Beschluss vom 25.03.2003 -
BVerwG 8 B 142.02ECLI:DE:BVerwG:2003:250303B8B142.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.03.2003 - 8 B 142.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:250303B8B142.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 142.02

  • VG Potsdam - 26.06.2002 - AZ: VG 6 K 3314/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht
G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 113 847,65 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der sich der Kläger als vermeintlicher Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes gegen einen Investitionsvorrangbescheid wendet, mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei nach einer am selben Tage ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht Berechtigter und werde deswegen durch den Investitionsvorrangbescheid nicht in seinen Rechten verletzt.
Mit der Beschwerde rügt der Kläger im Wesentlichen Mängel des in dem vermögensrechtlichen Verfahren ergangenen Urteils. Nachdem die insoweit eingelegte Beschwerde mit Beschluss des Senats vom 27. Januar 2003 (BVerwG 8 B 140.02 ) zurückgewiesen worden ist, steht zwischen den Beteiligten rechtskräftig fest, dass der Kläger nicht Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes ist. Hinsichtlich der im hier angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts gezogenen rechtlichen Konsequenzen aus der fehlenden Berechtigung des Klägers werden von der Beschwerde keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO dargetan.
Dies gilt auch für die gerügten Verfahrensmängel, weil sich diese ausschließlich auf die Frage der materiellen Richtigkeit des Investitionsvorrangbescheides beziehen, nicht aber auf die hier allein entscheidungserhebliche Frage der Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 13, 14 GKG.