Beschluss vom 25.03.2015 -
BVerwG 1 B 4.15ECLI:DE:BVerwG:2015:250315B1B4.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.03.2015 - 1 B 4.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:250315B1B4.15.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 4.15

  • VG Berlin - 03.06.2013 - AZ: VG 13 K 332.12
  • OVG Berlin-Brandenburg - 10.10.2014 - AZ: OVG 12 B 16.13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist nicht zuzulassen, weil jedenfalls keiner der mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegt.

2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3 1.1 Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch nicht geklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14 und vom 30. Januar 2014 - 5 B 44.13 - juris). Die Begründungspflicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffs die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 5 B 44.13 - juris Rn. 2). Es kann offenbleiben, ob das Beschwerdevorbringen bereits diesen Darlegungsanforderungen nicht genügt; jedenfalls liegt in der Sache keine grundsätzliche Bedeutung vor.

4 1.2 Die Rechtssache hat nicht schon deswegen grundsätzliche Bedeutung, weil das Verwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hatte (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), zumal das Verwaltungsgericht die Rechtsfrage, wegen derer der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen worden war, nicht näher bezeichnet hat.

5 1.3 Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich nicht aus dem Vorbringen des Klägers zur - vermeintlich - rechtsfehlerhaften Auslegung und Anwendung verschiedener Bestimmungen des Unionsrechts durch das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Anwendung des § 9a Abs. 3 AufenthG, insbesondere der Art. 15, 16 und 45 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta sowie der Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (sogenannte DaueraufenthaltsRL). Der Kläger legt zwar eingehend dar, dass und aus welchen Gründen ihm aus seiner Sicht - jedenfalls bei einer unionsrechtskonformen Auslegung - nach § 9a Abs. 3 AufenthG ein Anspruch auf eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU zusteht und er insbesondere nicht nach § 9a Abs. 3 Nr. 5 AufenthG/Art. 3 Abs. 2 RL 2003/109/EG aus dem Anwendungsbereich des § 9a AufenthG (bzw. der RL 2003/109/EG) herausfällt. Eine klare, der rechtsgrundsätzlichen Klärung zugängliche Rechtsfrage mit fallübergreifender Bedeutung legt er indes nicht dar, und zwar auch nicht mit den zum Anschluss der Beschwerdebegründung formulierten Vorlagefragen.

6 Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist zwar regelmäßig auch zu bejahen, wenn dargelegt ist, dass in einem zukünftigen Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungserheblichen gemeinschaftsrechtlichen Regelung voraussichtlich gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union einzuholen sein wird (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - 3 B 16.07 - Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 9 Rn. 15 m.w.N. und vom 17. Juli 2008 - 9 B 15.08 - NVwZ 2008, 1115). An einer solchen Darlegung fehlt es jedoch (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

7 Nach den - insoweit nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen (siehe unter 3.3) - tatrichterlichen Feststellungen liegt der Lebensmittelpunkt des Klägers nach dessen eigenem Bekunden in Serbien; ein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland sei weder beabsichtigt noch wegen des Fortbestandes der Anwaltszulassung in Serbien möglich. In Deutschland halte sich der Kläger jeweils nur vorübergehend auf, wenn seine persönliche Anwesenheit für seine Tätigkeit erforderlich sei und die Dienstleistung nicht von Serbien aus erbracht werden könne, so dass der Aufenthaltszweck in Deutschland damit seiner Natur nach sowohl inhaltlich als auch zeitlich von vornherein begrenzt sei. Das Vorbringen des Klägers, anders als bei einer von vornherein zeitlich und inhaltlich begrenzten Tätigkeit, wie sie von Art. 3 Abs. 2 Buchst. e) RL 2003/109/EG erfasst sei, sei seine Tätigkeit als Rechtsbeistand eine von vornherein auf Dauer angelegte Berufsausübung, die lediglich die Besonderheit aufweise, dass er sie neben seiner Haupttätigkeit als Rechtsanwalt in Serbien ausübe, weist nicht auf eine Zweifelsfrage des Unionsrechts.

8 In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist dabei geklärt, dass die RL 2003/109/EG zwar darauf abzielt, die Rechtsstellung der Drittstaatsangehörigen derjenigen der Angehörigen der Mitgliedstaaten anzunähern, indem sie Ersteren die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gewährt und insoweit vorrangiges Ziel die Integration von Drittstaatsangehörigen ist, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind. Der Gerichtshof hat weiterhin geklärt, dass die Dauer des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren die Verwurzlung der betreffenden Person im Land und somit belegt, dass sie dort langfristig ansässig ist, dass aber Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen, die zwar rechtmäßig und gegebenenfalls ununterbrochen sind, aber a priori nicht den Willen dieser Personen widerspiegeln, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten langfristig ansässig zu sein, nach Art. 3 Abs. 2 RL 2003/109/EG vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind und dass die Aufzählung der Tätigkeiten, bei deren Ausübung der Aufenthalt ausschließlich auf Gründen vorübergehender Art beruht, lediglich beispielhaft ist (EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - C-502/10 [ECLI:​EU:​C:​2012:​636] - Rn. 45 ff.). Dass insoweit auf die Aufenthaltszeiten selbst, die sich aus der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit ergeben, und nicht auf die - hier selbständige - Tätigkeit selbst abzustellen ist, in deren Rahmen der Aufenthalt erfolgt, ergibt sich auch aus den Bestimmungen des Art. 4 RL 2003/109/EG zur Bestimmung der Aufenthaltszeiten, die bei der Berechnung der für den Erwerb der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem Mitgliedstaat erforderlichen Zeiten ununterbrochenen Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Das Vorbringen des Klägers zur Zulassung einer auch nebenberuflichen Tätigkeit im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (einschließlich der Hinweise auf Verwaltungsvorschriften des Bundes und des Beklagten) geht dabei daran vorbei, dass das Berufungsgericht nicht an der Nebenberuflichkeit der Tätigkeit, sondern an dem nur vorübergehenden Aufenthaltszweck zu deren Ausübung anknüpft; eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit kommt gerade auch bei dauerndem Inlandsaufenthalt in Betracht.

9 1.4 Das Vorbringen des Klägers,
"Fehlerhaft ist ebenfalls die Annahme des Gerichts, dass der Kläger nicht im Besitz der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis sei. Vielmehr hat das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis inzident zu prüfen. Außerdem ist nach der Auffassung des Klägers für die Entscheidung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung des Daueraufenthalts-EU der Zeitpunkt der Antragstellung und nicht der letzten mündlichen Verhandlung erheblich.",

10 rügt allein eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung rechtsgrundsätzlich geklärten Rechts und legt insoweit keine grundsätzlicher Klärung zugängliche oder bedürftige Rechtsfrage dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Es geht im Übrigen daran vorbei, dass das Berufungsgericht den erst in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Feststellungsantrag als unzulässig bewertet hat, weil es sich um eine Klageänderung handele, die nicht sachdienlich sei und in die der Beklagte auch nicht eingewilligt habe. In Bezug auf diese, die Entscheidung insoweit selbständig tragende Begründung macht der Kläger Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht geltend. Der Hinweis des Berufungsgerichts, dass der Feststellungsantrag auch unbegründet gewesen wäre, weil dem Kläger mit Blick auf den von ihm verfolgten Aufenthaltszweck kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, hilfsweise einer Niederlassungserlaubnis zugestanden hätte, ist ersichtlich nur ergänzend ("im Übrigen"). Soweit das Vorbringen des Klägers zur Verletzung der Hinweis- und Belehrungspflicht durch das Verwaltungsgericht bei der Antragstellung im erstinstanzlichen Verfahren als Rüge eines Verfahrensmangels zu verstehen wäre, griffe diese Rüge nicht durch (siehe unter 3.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu vertiefen, ob das von dem Kläger geltend gemachte unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht bereits im Jahre 2009 unabhängig von der vom Kläger zu Art. 3 Abs. 2 Buchst. e) RL 2003/109/EG vertretenen Rechtsauffassung hier bereits nach Art. 4 Abs. 3 RL 2003/109/EG ausgeschlossen (gewesen) sein könnte.

11 2. Soweit in der Beschwerde eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverfassungsgerichts gerügt wird, wird ebenfalls nicht in der erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt.

12 2.1 Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18 und vom 8. Dezember 2005 - 1 B 37.05 - juris). Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht (oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht) in der Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 und vom 8. Dezember 2005 - 1 B 37.05 - juris). So liegt der Fall hier.

13 2.2 In Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2009 (- 1 C 24.08 - BVerwGE 135,225), welches das Berufungsgericht herangezogen hatte, macht die Beschwerde nicht einmal im Ansatz klar, welcher vom Berufungsgericht gebildete abstrakte Rechtssatz dem benannten Urteil widersprechen könnte. Vielmehr macht sie im Kern geltend, dass die Auffassung des zweitinstanzlichen Gerichts verfassungswidrig sei sowie gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und die Daueraufenthaltsrichtlinie verstoße und dadurch das Recht des Klägers auf ein faires Gerichtsverfahren, das Recht auf wirksames Rechtsmittel, effet utile, sowie auf Entscheidung in einer angemessenen Frist verletzt werde.

14 2.3 Entsprechendes gilt für die Erwägungen der Beschwerde, die an den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2014 (- 1 B 17.13 - AuAS 2014, 86) zur Berücksichtigung von Zeiten der Fiktionswirkung des Verlängerungsantrags sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2010 (- 1 C 6.09 - BVerwGE 136, 211) und vom 22. Januar 2002 (- 1 C 6.01 - BVerwGE 115, 352) anknüpfen. Unabhängig davon hat das Berufungsgericht - ohne erkennbaren Widerspruch zu der vorbezeichneten Rechtsprechung - in Bezug auf die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 AufenthG darauf abgestellt, dass der Kläger die Ablehnung des Verlängerungsantrages durch Bescheid vom 8. November 2012 nicht angegriffen habe und sie damit bestandskräftig geworden sei, so dass für eine inzidente gerichtliche Prüfung eines Rechtsanspruchs auf Verlängerung insoweit kein Raum bleibe.

15 2.4 Mit dem Vorbringen zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2013 (- 7 C 13.12 - LRE 67, 16) zu den Voraussetzungen, unter denen eine Erweiterung des Klageantrages nicht als Klageänderung anzusehen sei, rügt die Beschwerde allenfalls eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall; voneinander abweichende abstrakte Rechtssätze werden nicht benannt.

16 2.5 Das Vorbringen, die angefochtenen Entscheidungen
"haben sich mit den Besonderheiten des Falles des Klägers nicht auseinandergesetzt und weichen damit vom Urteil des BVerwG, Az. 1 C 17.12 , wesentlich ab und verletzen damit den Kläger in seinen Grundrechten",

17 lässt ebenfalls keinen Hinweis auf divergierende Rechtssätze erkennen, zumal der Kläger nicht erkennen lässt, inwieweit die von ihm als unzureichend beanstandete Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalles, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Mai 2013 (- 1 C 17.12 - BVerwGE 146, 281) für die Entscheidung über ein Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a, 4 AufenthG bei der Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende (§ 25a Abs. 1 AufenthG) nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gefordert hatte, für das Berufungsgericht erheblich gewesen sein könnte. Das Berufungsgericht hat - für die Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1, § 18 AufenthG - bereits ungeprüft gelassen, ob die weiteren Erteilungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 9 AufenthG vorliegen.

18 2.6 Die umfangreichen Hinweise auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Stützung des Vorbringens, die Vorschriften über den Daueraufenthalt seien zu Lasten des Klägers ausgelegt und die Entscheidungen seien nicht angemessen, stehen in keinem hinreichend deutlichen Zusammenhang mit den Rechtsausführungen des Berufungsgerichts, um eine Divergenz darzulegen, und genügen auch nicht den Anforderungen an eine Verfahrensrüge.

19 2.7 Der Gerichtshof der Europäischen Union ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kein Gericht, bei dem eine Abweichung mit der Divergenzrüge gerügt werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 - WissR 2001, 377 und vom 26. Januar 2010 - 9 B 40.09 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 48). Die bei gegebener Abweichung in Betracht kommende Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 9 B 15.08 - NVwZ 2008, 1115) scheidet hier schon deswegen aus, weil in Bezug auf die Schlussfolgerung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-469/13 - NVwZ-RR 2014, 779 Rn. 34)
"Folglich ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 vorgesehene Voraussetzung des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats während der letzten fünf Jahre vor der Stellung des entsprechenden Antrags eine unabdingbare Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach dieser Richtlinie ist, so dass ein Drittstaatsangehöriger einen Antrag nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie zwecks der Erlangung dieser Rechtsstellung nur dann stellen kann, wenn er selbst persönlich diese Voraussetzung erfüllt."

20 ein hiervon abweichender, entscheidungserheblicher Rechtssatz des Berufungsgerichts nicht bezeichnet ist und zudem die vom Kläger herangezogene Passage nichts dazu besagt, unter welchen Voraussetzungen Personen nach Art. 3 RL 2003/109/EG unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen und welche Zeiten tatsächlichen Inlandsaufenthalts nach Art. 4 Abs. 2 und 3 RL 2003/109/EG bei der Prüfung zu berücksichtigen sind, ob sich ein Drittstaatsangehöriger unmittelbar vor Stellung des Antrages fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig im Mitgliedstaat aufgehalten hat.

21 3. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich auch keine Verfahrensmängel, die zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnten.

22 3.1 Soweit das Beschwerdevorbringen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens bzw. des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend macht, setzt es sich nicht hinreichend mit der entgegenstehenden Beurteilung des Berufungsgerichts auseinander, die gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen formellen Einwände des Klägers griffen nicht durch. Dass dem Berufungsgericht bei dieser Bewertung seinerseits revisionsrechtlich beachtlich Mängel unterlaufen seien, wird substantiiert nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

23 3.2 Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Urteil die Anträge des Klägers übergangen, steht zudem im Widerspruch zu der Sitzungsniederschrift, ohne dass der Kläger dargelegt hätte, insoweit eine Protokollberichtigung erwirkt zu haben, und zu dem Beschwerdevorbringen, der Kläger habe "aus seiner Sicht damit keine andere Wahl, als eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, um für seinen Aufenthaltsstatus rechtliche Klarheit zu schaffen". Die Darstellung des Klägers zum Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (Schriftsatz vom 23. Dezember 2014, S. 9 f.) legt die insoweit geltend gemachte Verletzung der Hinweispflicht des Gerichts (§ 86 VwGO) bereits im Ansatz nicht dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), und zwar unabhängig davon, ob dem vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich nicht vertretenen Kläger Kenntnisse des deutschen Prozessrechts abzuverlangen sind oder nicht. Dass es sich bei einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU, einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG und einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 AufenthG um unterschiedliche Aufenthaltstitel handelt, die von je eigenen Voraussetzungen abhängig sind, bedarf ebensowenig eines gesonderten richterlichen Hinweises wie der Umstand, dass bei Beschränkung der - maßgeblichen (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 103 Rn. 8 f.) - Antragstellung in der mündlichen Verhandlung auf bestimmte Aufenthaltstitel lediglich schriftsätzlich angekündigte, weitergehende Begehren eben nicht mehr, und zwar auch nicht hilfsweise, zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden.

24 3.3 Das Beschwerdevorbringen, das Berufungsgericht sei mit der Feststellung, "dass der Daueraufenthalt des Klägers in Deutschland nicht beabsichtigt ist und vom Anfang an 'sowohl inhaltlich als auch zeitlich beschränkt' gewesen sei", verfahrensfehlerhaft über die Klage hinausgegangen und habe die unrichtige Erfassung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht übernommen, greift der Sache nach die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind aber nach ständiger Rechtsprechung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 9 B 407.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11 m.w.N.). Ein Verfahrensverstoß kann ausnahmsweise unter anderem dann in Betracht kommen, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2003 - 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132 <1135> m.w.N., vom 17. Mai 2011 - 8 B 88.10 - juris und vom 10. Oktober 2013 - 10 B 19.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 67). Dass die angefochtene Entscheidung derartige Mängel aufweist, macht die Beschwerde zwar geltend, legt dies indes nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

25 4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

26 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Beschluss vom 28.05.2015 -
BVerwG 1 B 22.15ECLI:DE:BVerwG:2015:280515B1B22.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.05.2015 - 1 B 22.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:280515B1B22.15.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 22.15

  • VG Berlin - 03.06.2013 - AZ: VG 13 K 332.12
  • OVG Berlin-Brandenburg - 10.10.2014 - AZ: OVG 12 B 16.13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. März 2015 - BVerwG 1 B 4.15 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat jedenfalls keinen Erfolg. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO durch den Beschluss vom 25. März 2015, mit dem seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist.

2 1. Wird die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung der Vorinstanz mit der Beschwerde angegriffen, ist der Prüfungsrahmen auf die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 11. September 1990 - 1 CB 6.90 - Buchholz 300 § 185 GVG Nr. 2 und vom 20. Dezember 1991 - 1 B 160.91 - InfAuslR 1992, 39). Der Senat hat in dem angegriffenen Beschluss alle vom Kläger angeführten (tatsächlichen und rechtlichen) Gründe geprüft und dabei ersichtlich dessen Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen. Er hat daraus aber andere Schlüsse als der Kläger gezogen. Weder der Überzeugungsgrundsatz noch der Anspruch auf rechtliches Gehör vermitteln aber einen Anspruch darauf, dass ein Gericht dem zur Kenntnis genommenen Vorbringen eines Beteiligten auch in der Sache folgt.

3 2. Der Senat war zur Wahrung ausreichenden rechtlichen Gehörs nicht gehalten, dem Kläger zu der (beabsichtigten) rechtlichen Bewertung des Vorbringens zur Stützung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Stellungnahme zu ermöglichen. Lediglich dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, über die allgemeine Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363 <392 f.> m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 65 m.w.N. und vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22) hinaus zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor der Entscheidung auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - NVwZ 2013, 1614 Rn. 38 m.w.N.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen Pflichten nicht nachgekommen ist. Davon kann vorliegend nach dem Stand des Verfahrens und den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisierten Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine Rede sein.

4 3. Auch sonst ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 <104 f.> und vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <368>). Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden (BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>) oder dass die Entscheidung maßgebend auf Aspekte gestützt worden ist, mit denen im vorgenannten Sinne nicht zu rechnen war. Solche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar.

5 Das umfangreiche Vorbringen zur Stützung der Anhörungsrüge wiederholt und vertieft der Sache nach das Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde. Dies vernachlässigt bereits im Ansatz, dass die Gründe, aus denen die Zulassung einer in der Berufungsentscheidung nicht zugelassenen Revision erreicht werden soll, nur innerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgetragen werden können. Nach Ablauf der Frist können nur Ergänzungen zu bereits hinreichend geltend gemachten Zulassungsgründen berücksichtigt, nicht aber andere oder zusätzliche Zulassungsgründe nachgeschoben oder eine nicht hinreichend substantiierte Begründung substanziell unterfüttert werden (s. m.w.N. - Eyermann/Kraft, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 16). Das Vorbringen, der Senat habe bestimmte Argumentationsgänge des Klägers entweder nicht gesehen, nicht verstanden oder doch übergangen, gründet auf einer Rechtsauffassung, die von der des Senats gerade abweicht.

6 4. Dem Kläger ist das rechtliche Gehör auch nicht dadurch abgeschnitten worden, dass er zu dem Schriftsatz des Beklagten vom 16. Februar 2015 nicht vor Beschlussfassung hat Stellung nehmen können (Nr. 1). Dieser Schriftsatz ist dem Kläger mit Verfügung vom 17. Februar 2015 formlos zur Kenntnisnahme gegeben worden. Der Kläger hat bis zu der Beschlussfassung am 25. März 2015 schon nicht zu erkennen gegeben, dass er noch eine Stellungnahme abzugeben beabsichtige. Unabhängig davon enthält der Schriftsatz des Beklagten vom 16. Februar 2015 keinen für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde erheblichen neuen Tatsachenvortrag, zu dem dem Kläger hätte Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen; auch die Rechtsausführungen beschränken sich auf Gesichtspunkte, die für den Kläger nicht überraschend sein konnten. Die abschließende rechtliche Bewertung obliegt ohnehin dem Gericht. Selbstständig tragend kommt hinzu, dass der mit der Anhörungsrüge vorgelegte, auf den 8. April 2015 datierende Schriftsatzentwurf zwar der rechtlichen Bewertung des Beklagten zu den Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde entgegentritt, aber kein Vorbringen enthält, das eine andere Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ermöglicht hätte; dies gilt insbesondere auch in Ansehung des Vorbringens zum Schreiben des Beklagten vom 7. März 2011.

7 5. Das Vorbringen, das Gericht habe "den Kläger auf offensichtliche Tippfehler nicht (hingewiesen), wodurch dem Kläger nicht ermöglicht wurde, die Substantiiertheit seiner Beschwerde vorzubringen" (Nr. 2), geht von einer Hinweispflicht des Gerichts aus, für die hier nichts erkennbar ist, und vernachlässigt, dass der Beschluss vom 25. März 2015 tragend (zunächst) darauf abgestellt hat, dass das Beschwerdevorbringen insoweit schon keine voneinander abweichenden, divergierenden Rechtssätze erkennen lasse. Dies gilt im Übrigen auch für das entsprechende Vorbringen der Anhörungsrüge, das weiterhin die Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge vernachlässigt.

8 6. Die im Rahmen der Rüge einer vermeintlichen Überraschungsentscheidung (Nr. 3) sinngemäß erhobene Rüge einer Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) durch den angegriffenen Beschluss, weil die Rechtssache nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt worden ist (S. 6 f.) kann nach § 152a VwGO schon nicht erhoben werden. Selbst wenn man § 152a VwGO erweiternd auch auf andere vermeintliche Verfassungsverstöße erweiterte, lässt das Vorbringen des Klägers eine Verletzung der Vorlagepflicht nicht einmal im Ansatz erkennen; der Kläger setzt lediglich seine Ausdeutung des Urteils des EuGH vom 18. Oktober 2012 - C-502/10 - der des Senats gegenüber.

9 7. Die Rüge, dem Kläger sei "eine entscheidungserhebliche Erklärung imputiert" worden (Nr. 4), verkennt den Sachgehalt des angegriffenen Beschlusses.

10 8. Die Rüge, es seien in Bezug auf das an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2009 (- 1 C 24.08 -) anknüpfende Nichtzulassungsbeschwerdevorbringen Schriftsätze zur Divergenzrüge unberücksichtigt geblieben (Überschrift zu Nr. 5) bzw. das rechtliche Gehör dadurch verletzt worden, dass dadurch ein ganzer Teil der Revisionszulassungsbeschwerde "übersprungen" worden sei, vernachlässigt, dass zur Wahrung des rechtlichen Gehörs das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen muss, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind, und der Beschluss gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 VwGO lediglich "kurz" begründet werden soll. Auch insoweit verkennt die Anhörungsrüge zudem die besonderen Anforderungen, die an die Darlegung einer Divergenzrüge zu stellen sind.

11 9. Das Vorbringen zur vermeintlich unzureichenden Berücksichtigung des Beschwerdevortrages zu den Verfahrensfehlern der ersten (Nr. 6) und zweiten (Nr. 7) Instanz macht der Sache nach allein die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Feststellungen und Würdigungen des angegriffenen Beschlusses und damit dessen sachliche Unrichtigkeit geltend. Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerade durch den erkennenden Senat weist dies nicht.

12 10. Das Vorbringen zur "Erschwerung des Zugangs zum Rechtsmittel bzw. zum Europäischen Gerichtshof unter Anwendung unklarer Normen und möglicher zweifacher Auslegung" (Nr. 8) macht ebenfalls nur die vermeintliche sachliche Unrichtigkeit des anzugreifenden Beschlusses geltend und lässt keinen hinreichenden Bezug zu den in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen erkennen. Dass auch insoweit die rechtliche Bewertung des Senats nicht mit der des Klägers übereinstimmt, belegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

13 11. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 152a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO [analog]).

14 12. Die Kostenentscheidungen beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.