel betreffende Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ApBetrO anders als § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 ApBetrO auf die "dazugehörige Beratung und Information" verweist, erlaubt ebenfalls nicht den Rückschluss, der Verordnungsgeber habe lediglich die Nutzung externer Räumlichkeiten zu Lagerzwecken gestatten wollen. Die Formulierung des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ApBetrO knüpft an den Wortlaut des § 21 Abs. 2 Nr. 6 ApoG an. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 ApBetrO enthält eine Bezugnahme auf die Heimversorgung im Sinne des § 12a ApoG. Danach ist aber die Erstreckung der Ausnahme auf Tätigkeiten, die der Beratung und Information dienen, ebenfalls nicht ausgeschlossen; denn § 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ApoG macht diese Tätigkeiten zum Gegenstand der Heimversorgung.

26 cc) Der Normzweck bestätigt das Auslegungsergebnis.

27 (1) § 4 Abs. 4 ApBetrO trägt mit den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 geregelten Ausnahmen vom Grundsatz der Raumeinheit dem größeren Betriebsflächenbedarf von Apotheken Rechnung, die über den üblichen Apothekenbetrieb hinaus zusätzlich die dort benannten Tätigkeiten ausüben. Bei krankenhausversorgenden Apotheken hat sich die Größe der Betriebsfläche an den Maßstäben auszurichten, die für Krankenhausapotheken gelten (§ 4 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 29 Abs. 1 und 3 ApBetrO). Die Apotheken müssen für die zur Krankenhausversorgung bestimmten Arzneimittel separate Lagerräume oder zumindest separate Lagerbereiche vorhalten (§ 4 Abs. 2d Satz 5 ApBetrO). Auch die Personalausstattung ist entsprechend aufzustocken (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 ApBetrO) und bei der Bereitstellung von Arbeitsplätzen und -flächen zu berücksichtigen. Für Herstellungstätigkeiten nach § 34 und § 35 ApBetrO sind ebenfalls gesonderte Räume einzurichten, die bei der Berechnung der Mindestgrundfläche für die in § 4 Abs. 2 Satz 1 ApBetrO genannten Betriebsräume nicht berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 4, § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 35 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ApBetrO). Auch Apotheken mit Versandhandel und heimversorgende Apotheken haben einen erhöhten Raum- und Personalbedarf, wenn sie in größerem Umfang am Versandhandel teilnehmen bzw. Versorgungsverträge nach § 12a ApoG abgeschlossen haben (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 sowie § 3 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 2 ApBetrO).

28 (2) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Apothekenbetriebs ist es weder geboten, die Nutzung von externen Lagerräumen auf lagertypische Tätigkeiten zu beschränken, noch ist erforderlich, die dort gelagerten Arzneimittel vor der Lieferung an die Heimbewohner zunächst in die Offizin oder in andere innerhalb der Raumeinheit gelegene Betriebsräume der Apotheke zu verbringen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Sicherheit des Arzneimittelverkehrs leidet, wenn die Auslieferung der Arzneimittel, die Entgegennahme von Bestellungen, die ergänzende Beratung und Information von Heimbewohnern und -mitarbeitern oder die Durchführung des Medikationsmanagements aus den externen Räumlichkeiten heraus erfolgen. Der Apothekenleiter (§ 2 ApBetrO) und das Apothekenpersonal (§ 3 ApBetrO) unterliegen bei der Nutzung externer Betriebsräume denselben Anforderungen an die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Apothekenbetriebs und denselben Überwachungs- und Kontrollpflichten, die auch sonst für den Betrieb von Apotheken gelten. Handelt es sich bei der im externen Lagerraum ausgeübten Tätigkeit um eine pharmazeutische Aufgabe im Sinne von § 1a Abs. 3 ApBetrO, gilt § 3 Abs. 5 ApBetrO. Danach dürfen pharmazeutische Tätigkeiten vorbehaltlich der Ausnahmen nach § 3 Abs. 5a ApBetrO nur von pharmazeutischem Personal ausgeführt werden. Im Fall des Medikationsmanagements (§ 1a Abs. 3 Nr. 6 ApBetrO) müssen die Bewertung der Medikationsanalyse und die Beratung durch einen Apotheker der Apotheke erfolgen (§ 3 Abs. 4 ApBetrO). Die Information und Beratung bei der Heimversorgung (§ 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ApoG) muss den Qualitätsanforderungen nach § 20 ApBetrO genügen. Des Weiteren obliegt es dem Apothekenleiter - hier nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ApBetrO dem Kläger als Inhaber der Apothekenbetriebserlaubnis -, den Apothekenbetrieb so zu organisieren, dass er seiner Leitungsfunktion und Verantwortung gemäß § 2 Abs. 2 ApBetrO, § 7 ApoG gerecht wird. Zu diesem Zweck sieht § 4 Abs. 4 Satz 2 ApBetrO vor, dass die ausgelagerten Räume in angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen liegen müssen.

29 Wie die Ausnahme für den Versandhandel nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ApBetrO zeigt, hatte der Verordnungsgeber keine Bedenken, alle den Versandhandel betreffenden Tätigkeiten in externe Räume auszulagern. Gemessen daran erschließt sich nicht, weshalb Apotheken vergleichbare Tätigkeiten im Bereich der Heimversorgung untersagt werden müssten; denn sie werfen keine strukturell anderen Anforderungen an die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Apothekenbetriebs auf. Der Einwand des Beklagten, es müsse dem Entstehen großflächiger "Logistikzentren" für die Heimversorgung entgegen gewirkt werden, greift nicht durch. Die Größe der externen Betriebsflächen hängt von dem Umfang der genehmigten Heimversorgung ab. Die Genehmigung von Verträgen zur Versorgung von Heimbewohnern unterliegt zunächst den Voraussetzungen des § 12a ApoG. Zudem sorgt § 7 ApoG dafür, dass eine Apotheke diese Geschäftstätigkeit nicht unbegrenzt ausweiten kann. Danach ist der Apothekenleiter verpflichtet, seine Apotheke persönlich und in eigener Verantwortung zu leiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2010 - 3 C 30.09 - BVerwGE 137, 213 Rn. 25 ff. und vom 26. Februar 2015 - 3 C 30.13 - BVerwGE 151, 291 Rn. 10). Das beschränkt den Abschluss von Heimversorgungsverträgen auf ein Maß, das dem Apotheker erlaubt, seine Leitungsfunktion sowohl hinsichtlich der Heimversorgung als auch hinsichtlich des üblichen Apothekenbetriebs ordnungsgemäß wahrzunehmen. Ist dies gewährleistet, unterliegt die Größe externer Lagerräume nach der Apothekenbetriebsordnung keiner Begrenzung. § 4 Abs. 2 ApBetrO sieht lediglich eine Mindestfläche, aber keine Obergrenze vor.

30 (3) Die Beschränkung der Nutzung von externen Lagerräumen auf lagertypische Tätigkeiten lässt auch sonst keinen "Mehrwert" für die Arzneimittelversorgung der Heimbewohner erkennen. Die vom Beklagten verlangte Verbringung der Arzneimittel aus dem Lager in die Apotheke, um von dort aus die Endkontrolle und Lieferung vorzunehmen, bringt einen zusätzlichen Transportaufwand mit sich, ohne dass ein Gewinn für die Qualität der Heimversorgung ersichtlich ist. Hinsichtlich der anderen im Klageantrag zu 1 benannten Tätigkeiten ist ebenfalls nicht zu erkennen, dass die Heimversorgung verbessert würde, wenn sie anstatt in externen Räumen innerhalb der Raumeinheit der Apotheke ausgeführt würden.

31 Schließlich ist nicht zu besorgen, dass § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 ApBetrO in dieser Auslegung zu einer Aufweichung des Verbots des Betriebs von mehr als vier Apotheken (§ 1 Abs. 2 ApoG) führen wird. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Auslagerung von heimversorgenden Tätigkeiten in externe Lagerräume qualitativ nicht mit dem Betrieb einer Filialapotheke vergleichbar ist. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die externen Lagerräume erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Apotheke. Das gilt insbesondere wegen des Fehlens einer Offizin, die dort - wie gezeigt - nicht eingerichtet werden darf. Publikumsverkehr im Sinne des § 4 Abs. 2a ApBetrO ist deshalb ausgeschlossen.

32 (4) § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG und § 17 Abs. 1a ApBetrO verlangen keine abweichende Auslegung. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG dürfen apothekenpflichtige Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden. Nach § 17 Abs. 1a Satz 1 ApBetrO dürfen Arzneimittel, außer im Falle des Versandes nach § 11a ApoG und § 17 Abs. 2a ApBetrO, nur in den Apothekenbetriebsräumen in den Verkehr gebracht und nur durch pharmazeutisches Personal ausgehändigt werden. Dies gilt nach Satz 2 der Regelung für apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechend. Die Einhaltung dieser Vorschriften - in der durch § 12a ApoG vorgegebenen Modifizierung - steht hier nicht in Frage. Externe Lagerräume im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ApBetrO sind Betriebsräume der Apotheke. Werden die zur Heimversorgung bestimmten Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte von dort aus an die Heime geliefert, handelt es sich also um ein Inverkehrbringen (§ 4 Abs. 17 AMG) aus den Apothekenbetriebsräumen und damit aus der Apotheke heraus. § 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 ApoG setzt eine Anlieferung voraus. Es liegt auf der Hand, dass die Aushändigung der "gelieferten Produkte" an die Heimbewohner nicht in der Apotheke erfolgt, sondern im Heim vorgenommen wird. Demzufolge beginnt das Inverkehrbringen in der Apotheke und findet seinen Abschluss mit der Übergabe an die Heimbewohner im Heim (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 3 C 27.07 - BVerwGE 131, 1 Rn. 16).

33 Vergleichbares gilt für die Durchführung der Information und Beratung der Heimbewohner und -mitarbeiter. § 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ApoG setzt nicht voraus, dass die Beratungsleistungen wie nach § 4 Abs. 2a ApBetrO üblich in der Offizin der Apotheke erbracht werden. Die Regelung impliziert vielmehr, dass der Apotheker die erforderliche Beratung vor Ort im Heim vornimmt. Da § 12a ApoG für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Informations- und Beratungsaufgaben jedoch keine persönliche Anwesenheit des Apothekers im Heim vorschreibt, darf er die Beratung auch von den Betriebsräumen der Apotheke aus unter Zuhilfenahme technischer Kommunikationsmittel leisten.

34 2. Danach hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die im Klageantrag zu 1 benannten heimversorgenden Tätigkeiten in Lagerräumen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 ApBetrO ausgeübt werden dürfen. Denn es handelt sich hierbei entweder um lagertypische oder der Lagerung dienende Tätigkeiten, die die Warenbestellung, -überprüfung, -dokumentation und -auslieferung betreffen, oder um Tätigkeiten, die keinem anderen Betriebsraum zugeordnet sind und deshalb im Lagerraum ausgeführt werden dürfen. Das gilt auch für die vom Kläger beabsichtigte ergänzende Information und Beratung von Heimbewohnern und -mitarbeitern und die damit im Zusammenhang stehende Kommunikation mit dem behandelnden Arzt. Wegen des fehlenden Publikumsverkehrs sind dies keine Tätigkeiten, die der Offizin vorbehalten sind. Das Medikationsmanagement (§ 1a Abs. 3 Nr. 6 ApBetrO) ist nach der Apothekenbetriebsordnung ebenfalls keinem bestimmten Betriebsraum zugewiesen.

35 3. Der Kläger benötigt für die geplante Erweiterung seiner Apotheke um externe Räume eine entsprechende Erweiterung seiner Apothekenbetriebserlaubnis.

36 a) Nach § 1 Abs. 3 ApoG gilt die Erlaubnis nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. Juni 1972 - 1 C 25.71 - (BVerwGE 40, 157) entschieden, dass es sich bei der Apothekenbetriebserlaubnis um eine raumgebundene Genehmigung handelt. Daran ist festzuhalten. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Die Raumgebundenheit der Erlaubnis wird auch nicht durch den vom Kläger herangezogenen Vergleich der Widerrufsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 ApoG mit § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG in Frage gestellt. Aus der Systematik des Gaststättengesetzes lassen sich keine Rückschlüsse für das Verständnis der apothekenrechtlichen Vorschriften ziehen.

37 Danach werden externe Lagerräume nur dann zu Betriebsräumen der Apotheke, wenn sich die Betriebserlaubnis auf sie erstreckt. Die nachträgliche Auslagerung von Räumen begründet einen zusätzlichen Betriebsstandort, der von der Erlaubnis abgedeckt und in der Erlaubnisurkunde bezeichnet sein muss. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ApoG seien nur die nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachzuweisen, womit die in § 4 Abs. 2 Satz 1 ApBetrO genannten Mindesträumlichkeiten gemeint seien (so auch Wesser, in: Kieser/Wesser/Saalfrank, Kommentar zum ApoG, Stand: Februar 2015, § 12a Rn. 18). § 2 Abs. 1 Nr. 6 ApoG knüpft nicht lediglich an die Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 ApBetrO an (Grau, in: Rixen/Krämer, ApoG, 2014, § 2 Rn. 10). "Vorgeschrieben" sind alle Räume, die für einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb erforderlich sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO). Dazu gehört nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ApBetrO ausreichender Lagerraum. Lässt sich diese Voraussetzung nur unter Einbeziehung externer Lagerflächen erfüllen, zählen auch sie zu den vorgeschriebenen Betriebsräumen.

38 b) Ob die Inbetriebnahme weiterer Räume von der bestehenden Betriebserlaubnis abgedeckt ist oder die Frage der Erlaubniserteilung (neu) aufwirft, hängt von der Auslegung der konkreten Erlaubnis ab und ist daher einzelfallabhängig zu beantworten. Hier hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass der Kläger einer Erweiterung seiner Betriebserlaubnis bedarf, weil die als externe Lagerräume vorgesehenen Räumlichkeiten am Eplatz 14, ... C. von der bestehenden Erlaubnis nicht umfasst werden. Das ist aus Sicht des Revisionsrechts nicht zu beanstanden. In der Erlaubnisurkunde vom 10. März 1990 werden diese Räume weder ausdrücklich bezeichnet noch sinngemäß erfasst. Die Erweiterung der Apotheke durch Hinzunahme externer Räume ist auch keine nur unwesentliche Veränderung der vorhandenen Betriebsräume, die die Erlaubnispflicht entfallen lassen könnte. Die räumliche Erweiterung ist sowohl mit Blick auf die Veränderung der Größe der bestehenden Betriebsräume als auch mit Blick auf die veränderte Lage der Betriebsräume (Auslagerung) als wesentlich einzustufen (vgl. § 4 Abs. 6 ApBetrO).

39 c) Die Bestandskraft der bestehenden Betriebserlaubnis wird durch den erforderlichen Erweiterungsantrag nicht durchbrochen. Wird der Antrag abgelehnt, verbleibt es bei der bisherigen Erlaubnis. Wird dem Antrag stattgegeben, gilt die Erlaubniserteilung für die neu hinzukommenden Räume; im Übrigen bleibt die alte Erlaubnis bestehen. Ein Erlöschen der Erlaubnis nach § 3 ApoG scheidet aus, da mit dem Erweiterungsantrag keiner der dort genannten Erlöschenstatbestände erfüllt ist. Die Erlaubnisurkunde ist an die erweiterte Erlaubnis anzupassen. Dazu kann die Urkunde entweder neu ausgestellt oder die bestehende Urkunde entsprechend geändert (berichtigt) werden.

40 d) Inwieweit die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis (§ 2 ApoG) auf einen Erweiterungsantrag neu zu prüfen hat, ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalls. In der Regel wird die Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen nur insoweit geboten sein, als sie durch die räumliche Erweiterung des Apothekenbetriebs berührt werden. Im Übrigen darf die Erlaubnisbehörde von ihrer erneuten Prüfung absehen (so bereits BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1972 - 1 C 25.71 - BVerwGE 40, 157 <161>; ähnlich zur Erteilung einer baurechtlichen Nachtragsgenehmigung: BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 64 S. 7 f.).

41 4. Die nachträgliche Inbetriebnahme eines externen Lagerraums als Apothekenbetriebsraum setzt keine Abnahme im Sinne des § 6 ApoG voraus.

42 a) Nach dieser Vorschrift darf eine Apotheke erst eröffnet werden, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme). Eine öffentliche Apotheke wird eröffnet, wenn sie für den Publikumsverkehr zugänglich gemacht wird (Grau, in: Rixen/Krämer, ApoG, 2014, § 6 Rn. 3). Danach handelt es sich hier nicht um die Eröffnung einer Apotheke. Die ausgelagerten Räume werden nicht dem Publikumsverkehr zugänglich gemacht und erfüllen damit auch nicht die Anforderungen einer Apotheke.

43 b) Für eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des § 6 ApoG besteht hier keine Veranlassung, weil eine effektive Kontrolle auch so sichergestellt ist. Die Erweiterung einer Apotheke um externe Lagerräume ist - wie gezeigt - nach § 4 Abs. 6 ApBetrO, § 1 Abs. 3 ApoG anzeige- und erlaubnispflichtig und gelangt der zuständigen Aufsichtsbehörde daher im Regelfall zur Kenntnis. Der Behörde stehen nach §§ 64 ff. AMG die erforderlichen Eingriffsbefugnisse zur Verfügung, um die Einhaltung der apothekenrechtlichen Anforderungen an den Lagerraum zu kontrollieren und gegebenenfalls mit Aufsichtsmitteln durchzusetzen.

44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.