Beschluss vom 25.04.2016 -
BVerwG 3 B 56.15ECLI:DE:BVerwG:2016:250416B3B56.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.04.2016 - 3 B 56.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:250416B3B56.15.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 56.15

  • VG Augsburg - 17.11.2014 - AZ: VG Au 7 K 14.964
  • VGH München - 18.05.2015 - AZ: VGH 11 BV 14.2839

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2016
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Rothfuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 2015 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20,22 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.

2 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Auf die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu erwarten ist, muss im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war, als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, eingegangen werden. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert ferner mindestens einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung rechtfertigen soll. Es genügt nicht, dass die Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat; diese Voraussetzung ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn die Rechtssache eine höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher, d.h. allgemeiner Bedeutung aufwirft. Dabei bedeutet "darlegen" schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr so viel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>).

3 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht, der sich gegen die Erhebung von Verwaltungskosten in Höhe von 20,22 € für eine Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), für den hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), wendet. In der Beschwerde wird bereits keine bestimmte Frage formuliert, die der Rechtssache aus der Sicht des Klägers grundsätzliche Bedeutung verleihen soll. Zudem beschränkt sich die Begründung im Wesentlichen auf die Mitteilung, er halte an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 StVG gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verbot nachträglicher Strafschärfung verstoße. Mit diesen vom Kläger bereits im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwänden hat sich das Berufungsgericht in der angegriffenen Entscheidung eingehend auseinandergesetzt (UA S. 8 ff.). Die Beschwerdebegründung lässt eine substanziierte Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen des Berufungsgerichts vermissen (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825 <2826>; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 26). Entsprechend fehlt es an der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Konkretisierung, in welcher Hinsicht ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf bestehen soll.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.