Beschluss vom 25.02.2008 -
BVerwG 10 B 127.07ECLI:DE:BVerwG:2008:250208B10B127.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.02.2008 - 10 B 127.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:250208B10B127.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 127.07

  • VGH Baden-Württemberg - 29.05.2007 - AZ: VGH A 2 S 846/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Mai 2007 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die der Sache nach geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

2 Zur Begründung bezieht sich die Beschwerde mit einem Satz auf die Beschwerdebegründung, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Beschwerdeverfahren - BVerwG 10 B 131.07 -, das den Ehemann der Klägerin betrifft, vorgelegt hat, um dort die Zulassung der Revision zu erreichen. In diesem Verfahren hat der Senat die Beschwerde des Ehemannes durch Beschluss vom heutigen Tage verworfen. Auf die Ausführungen in diesem Beschluss nimmt der Senat Bezug (vgl. auch Beschluss des Senats vom 18. Februar 2008 - BVerwG 10 B 129.07 -).

3 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.