Beschluss vom 25.03.2010 -
BVerwG 2 B 115.09ECLI:DE:BVerwG:2010:250310B2B115.09.0

Beschluss

BVerwG 2 B 115.09

  • Sächsisches OVG - 22.07.2009 - AZ: OVG 2 A 359/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 36 483 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

2 1. Vor dem Hintergrund seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen arglistiger Täuschung rügt der Kläger, die angegriffene Entscheidung weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 26.99 - (Buchholz 111 Art. 20 EV Nr. 10) ab.

3 Eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden Rechtsfrage einen ab-strakten Rechtssatz aufstellt, dem das angegriffene Urteil mit einem ebenfalls abstrakten Rechtssatz widerspricht.

4 Die Beschwerde trägt insoweit vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in Fällen der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen einer früheren Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der DDR den Rechtssatz aufgestellt, das Gericht habe im Wege einer Einzelfallprüfung zu prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung des Beamten zumutbar sei. Demgegenüber habe das Berufungsgericht sich mit der Entlassung des Klägers weder als Einzelfall befasst noch der Frage der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung Bedeutung beigemessen.

5 Mit diesen Ausführungen wird eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt. Abgesehen davon, dass sich die Rechtsprüfung beider Gerichte auf unterschiedliche Normen bezog, stellt die bloß unrichtige oder gänzlich unterbliebene Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatzes keine Divergenz dar (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 18. September 2006 - BVerwG 10 B 55.06 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 102). Auch mit ihren ergänzenden Ausführungen greift die Beschwerde lediglich die tatsächliche Würdigung der festgestellten Tatsachen durch das Berufungsgericht an. Damit lässt sich eine Divergenzrüge nicht begründen.

6 2. Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig,
ob die zum 29. Dezember 2006 geänderten Vorschriften der §§ 20 und 21 StUG dahingehend zu interpretieren sind, dass bei dem von der Neuregelung nicht mehr erfassten Personenkreis zukünftig nur eine Überprüfung nicht mehr erfolgen dürfe oder ob bei ihm ferner auch vor der Gesetzesänderung erlangte Kenntnisse über Kontakte zu dem MfS in laufenden Überprüfungs-, einschließlich gerichtlichen Verfahren nicht mehr verwertet werden dürften,
weil höchst zweifelhaft sei, ob der vom Berufungsgericht herangezogene Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 31. Januar 1980 (BVerwG 2 C 50.78 - BVerwGE 59, 366 = Buchholz 237.0 § 14 BaWüLBG Nr. 1) überhaupt auf Fallkonstellationen dieser Art anwendbar sei. Dieser Vortrag wird nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gerecht.

7 a) Er lässt zum einen nicht erkennen, aus welchen Gründen der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 31. Januar 1980 vertretene Rechtssatz, dass für die Rücknahme einer Ernennung wegen arglistiger Täuschung die Umstände maßgeblich bleiben, die zum Zeitpunkt der Ernennung vorlagen, nicht Anwendung finden soll, obwohl der seinerzeit in den Blick genommene § 49 Abs. 1 BZRG a.F. (§ 51 Abs. 1 BZRG) wie § 21 Abs 3 StUG nahezu wortgleich anordnete, bei einer Tilgung im Register dürfe die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Die Beschwerde legt dies nicht dar, sondern hält die Übertragung des dortigen Rechtsgedankens auf Fälle der vorliegenden Art nur für „höchst zweifelhaft“ und behauptet lediglich, die Neuregelung der §§ 20, 21 StUG lege ein absolutes Verwertungsverbot nahe. Das genügt den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.

8 b) Zum anderen legt die Revision nicht dar, dass die von ihr aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren auch tatsächlich entscheidungserheblich wäre. Der Kläger übersieht, dass nicht seine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst als solche Anlass der Rücknahme seiner Ernennung war, sondern seine Erklärung, eine solche Tätigkeit habe es nicht gegeben. Diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wahrheitswidrige Erklärung hatte er bereits 1990 anlässlich seiner Übernahme in den Polizeidienst des beklagten Landes abgegeben. Vor diesem Hintergrund käme es in einem Revisionsverfahren auf die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage nicht an, ob die Neufassung des Stasi-Unterlagengesetzes ein Überprüfungs- oder ein Verwertungsverbot aufstellt.

9 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 47 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 5 Nr. 1 GKG.