Beschluss vom 25.04.2013 -
BVerwG 9 B 43.12ECLI:DE:BVerwG:2013:250413B9B43.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.04.2013 - 9 B 43.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:250413B9B43.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 43.12

  • VG Leipzig - 19.04.2012 - AZ: VG 6 K 2073/02
  • Sächsisches OVG - 23.07.2012 - AZ: OVG 5 A 445/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 278,23 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.

2 Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde der Frage bei,
ob die Anspruchsvoraussetzungen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auch insoweit denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen, als Bereicherungsansprüche (§§ 812 ff. BGB) ausgeschlossen sind, wenn zwischen den Beteiligten eine Vereinbarung (auch ein Vertrag zugunsten Dritter) geschlossen ist, aufgrund derer die Leistung erbracht wird oder erbracht werden soll.

3 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach der Auslegung des zwischen der Stadt Naunhof und der GmbH als Erschließungsträgerin am 29. Mai 1996 geschlossenen Erschließungsvertrages durch das Oberverwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet der Vertrag nur die an ihm beteiligten Vertragspartner mit der Folge, dass der Beklagte sich nicht darauf berufen kann, die GmbH sei ihm gegenüber verpflichtet gewesen, die Hausanschlussschächte auf den Grundstücken im Erschließungsvertragsgebiet zu errichten. Diese Vertragsauslegung bindet - vorbehalt-lich hier nicht ersichtlicher Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder gesetzliche Auslegungsregeln - das Revisionsgericht (vgl. Urteil vom 30. Mai 2012 - BVerwG 9 C 5.11 - NVwZ 2013, 218 Rn. 30).

4 2. Soweit der Beklagte „vorsorglich“ rügt, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 - (BVerwGE 71, 85) ab, ist damit der Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) schon deswegen nicht hinreichend dargetan, weil es an der Gegenüberstellung von sich widersprechenden abstrakten Rechtssätzen einerseits des Oberverwaltungsgerichts, andererseits des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung ein und derselben Norm des revisiblen Rechts fehlt (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 ). Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels in Angriffen gegen die Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.