Beschluss vom 25.02.2010 -
BVerwG 3 B 96.09ECLI:DE:BVerwG:2010:250210B3B96.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.02.2010 - 3 B 96.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:250210B3B96.09.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 96.09

  • OVG Berlin-Brandenburg - 30.09.2009 - AZ: OVG 12 B 19.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. September 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Der Kläger ist Feuerwehrbeamter. Er begehrt die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent auf der Grundlage der Übergangsvorschrift in § 13 Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG). Die Vorschrift erfasst Antragsteller, die vor dem 1. September 1989 eine Ausbildung als Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm erfolgreich abgeschlossen oder mit einer solchen Ausbildung begonnen und sie danach erfolgreich abgeschlossen haben. Der Kläger hat bei der Berliner Feuerwehr in der Zeit von Januar bis März 2000 einen Lehrgang zur Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Dabei wurden theoretische Kenntnisse im Fachbereich Rettungsdienst, die er während seiner Ausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Zeit von 1983 bis 1985 erworben hatte, in bestimmtem Umfang berücksichtigt. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Berücksichtigung dieser Zeiten dazu führt, dass der Kläger seine Ausbildung zum Rettungssanitäter im Sinne der Übergangsvorschrift vor dem 1. September 1989 begonnen hat. Das Berufungsgericht hat dies verneint. Die Ausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst sei keine Ausbildung zum Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm gewesen. Die Anrechung dort erbrachter Theorieleistungen auf die im Jahr 2000 absolvierte Ausbildung könne nicht dazu führen, dass diese Ausbildung als vor dem 1. September 1989 begonnnen anzusehen sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Klägers.

2 2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Der Kläger wirft die Frage auf, wann die Ausbildung nach dem 520-Stunden-Programm im Sinne der Übergangsvorschrift des Rettungsassistentengesetzes beginnt, und führt zur Begründung näher aus, dass er seine Ausbildung zum Rettungssanitäter entsprechend der damaligen Praxis der Berliner Feuerwehr in Modulen absolviert habe; das erste Modul sei seine Ausbildung im Rettungsdienst während der 1983 begonnenen Ausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst gewesen. Diese Fragestellung rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Es liegt auf der Hand und bedarf deshalb nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass der Beginn der Ausbildung im Sinne des § 13 Abs. 1 RettAssG davon abhängt, wann der Betreffende in das 520-Stunden-Programm eingetreten ist, nicht hingegen davon, wann er anderweitige Ausbildungsleistungen erbracht hat, die auf das später begonnene 520-Stunden-Programm lediglich angerechnet werden. Ob bestimmte Ausbildungsleistungen - in diesem Fall die vom Kläger in der Zeit von 1983 bis 1985 während der Ausbildung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst erworbenen theoretischen Kenntnisse im Rettungsdienst - bereits als Beginn der Ausbildung zum Rettungssanitäter zu bewerten sind, kann demgegenüber nicht generell, nur nach den jeweiligen Umständen beantwortet werden. So hat das Berufungsgericht hier angenommen, die vom Kläger 1983 begonnene Ausbildung bei der Berliner Feuerwehr sei schon deshalb nicht zugleich eine Ausbildung zum Rettungssanitäter auf der Grundlage des 520-Stunden-Programms oder wenigstens der erste Abschnitt einer solchen Ausbildung gewesen, weil jenes Programm erst aufgrund eines Erlasses des Senators für Inneres vom 9. August 1984 bei der Berliner Feuerwehr eingeführt worden sei. Es hat zudem darauf abgestellt, dass dieser Erlass dem Kläger lediglich die Möglichkeit eröffnet habe, bestimmte Theorieleistungen auf eine spätere Fortbildung zum Rettungssanitäter anrechnen zu lassen, falls es zu einer solchen Fortbildung komme. Diese Erwägungen betreffen die Interpretation der damaligen Ausbildungsorganisation bei der Berliner Feuerwehr, aber keine grundsätzlich bedeutsamen Aspekte der Übergangsvorschrift des § 13 Abs. 1 RettAssG. Im Übrigen drängt sich auf, dass die Sichtweise des Berufungsgerichts zutreffend ist. Von einem ersten „Modul“ im Sinne der vom Kläger geltend gemachten zusammenhängenden modularen Ausbildung zum Rettungssanitäter kann bei einer bloßen Anrechnung von Vorkenntnissen aus der Berufsausbildung für den Feuerwehrdienst nicht die Rede sein, zumal zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Kenntnisse - wie das Beispiel des Klägers zeigt, dessen Bewerbungen um die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang zunächst über Jahre erfolglos blieben - keinesfalls gesichert war, dass sie anschließend für eine Fortbildung zum Rettungssanitäter würden Verwendung finden können.

4 Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler können ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Die gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht greift schon deshalb nicht durch, weil der anwaltlich vertretene Kläger eine weitere Sachaufklärung vor dem Berufungsgericht nicht beantragt hat und sie sich dem Gericht nach dessen Rechtsstandpunkt auch nicht aufdrängen musste. Zudem lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, welche weiteren Ermittlungen nach Ansicht des Klägers überhaupt geboten gewesen wären. Zwar behauptet er - entgegen früherem Vortrag - in der Beschwerdebegründung, dass die Grundsätze des 520-Stunden-Programms im Land Berlin nicht erst durch den Erlass vom 9. August 1984, sondern bereits 1979 angewandt worden seien. Eine von den Feststellungen des Berufungsgerichts abweichende Tatsachenbehauptung belegt aber noch keinen Verfahrensfehler.

5 Soweit der Kläger außerdem mit dem Hinweis auf die Angaben des vor dem Verwaltungsgericht angehörten Leiters der Rettungsassistentenschule der Berliner Feuerwehr einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügen will, führt auch dieser Einwand nicht weiter. Dessen Angabe, dass es in der Berliner Feuerwehr keinen anderen Weg gegeben habe, Rettungssanitäter zu werden (als über eine Fortbildung unter Anrechnung der im Feuerwehrdienst bereits erlangten Rettungsdienstkenntnisse), nötigt nicht zu der Annahme, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter bereits mit der Ausbildung im Feuerwehrdienst begann. Ebenso wenig hindert dessen Verständnis der früheren Rettungssanitäterausbildung bei der Berliner Feuerwehr als Modulausbildung das Berufungsgericht an einer eigenen Bewertung. Im Grunde wendet sich der Kläger mit diesen Rügen nicht gegen eine verfahrensfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung, sondern bemängelt, dass das Gericht der von ihm für richtig gehaltenen Einordnung seiner 1983 bis 1985 absolvierten Feuerwehrausbildung als Beginn der Sanitäterausbildung nicht gefolgt ist. Damit ist kein Verfahrensfehler dargetan, auch keine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.