Beschluss vom 25.01.2006 -
BVerwG 10 B 66.05ECLI:DE:BVerwG:2006:250106B10B66.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006 - 10 B 66.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:250106B10B66.05.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 66.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 04.08.2005 - AZ: BVerwG 10 B 64.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

Die "außerordentliche Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 4. August 2005 (BVerwG 10 B 64.05) wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die "außerordentliche Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 4. August 2005 (BVerwG 10 B 64.05 ) ist als Gegenvorstellung zu werten, da sie außerordentlichen Rechtsschutz in derselben Instanz erstrebt. Inwieweit es einen solchen Rechtsbehelf neben der Gehörsrüge nach § 152 a VwGO noch geben kann (vgl. dazu grundsätzlich bejahend BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005 - III ZR 21/04 - juris; BFH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - IV S 10/05 - BFH/NV 2006, 199; BSG, Beschluss vom 15. August 2005 - B 1 A 1/04 S - juris für eine Analogie zu § 152 a VwGO hingegen Schenke NVwZ 2005, 729 <732 ff.>), mag hier dahinstehen. Auch als Gegenvorstellung bleibt der Rechtsbehelf jedenfalls ohne Erfolg.

2 Der Kläger macht geltend, dass der angegriffene Beschluss in der Sache BVerwG 10 B 64.05 nicht durch den Einzelrichter hätte entschieden werden dürfen. Bereits jener Beschluss erging jedoch auf eine als Gegenvorstellung zu wertende "außerordentliche Beschwerde" gegen die Entscheidungen des Senats über Erinnerungen des Klägers gegen den Kostenansatz (BVerwG 10 KSt 1 und 2.05 ). Über die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG entscheidet entgegen der Auffassung des Klägers auch beim Bundesverwaltungsgericht der Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Dies hat das Gericht in seinem Beschluss vom heutigen Tage in der ebenfalls den Kläger betreffenden Sache BVerwG 10 KSt 6.05 im Einzelnen begründet. Hierauf wird verwiesen.

3 Ergeht die Entscheidung über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter, verbleibt es notwendig bei dessen Entscheidungskompetenz auch für die Entscheidung über den formlosen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung hiergegen - wie hier in der Sache BVerwG 10 B 64.05 . Das gilt auch für den vorliegenden Rechtsbehelf der weiteren Gegenvorstellung.

4 Soweit der Kläger hier des Weiteren auch eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG geltend macht, ist diese Rüge bereits Gegenstand seiner Erinnerung in der Sache BVerwG 10 KSt 6.05 . Auf den diesen Rechtsbehelf ablehnenden Beschluss des Gerichts vom heutigen Tag wird verwiesen. Für die geforderte Erstattung aller entstandenen Kosten - auch in den Vorinstanzen - ist danach kein Raum.

5 Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).