Beschluss vom 25.03.2003 -
BVerwG 8 B 56.03ECLI:DE:BVerwG:2003:250303B8B56.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.03.2003 - 8 B 56.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:250303B8B56.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 56.03

  • VG Potsdam - 29.01.2003 - AZ: VG 6 K 3246/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht- zulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Januar 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 879,86 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte Verfahrensrüge ist nicht ausreichend dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage mit einer doppelten Begründung verneint: Zum einen sei die Widerspruchsfrist nicht gewahrt worden und zum anderen fehle dem Kläger die Klagebefugnis. Zum zweiten Aspekt verhält sich die Beschwerde nicht. Ist das angefochtene Urteil aber auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund prozessordnungsgemäß geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.