Beschluss vom 25.04.2007 -
BVerwG 9 VR 4.07ECLI:DE:BVerwG:2007:250407B9VR4.07.0

Beschluss

BVerwG 9 VR 4.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar, Prof. Dr. Rubel
und Dr. Nolte
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 4. Oktober 2006 wird abgelehnt.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (BVerwG 9 A 10.07 ) gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 4. Oktober 2006 für den Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1 der 110-kV-Bahnstromleitung Genshagener Heide - Grünauer Kreuz, der an der Landesgrenze von Berlin endet. Die Planung sieht eine Trassenführung in Bündelung mit der Eisenbahnstrecke des Berliner Außenrings (BAR) vor, der auf dem Gebiet der Gemeinde Schönefeld aus südwestlicher Richtung kommend das Gebiet des Landes Brandenburg verlässt und im Raum Berlin auf den Knotenpunkt des Grünauer Kreuzes stößt. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss behält im Bereich der letzten Maststandorte vor der Landesgrenze (M 126 bis M 129) die Trassenführung einer ergänzenden Entscheidung gemäß § 74 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vor und führt zur Begründung aus, ab dem Maststandort 126 komme als eine Trassenvariante (C 2) in Betracht, die Bahnstromleitung entlang der südlich abzweigenden S-Bahn weiterzuführen, um auf diese Weise zu vermeiden, dass die Maststandorte - wie bei der bisher bevorzugten Trassenvariante (C 1) - auf dem zum BAR gehörigen Bahngelände unmittelbar an das „Wohngebiet Wehrmathen“ heranrücken. Einer Gesamtbewertung dieser Varianten, die erst im PFA 2 erfolgen werde, solle nicht vorgegriffen werden. Zugleich werden in dem Planfeststellungsbeschluss die Einwendungen zurückgewiesen, mit denen sich die damalige Eigentümerin und Erschließungsträgerin des Wohngebiets gegen die Trassenvariante C 1 ausgesprochen hatte.

II

2 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 4. Oktober 2006 anzuordnen, „soweit dieser die Trassenführung von Mast 126 bis Mast 129 betrifft“, bleibt ohne Erfolg. Auch wenn man unterstellt, dass die Klage - anders als die übrigen Beteiligten geltend machen - nicht verspätet ist, fehlt der Antragstellerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

3 Auch vorläufiger Rechtsschutz kann nur gewährt werden, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht von vornherein nutzlos ist, also geeignet erscheint, die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers zu verbessern (vgl. z.B. Beschluss vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 <91 f.>). Daran fehlt es, wenn und soweit - wie hier - die von einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung ausgehende Genehmigungswirkung (vgl. § 18c AEG, § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwVfG) bereits infolge eines Entscheidungsvorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG nicht eintreten kann. Im Umfang des Entscheidungsvorbehalts dürfen Bauarbeiten dann nicht durchgeführt werden, weil das Vorhaben insoweit der Verbotswirkung des in § 18 Satz 1 AEG normierten Erlaubnisvorbehalts unterfällt. Wegen des Entscheidungsvorbehalts unterliegt das Vorhaben insoweit kraft Gesetzes einem Bauverbot, so dass es einer gerichtlichen Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht bedarf, um diese Rechtsfolge herbeizuführen.

4 Wenn die Beigeladene den Mast 126 trotzdem bereits errichtet hat, ist dieses Vorgehen von den Rechtswirkungen der angefochtenen Planfeststellung nicht gedeckt. Dies hat die Beigeladene in ihrer Antragserwiderung zugestanden. Sie hat sich erkennbar rechtsirrtümlich über das Fehlen eines Baurechts hinweggesetzt. Unter diesen Umständen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie mit den Bauarbeiten fortfahren will, bevor im Zuge der Planfeststellung für den PFA 2 über die Trassenführung von Mast 126 bis 129 entschieden ist. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kommt insofern auch kein Rechtsschutzinteresse für einen vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz in Betracht, der nur in besonderen Ausnahmefällen zu gewähren ist. Hier ist es der Antragstellerin zumutbar, den Ausgang der eingeleiteten Variantenprüfung abzuwarten. Dem Vortrag der Antragstellerin ist nicht zu entnehmen, dass sie sich auch dann gegen das streitige Vorhaben wendet, wenn die Trassenvariante C 2 planfestgestellt werden sollte. Maßnahmen nach § 123 VwGO hat die Antragstellerin hinsichtlich des Mastes 126 nicht beantragt und insoweit weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund geltend gemacht.

5 Ein anderes Ergebnis ist auch nicht zu rechtfertigen, wenn man in den Blick nimmt, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss die Einwendungen zurückweist, mit denen sich die damalige Eigentümerin und Erschließungsträgerin des „Wohngebiets Wehrmathen“ gegen die Trassenvariante C 1 ausgesprochen hatte. Insofern steht die Ausschlusswirkung der Planfeststellung (§ 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) in Rede, die sich ein Planbetroffener entgegenhalten lassen muss, wenn er das Vorhaben betreffende Abwehr- oder Schutzansprüche geltend macht, obwohl der Planfeststellungsbeschluss ihm gegenüber bereits unanfechtbar ist. Diese Regelung führt dazu, dass die im Verfahren BVerwG 9 A 10.07 anhängige Klage den Eintritt der Ausschlusswirkung hindert, wenn die Antragstellerin - wie sie geltend macht - als Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft, die sich am Anhörungsverfahren mit Einwendungen beteiligt hat, die Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) gewahrt hat. Letzteres ist zwar streitig, kann in diesem Zusammenhang jedoch dahingestellt bleiben; denn im Fall einer Verfristung der Klage könnte ihr Aussetzungsantrag erst recht keinen Erfolg haben.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei legt der Senat für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte des im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwerts zugrunde.