Beschluss vom 25.04.2008 -
BVerwG 8 B 3.08ECLI:DE:BVerwG:2008:250408B8B3.08.0

Beschluss

BVerwG 8 B 3.08

  • VG Magdeburg - 18.09.2007 - AZ: VG 5 A 336/06 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 18. September 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2 1. Die von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,
ob eine Inbenutzungnahme eines landwirtschaftlichen Betriebs als Heereshilfswirtschaft vor Inkrafttreten der Bodenreformverordnung durch die Rote Armee als Enteignung im Sinne des faktischen Enteignungsbegriffs des Vermögensgesetzes anzusehen ist,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil die Beschwerde einen Sachverhalt voraussetzt, der vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt worden ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beschwerde keine Verfahrensrügen erhoben hat, wurde das Gut M. lediglich als russische Heereshilfswirtschaft genutzt und ist auf Grund der Bodenreform-Vorschriften enteignet worden. Der enteignende Zugriff auf das Eigentum des Rechtsvorgängers des Klägers habe in seiner Gesamtheit in der Rechtswirklichkeit gezeigt, dass nahezu der gesamte Grundbesitz des Grafen vom H. im Zuge der Bodenreform aufgeteilt worden sei. Die nach Freigabe des Gutes durch die Sowjets vorgenommene Eigentumsumschreibung stellte sich als Maßnahme zur verwaltungstechnischen Abwicklung eines bereits zuvor auf besatzungsrechtlicher Grundlage erfolgten Eigentumseingriffs dar. Das Verwaltungsgericht hat sich hinsichtlich dieser Feststellungen auf ein Verzeichnis des Finanzamts B. zum Grundbesitz der enteigneten Großgrundbesitzer nach dem Stand vom 8. Mai 1945 bezogen. In der Position 11 ist der Eigentümer vom H. mit dem landwirtschaftlichen Betrieb und der Burg M. mit 3 443,20 ha Grundflächen aufgeführt. Die Aufstellung vom 30. Januar 1947, auf die sich das Verwaltungsgericht ebenfalls bezieht, gibt Aufschluss über die Landwirtschaften, die durch die Bodenreform damals bereits aufgeteilt worden sind. Für den Amtsbezirk M. ist der gesamte Grundbesitz des Eigentümers vom H. mit den Ämtern M., L., P. und Gut Z. aufgeführt. Schließlich bezieht sich das Verwaltungsgericht auf den Prüfbericht für das Gut M., L. und P., ehemaliger Besitzer Graf vom Hagen, vom 16. Juli 1946 an den Landrat des Kreises J. I. Daraus geht hervor, dass die Betriebe Heereshilfswirtschaften der Roten Armee waren und ab Ende September 1945 in Abständen zur Aufteilung freigegeben wurden. Ein Teil der Wirtschaftsgebäude und Wohngebäude war damals noch von der Roten Armee besetzt. Im Einzelnen wird darin u.a. die Aufteilung des Grund und Bodens wiedergegeben.

3 Diese Sachverhaltsfeststellungen lassen keinen Raum für die Annahme, bereits die Benutzung des landwirtschaftlichen Betriebes durch die Rote Armee vor Inkrafttreten der Bodenreform-Verordnung sei als Enteignung im Sinne des faktischen Enteignungsbegriffes des Vermögensgesetzes anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine Enteignung nach dem Vermögensgesetz keine bestimmte Form voraus, sondern ist immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist. Davon ist auszugehen, wenn die Vermögensentziehung in der Rechtswirklichkeit für den Eigentümer greifbar zum Ausdruck gekommen ist (Urteile vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <87 f.> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104 und vom 2. März 2000 - BVerwG 7 C 13.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 11 jeweils m.w.N.). Das Landgut M. war in Vollzug der Bodenreformvorschriften einem enteignenden Zugriff ausgesetzt, durch den sich der Eigentümer vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt sehen musste. Der enteignende Zugriff ergibt sich anhand der vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen.

4 2. Die von der Beschwerde gestellte Frage,
ob Enteignungsversuche deutscher Stellen oder gar auch Benennungen bestimmter landwirtschaftlicher Betriebe auf Enteignungslisten durch deutsche Stellen während der Zeit einer exklusiven Nutzung eines Landwirtschaftsbetriebes als sowjetische Heereshilfswirtschaft als faktische und endgültige Entziehungen der Verfügungsbefugnis im Sinne eines faktischen Enteignungsbegriffs des Vermögensgesetzes verstanden werden können, auch wenn die sowjetische exklusive Nutzung des fraglichen Landwirtschaftsbetriebes in der Zeit bereits vor Inkrafttreten der Bodenreformverordnung bis zu einem Zeitpunkt nach Gründung der DDR jede Form des tatsächlichen Zugriffs auf den landwirtschaftlichen Betrieb faktisch verhindert hat und auch wenn es keine Enteignung als Volks- und Landesgut gegeben hat
lässt sich zum einen anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten und zum anderen gibt die Beschwerde wiederum eine Sachverhaltsvariante vor, die das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Insgesamt rechtfertigt diese Frage nicht die Zulassung der Revision.

5 Die Bodenreform ist als Maßnahme auf besatzungshoheitlicher Grundlage einzuordnen. Sie entsprach dem erklärten Willen der sowjetischen Besatzungsmacht. Das wird dadurch deutlich, dass die SMAD mit dem Befehl Nr. 110 vom 22. Oktober 1945 (VOBl der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg, Heft 2, S. 1, abgedruckt als Dokument 2.4.3 in: Fieberg/Reichenbach, RWS-Dokumentation 7, Band 1) die bis dahin erlassenen Vorschriften der von ihr eingesetzten Landes- und Provinzialverwaltungen, denen sie förmlich noch keine Rechtssetzungsbefugnis eingeräumt hatte, für gesetzeskräftig erklärt und damit die Vorschriften über die Bodenreform ausdrücklich bestätigt hat (BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 - BVerfGE 84, 90 <114 f.>). Der Befehl vom 22. Oktober 1945 enthält die Einschränkung, dass die für gesetzeskräftig erklärten Verordnungen auf den Gebieten der gesetzgebenden, richterlichen und vollstreckenden Gewalt nicht den Gesetzen und Befehlen des Kontrollrats und den Befehlen der sowjetischen Militärverwaltung widersprechen dürfen. Eine entsprechende Verlautbarung der sowjetischen Militärverwaltung, die auf einen konkreten Willen schließen ließe, die Besatzungsmacht sei mit einer Enteignung auf der Grundlage der Bodenreform nicht einverstanden, hat das Verwaltungsgericht infolge der Nutzung der Landwirtschaften nicht gesehen (vgl. auch Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 54). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem geklärt, dass die Nutzung eines Gutes als russische Heereshilfswirtschaft eine Enteignung im Zuge der Bodenreform nicht ausschloss, sondern lediglich eine Freigabe für eine andere Verwendung, soweit und solange es von den sowjetischen Streitkräften oder für Verwaltungszwecke der SMAD benötigt wurde. Dies galt auch für Güter, die - wie im vorliegenden Fall - bereits beim Einmarsch der sowjetischen Truppen im Mai 1945 und damit vor Erlass der Bodenreformverordnungen für Versorgungszwecke besetzt worden waren (Urteil vom 2. August 2001 - BVerwG 7 C 26.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 18 S. 66). Mangels entsprechender Sachverhaltsfeststellungen durch das Verwaltungsgericht spielt außerdem die aufgeworfene Frage mit Blick auf eine fehlende Enteignung als „Volks- und Landesgut“ keine Rolle.

6 3. Die weiterhin aufgeworfene Frage,
ob die bloße Entnahme von Mobilien aus einem Gebäude auf einem Gut ohne faktischen Enteignungszugriff auf die Immobilien des Gutes selbst, als faktische Enteignung des Gesamtbetriebes einschließlich seiner Immobilien bewertet werden kann,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Verwaltungsgericht seine Annahme, das gesamte Gut sei im Rahmen der Bodenreform enteignet worden, nicht auf die bloße Entnahme von Mobilien aus dem Schloss gestützt hat. Die Entnahme und die Sicherstellung der Kunst- und Kulturgüter der von der Enteignung betroffenen Güter im Jahre 1946 - während der Nutzung durch die sowjetische Besatzungsmacht - waren für das Verwaltungsgericht lediglich ein zusätzliches Indiz für eine vollständige und endgültige Verdrängung des Eigentümers aus seinem gesamten Eigentum.

7 4. Die Fragen,
liegt eine besatzungshoheitliche Enteignung vor, wenn die Rote Armee eine (bisher nicht enteignete) Heereshilfswirtschaft an deutsche Stellen nach Gründung der DDR übergibt?
liegt insoweit insbesondere ein die sowjetische Besatzungszeit überdauernder sowjetischer Vollzugsauftrag, vergleichbar wie bei den Berliner Listen 3 Fällen vor?
lassen sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten. Nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gilt das Vermögensgesetz nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. In diesen Fällen ist ein Anspruch des Geschädigten auf Rückübertragung des enteigneten Vermögenswertes ausgeschlossen. Unter Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage versteht das Bundesverwaltungsgericht solche, die zwar nicht - wie Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluss der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, die aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen (Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 <185> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 26). Die zum Restitutionsausschluss führende Verantwortung der Sowjetunion setzt also nicht notwendigerweise voraus, dass diese die Enteignung im Einzelfall geprüft und gebilligt hat; vielmehr reicht es zur Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG aus, dass sie mit den Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen generell einverstanden war. Da der sowjetischen Besatzungsmacht in ihrem Herrschaftsbereich die oberste Hoheitsgewalt zukam, muss ihr auch die von zuständigen deutschen Stellen entwickelte Enteignungspraxis zugerechnet werden. Das gilt selbst dann, wenn die deutschen Stellen die mit dem Einverständnis der Besatzungsmacht geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt und willkürlich angewendet haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 - BVerfGE 84, 90 <115>). Beruht mithin der Restitutionsausschluss nach § 1 Abs. 8 Buchst. a (2. Alternative) VermG auf der Verantwortung der Besatzungsmacht für die von ihr veranlassten und ermöglichten Enteignungen, so findet er seine Grenze dort, wo ein solcher Zurechnungszusammenhang objektiv nicht besteht. Denn unter diesen Voraussetzungen würde der Zweck des Restitutionsausschlusses verfehlt werden. Bei einem objektiv fehlenden Zurechnungszusammenhang gibt es von vornherein keine Grundlage für Unrechtsvorwürfe gegenüber der ehemaligen Besatzungsmacht. Das Fehlen eines Zurechnungszusammenhangs kann sich insbesondere daraus ergeben, dass die Besatzungsmacht die Enteignung generell oder im Einzelfall verboten hat (vgl. Urteile vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 38; vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 27). Bei Missachtung eines solchen Enteignungsverbots widerspricht die Rückgabe des Vermögenswertes nicht dem Zweck des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, sondern trägt umgekehrt dem seinerzeitigen Willen der Besatzungsmacht Rechnung. Im Übrigen weist der Begriff der Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Grundlage keinerlei Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung auf. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Beschlagnahme und Nutzung eines landwirtschaftlichen Gutes zunächst vom sowjetischen Militär und die Überlassung nach einer gewissen Zeit an deutsche Stellen nicht auf einen der Enteignungsmaßnahmen konkret entgegenstehenden Willen schließen lässt (Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - a.a.O.).

8 Nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt erfolgte der enteignende Zugriff auf das gesamte Eigentum auf der Grundlage der Bodenreformverordnung vor Gründung der DDR. Die Frage bezüglich eines die sowjetische Besatzungszeit überdauernden Vollzugsauftrags, wenn eine Heereshilfswirtschaft der Sowjets an deutsche Stellen nach Gründung der DDR übergeben wird, würde sich damit in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Unabhängig davon findet sich die Antwort auch in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2001 (BVerwG 7 C 26.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 18). Danach ist der enteignende Zugriff auf ein Landgut auch dann offenkundig, wenn die durch Aufsiedlung in Anspruch genommenen Flächen nur einen geringen Teil des Landgutes betrafen. Die nach dem 7. Oktober 1949 hinsichtlich der Restflächen vorgenommenen Eigentumsumschreibungen und Übertragungen des Vermögens an neue Eigentümer stellen sich als Maßnahmen zur verwaltungstechnischen Abwicklung der bereits zuvor auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgten Enteignung dar. Die Frage nach einem die sowjetische Besatzungszeit überdauernden sowjetischen Vollzugsauftrag stellt sich nur im Zusammenhang mit Enteignungsaktionen, die nach Gründung der DDR eingeleitet worden sind (vgl. Urteil vom 2. Februar 2000 - BVerwG 8 C 15.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 10). Eine derartige Sachlage hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt.

9 5. Die Frage,
ob es zulässig ist, eine faktische Enteignung eines räumlich abtrennbaren Teilbesitzes ein und desselben Eigentümers im Rahmen der Bodenreform zu unterstellen, nur weil es faktische Enteignungszugriffe auf andere Besitztümer desselben Eigentümers gegeben hat, selbst wenn sich ein tatsächlicher Zugriff auf die Immobilien dieses abtrennbaren Besitzes ausschließen lässt,
würde in einem Revisionsverfahren nicht behandelt werden. Nach den Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts sollten die Enteignungen den gesamten umfassenden Grundbesitz derer vom H. als „feudal-junkerlichen Boden und Großgrundbesitz über 100 ha mit allen Bauten, lebendem und totem Inventar und anderen landwirtschaftlichen Vermögen“ treffen (Art. II Nr. 3 der Bodenreformverordnung). Bei dem Gut M. habe es sich um den Herrenhof gehandelt. Für das Verwaltungsgericht war nicht einsehbar, warum gerade dieses dem „feudal-junkerlichen“ Geschlecht dienende Gut von der Bodenreform hätte verschont bleiben sollen. Unter Berücksichtigung der agrarstrukturellen Zielsetzung der Bodenreformvorschriften, die in der Präambel und nochmals in Art. I der jeweiligen Gesetze oder Verordnungen ausdrücklich hervorgehoben wurden, kam das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass das gesamte landwirtschaftliche Vermögen enteignet und umverteilt wurde. Grundstücke, die ein und demselben Besitzer oder ihm nahestehenden Personen gehört hätten, seien als ein und derselben Wirtschaft zugehörig zu betrachten, selbst wenn sie sich in verschiedenen Bezirken Deutschlands befunden hätten (Art. III Nr. 1 der Vorschriften). Bei der Durchführung der in Art. II angeführten Maßnahmen sei unter Bezeichnung „Bodenbesitz“ der gesamte landwirtschaftliche Besitz, einschließlich des Herrenhofes, der Wälder, Gärten, Wiesen, Weiden, Seen, Sümpfe usw. zu verstehen (Art. III Nr. 2 Bodenreformverordnung). Nur soweit dieser wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Grundstücken nicht bestanden habe, habe sich der Betroffene insoweit nicht als aus seinem Eigentum verdrängt ansehen müssen. Einen derartigen Sachverhalt hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt.

10 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 4 GKG.