Beschluss vom 25.01.2005 -
BVerwG 4 BN 6.05ECLI:DE:BVerwG:2005:250105B4BN6.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.01.2005 - 4 BN 6.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:250105B4BN6.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 6.05

  • Bayerischer VGH München - 15.12.2004 - AZ: VGH 25 N 04.2918

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2004 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Von einer Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.