Beschluss vom 25.03.2009 -
BVerwG 4 BN 5.09ECLI:DE:BVerwG:2009:250309B4BN5.09.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 5.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 24.11.2008 - AZ: OVG 7 D 52/07.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2 Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnet die Beschwerde die Frage,
ob bei der Aufstellung eines Bebauungsplans bei angedachter Ableitung von im Plangebiet anfallendem Niederschlagswasser über ein natürliches oberirdisches Gewässer die durch die zusätzliche Einspeisung von Niederschlagswasser einhergehende Erhöhung von Erosionen im Gewässerbett und daraus resultierender Verstopfungsgefahr einer sich im Gewässerverlauf auf einem privaten Grundstück befindlichen Rohrleitung einen bezogen auf die eigentumsrechtlichen Belange des Eigentümers dieses Grundstücks abwägungsrelevanten Sachverhalt im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB darstellt.

3 Soweit diese Frage in einem Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich wäre, zeigt die Beschwerde einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat nicht - wie in der Beschwerde vorausgesetzt - festgestellt, dass sich die Gefahr einer Verstopfung der Verrohrung des Gunzebachs, der das Grundstück der Antragstellerin unterquert, infolge der Planung erhöht. Dem Urteil ist auch nicht die Rechtsauffassung zu entnehmen (so Beschwerdebegründung S. 3), dass der Ausbauzustand eines Gewässers, welches in die Entwässerungsplanung neuer Baugebiete einbezogen werden soll, aus dem gemeindlichen Abwägungsprozess ausgeklammert werden dürfe. Das Oberverwaltungsgericht ist vielmehr - der bereits vorhandenen Rechtsprechung des Senats folgend (Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 = BRS 65 Nr. 17) - davon ausgegangen, dass die Abwasserbeseitigung zu den Belangen gehört, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind, und dass die Gemeinde schon bei der Planung und nicht erst bei der bauordnungsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens Gefahrensituationen, die als Folge der Planung entstehen oder verfestigt werden können, zu ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen hat. Nach seinen Feststellungen konnte die Antragsgegnerin jedoch im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen, dass das für die hier in Rede stehenden neuen Bauflächen notwendige Entwässerungssystem - im Sinne der bereits angeführten Rechtsprechung - in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein werde, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif sein werden (UA S. 26 f.). Die Antragsgegnerin habe keinen Anlass gehabt, die grundsätzliche Tauglichkeit des Entwässerungssystems und die hinreichende Aufnahmefähigkeit des G. für die zu berücksichtigenden Wassermengen in Frage zu stellen (UA S. 27). Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen zur Eignung und Dimensionierung des Entwässerungssystems hat das Oberverwaltungsgericht die Gefahr einer Verstopfung der Verrohrung als nicht abwägungsrelevant angesehen; insoweit habe die Antragsgegnerin davon ausgehen können, dass - neben den Antragstellern - auch die übrigen Gewässerunterhaltspflichtigen den ihnen obliegenden, aus dem Wasserrecht folgenden Pflichten ordnungsgemäß nachkommen. Inwiefern gegen diese Rechtsauffassung rechtsgrundsätzliche Bedenken bestehen sollten, legt die Beschwerde nicht dar.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dass nur die Antragstellerin zu 1, die auf dem in der Nähe des Plangebiets liegenden Grundstück einen Schlachthof betreibt, nicht aber der Antragsteller zu 2, der Eigentümer des Grundstücks und Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1 ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt hat, führt nicht zu einer Herabsetzung des vom Oberverwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts. Die sich aus dem Antrag der Antragstellerin zu 1 für sie ergebende Bedeutung der Sache liegt in der Abwehr der grundstücksbezogenen Beeinträchtigungen, die sie infolge des aus dem Plangebiet abgeleiteten Niederschlagswassers befürchtet. Diese Bedeutung ist nicht dadurch geringer geworden, dass der Antragsteller zu 2 den gleichgerichteten Antrag nicht weiter verfolgt.