Beschluss vom 25.03.2003 -
BVerwG 1 B 27.03ECLI:DE:BVerwG:2003:250303B1B27.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.03.2003 - 1 B 27.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:250303B1B27.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 27.03

  • Thüringer OVG - 20.06.2002 - AZ: OVG 3 KO 610/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfenen Fragen, "ob aufgrund der aktuellen politischen Situation in der Türkei im Hinblick auf die Verfolgung von kurdischen Volkszugehörigen eine politische Verfolgung allein aufgrund der Gruppenzugehörigkeit in der Weise anzunehmen ist, dass von einer landesweit ausweglosen Situation auszugehen ist, wobei dies insbesondere für nicht-assimilierte Kurden aus dem Osten und Südosten der Türkei gilt" und "ob kurdische Volkszugehörige, deren Ehepartner insbesondere im Jahre 1995 politisch aktiv gewesen sind als Sympathisant einer verbotenen politischen Partei oder Organisation bei einer Rückkehr in ihre Heimat unter dem Aspekt der Sippenhaft rückkehrgefährdet in dem Sinne sind, dass sie politisch motivierte Verfolgung zu befürchten haben", zielen nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betreffen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der Verhältnisse in der Türkei. Damit kann die Beschwerde die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich § 83 b Abs. 2 AsylVfG.