Beschluss vom 24.11.2011 -
BVerwG 8 C 13.11ECLI:DE:BVerwG:2011:241111B8C13.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.11.2011 - 8 C 13.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:241111B8C13.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 C 13.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 5.10 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

2 Der Kläger greift mit seiner Anhörungsrüge die rechtliche Würdigung des Senats als fehlerhaft an und will auf diese Weise eine erneute Überprüfung des Revisionsvorbringens in einem fortgeführten Revisionsverfahren erreichen. Das ist nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge (vgl. dazu u.a. Beschluss vom 1. April 2008 - BVerwG 9 A 12.08 [9 A 27.06] - juris). Sie stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinander gesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. Beschlüsse vom 11. Februar 2008 - BVerwG 5 B 17.08 [5 B 110.06] - und vom 2. November 2006 - BVerwG 7 C 10.06 [7 C 18.05] - jeweils juris). Das Gericht ist ebenso wenig verpflichtet, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Revisionsvorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (vgl. stRspr; BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 <46> m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 2007 - BVerwG 8 C 5.07 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4 und vom 21. Juli 2005 - BVerwG 9 B 9.05 - juris). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310> m.w.N.).

3 Der Senat hat in seinem Urteil vom 1. Juni 2011 das entscheidungsrelevante Vorbringen des Klägers im Revisionsverfahren zur Kenntnis genommen und sich damit im gebotenen Maße hinreichend auseinandergesetzt, dieses allerdings im Ergebnis für unbegründet gehalten.

4 1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich der Senat im angegriffenen Urteil mit dem Revisionsvorbringen zur vermeintlichen „Unanwendbarkeit der staatsvertraglichen Internetverbote auf den Kläger und auf andere private Sportwettenanbieter oder -vermittler“ eingehend befasst und dabei dargelegt, aus welchen Gründen sich die Internetvertriebs- und Internetwerbeverbote des § 4 Abs. 4 GlüStV und des § 5 Abs. 3 GlüStV nicht nur an die in § 10 Abs. 2 GlüStV genannten Träger des staatlichen Glücksspielmonopols richten. Adressaten sind vielmehr alle diejenigen, die vom Glücksspielstaatsvertrag erfasste öffentliche Glücksspiele vertreiben oder hierfür werben (UA Rn. 11-13), wobei diese Verbote nicht auf den Anbieter der Wetten abstellen, sondern nur eine bestimmte Art und Weise des Vertriebs und der Werbung untersagen.

5 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang meint, der Senat sei ohne nähere Auseinandersetzung und Darlegung der dafür maßgeblichen Gründe von eigenen früheren Entscheidungen (Urteile vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 13.09, 8 C 14.09 und 8 C 15.09 -) abgewichen, auf die sich das Revisionsvorbringen gestützt habe, verkennt er deren Inhalt. Die von ihm in Bezug genommenen Textstellen jener Urteile (Rn. 26, 34 und 36 f. der Urteile 8 C 14.09 und 8 C 15.09 sowie Rn. 30, 38 und 40 f. des Urteils 8 C 13.09) beziehen sich nicht auf den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 3 GlüStV. Im Rahmen der Prüfung des Einwandes der dortigen Revision, die gesetzlichen Vorgaben für die Wahrnehmung des Monopols genügten nicht dem verfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt, erörterte der Senat in jenen Entscheidungen, ob die von Klägerseite für unzureichend gehaltenen Bestimmungen über Art und Zuschnitt „zulässiger Sportwetten“ und die Vorgaben für deren Vermarktung die dem Parlamentsvorbehalt unterworfene Regelung der Grundrechtsausübung privater Sportwettenanbieter oder -vermittler betreffen; er verneinte diese Frage und führte zur Begründung aus, diese, mithin also „die Bestimmungen über Art und Zuschnitt zulässiger Sportwetten“ regelten nur das Angebot der nicht grundrechtsfähigen staatlichen und staatlich beherrschten Monopolträger. Die Vorschriften über Art und Zuschnitt unzulässiger Sportwetten, also von Anbietern außerhalb des staatlichen Monopols, waren dabei nicht Gegenstand der Prüfung. An keiner Stelle der vom Kläger herangezogenen Urteile vom 24. November 2010 hat der Senat zum Ausdruck gebracht, dass die Internetvertriebs- und Internetwerbeverbote des § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV nur für Anbieter zulässiger Sportwetten, dagegen nicht für Anbieter oder Vermittler unzulässiger Sportwetten gelten. Es kann deshalb auch keine Rede davon sein, dass - wie der Kläger meint - der Senat ohne Begründung von seiner im Revisionsvorbringen in Bezug genommenen Rechtsprechung abgewichen ist.

6 2. Unzutreffend ist auch der Vorwurf des Klägers, der Senat habe im angefochtenen Urteil sein Vorbringen zur „Unanwendbarkeit der Internetverbote auf den Kläger und andere Inhaber von bestandskräftigen Gewerbeerlaubnissen“ nicht zur Kenntnis genommen und sich damit nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt. Vielmehr hat der Senat unter Zurückweisung der gegenteiligen Rechtauffassung unter II.4 eingehend begründet, aus welchen Gründen sich der Kläger gegen die Internetvertriebs- und Internetwerbeverbote des § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV nicht auf die ihm nach dem Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990 am 11. April 1990 erteilte Erlaubnis berufen kann. Hierauf wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, Bezug genommen (UA Rn. 46-53).

7 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, der Senat habe zu Unrecht die tatrichterliche Auslegung der in Rede stehenden DDR-Erlaubnis zugrunde gelegt oder ihr einen unzutreffenden Inhalt beigemessen, verkennt er § 137 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen rügt er insoweit die rechtliche Würdigung dieser Feststellungen durch den Senat, was nicht Gegenstand einer Anhörungsrüge sein kann.

8 Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, der Senat habe sich im angegriffenen Urteil nicht hinreichend mit dem von ihm bezeichneten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 143, 362) auseinandergesetzt und sei von diesem abgewichen. Insoweit beanstandet der Kläger letztlich, dass der Senat den rechtlichen Gehalt des Urteils des Bundesgerichtshofs, das - wie er zutreffend darlegt - den Amtshaftungsanspruch der Inhaberin einer wasserrechtlichen Erlaubnis im Land Rheinland-Pfalz betraf, unzutreffend ausgelegt und bei dessen Würdigung nicht seiner, des Klägers, Rechtsauffassung gefolgt ist. Dass der Senat jenes Urteil des Bundesgerichtshofs, auf das sich der Kläger im Revisionsverfahren hinsichtlich der Rechtswirkungen der ihm in der DDR erteilten Sportwettenerlaubnis berufen hatte, zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt hat, stellt der Kläger selbst nicht in Abrede. Er wendet sich im Kern lediglich gegen die Schlussfolgerung des Senats, aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs lasse sich für die Frage einer räumlichen Geltungserstreckung von DDR-Gewerbeerlaubnissen auf das gesamte Bundesgebiet nichts gewinnen. Soweit er auch in diesem Zusammenhang rügt, der Senat habe sich zu Unrecht an tatrichterliche Feststellungen zum Inhalt der DDR-Erlaubnis vom 11. April 1990 gebunden gesehen und habe die Bestandskraft jener Verwaltungsentscheidung missachtet, verkennt er wiederum den zulässigen Gegenstand einer Anhörungsrüge.

9 3. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist ferner nicht im Hinblick auf den „Revisionsvortrag zur Fortgeltung der DDR-Gewerbeerlaubnis des Klägers im gesamten Bundesgebiet“ ersichtlich. Der Senat hat im angegriffenen Urteil im Einzelnen dargelegt und insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts näher begründet, dass die Erlaubnis vom 11. April 1990 lediglich für das Hoheitsgebiet der damaligen DDR erteilt wurde und dass sie gemäß Art. 19 EV auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts ohne inhaltliche Änderung fortgilt, so dass sie entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch räumlich auf das Beitrittsgebiet beschränkt geblieben ist und deshalb im Gebiet des Beklagten keine Befugnisse verleiht. Daraus ist ersichtlich, dass und warum der Senat der Argumentation des Klägers nicht gefolgt ist. Der Kläger verkennt mit seiner Rüge auch hier, dass er unter Berufung auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangen kann, dass der Senat die von ihm vorgebrachten Einwände gegen das Urteil des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 teilt.

10 4. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den „Revisionsvortrag zur Unbestimmtheit der Untersagungsanordnungen in territorialer Hinsicht und wegen Verwendung des unbestimmten Gesetzesbegriffes ‚Glücksspiel’“. Schon ausweislich des Tatbestands des angegriffenen Urteils hat der Senat das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen, die angefochtenen Untersagungsanordnungen seien im Hinblick auf den Glücksspielbegriff und ihre territoriale Beschränkung zu unbestimmt (UA Rn. 5). Dieser Auffassung ist der Senat in der Sache nicht gefolgt (UA Rn. 11-17). Er hat dazu dargelegt und begründet, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des als Landesrecht irrevisiblen Glücksspielstaatsvertrages und des dazu erlassenen bayerischen Ausführungsgesetzes mit dem revisiblen Recht in Einklang stehen. Das gilt auch für die Bestimmtheit des Glücksspielbegriffs. Der Kläger kann unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG nicht beanspruchen, dass der Senat seine gegenteiligen Rechtsauffassungen teilt.

11 5. Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat der Senat im angegriffenen Urteil auch dessen „Revisionsvortrag zur fehlenden Erfüllbarkeit der konkret angeordneten, territorial auf Bayern beschränkten Unterlassungspflichten“ zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt (UA Rn. 5, 15 und 16). Dazu hat er dargelegt, dass der Kläger durch keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehindert ist, den Untersagungsverfügungen nachzukommen, und dass er nach den Feststellungen der Vorinstanz auch privatrechtlich die Verfügungsbefugnis über seinen Internetauftritt besitzt. Soweit die Bescheide tatsächlich nur bundesweit befolgt werden könnten, sei es dem Kläger angesichts des bestehenden bundesweiten Internetvertriebs- und Internetwerbeverbots rechtlich zumutbar, seine Internetaktivitäten bundesweit zu unterlassen, so dass es auf die Frage der technischen Realisierbarkeit einer territorial auf Bayern beschränkten Abschaltung nicht ankomme.

12 6. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist ferner nicht im Hinblick auf den „Revisionsvortrag zur fehlerhaften Ausübung des Ermessens“ ersichtlich. Der Senat hat unter Angabe der maßgeblichen Rechtsgrundlagen begründet, aus welchen Gründen die vom Beklagten getroffenen Ermessensentscheidungen rechtsfehlerfrei sind (UA Rn. 17). Der gegenteiligen Rechtsauffassung des Klägers ist der Senat dabei nicht gefolgt. Das begründet - wie bereits mehrfach dargelegt - keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

13 7. Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Senat auch dessen „Revisionsvortrag zu grundrechtlichen Abwägungserfordernissen“ zur Kenntnis genommen und in dem gebotenen Maße in Erwägung gezogen. Der Senat hat im angegriffenen Urteil im Einzelnen dargelegt, dass die in Rede stehenden Internetvertriebs- und Internetwerbeverbote (§ 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV) mit dem nationalen Verfassungsrecht, namentlich mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind (UA Rn. 20 ff.). Soweit der Kläger demgegenüber geltend gemacht hatte, der Gesetzgeber habe nicht hinreichend abgewogen, „ob die Internetverbote auch unabhängig von einem staatlichen Wettmonopol … gerechtfertigt sind“, ist dem der Senat in der Sache nicht gefolgt. Im Rahmen der Prüfung der Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgebotes im engeren Sinne (UA Rn. 23) hat der Senat dargelegt und begründet, dass die mit den Internetverboten verbundene Schwere des Eingriffs in die Berufsausübungs- oder Berufswahlfreiheit nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der mit ihnen verfolgten Ziele steht. Dass er dabei entscheidungsrelevantes Vorbringen des Klägers nicht erwogen hätte, ist nicht ersichtlich. Darauf, „ob Internetverbote auch in einem liberalisierten, für Grundrechtsträger offenen Wettmarkt gerechtfertigt sind“, kam es entgegen der Auffassung des Klägers für die Entscheidung nicht an.

14 8. Auch die „Anhörungsrügen betreffend die Missachtung des Unionsrechts“ greifen nicht durch. Wie bereits oben in anderem Zusammenhang dargelegt, ist der Senat dem Revisionsvorbringen nicht gefolgt, die „Bestimmungen über Art und Zuschnitt zulässiger Sportwetten“ regelten nur das Angebot der nicht grundrechtsfähigen staatlichen und staatlich beherrschten Monopolträger. Der Kläger irrt insofern erneut, wenn er meint, der Senat habe in seinen Urteilen vom 24. November 2010 zum Ausdruck gebracht, dass die Internetvertriebs- und Internetwerbeverbote des § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV nur für Anbieter zulässiger Sportwetten, dagegen nicht für Anbieter oder Vermittler unzulässiger Sportwetten gelten. Der Vorwurf des Klägers, eine „diametrale Abweichung“ des Senats „von seinen richtigen Entscheidungen vom 24. November 2010“ sei für „den Träger der EU-Grundfreiheiten“ nicht hinreichend vorhersehbar, ist schon deshalb gegenstandslos.

15 9. Soweit der Kläger vorträgt, der Senat habe im angegriffenen Urteil „ohne tatsächliche Feststellungen“ unterstellt, dass Wetten und Glücksspiele im Internet legitime Gemeinwohlziele „in besonderem Maße gefährden“, rügt er der Sache nach eine unzureichende Sachaufklärung oder eine unrichtige Rechtsanwendung, nicht aber einen Anhörungsmangel.

16 Keinen Anhörungsmangel betrifft auch die Rüge, der Senat habe nicht ohne Anrufung des „gemeinsamen Senats“ vom „III. Senat beim BGH abweichen dürfen.“ Gleiches gilt für den Vortrag, der Senat habe im angegriffenen Urteil zu Unrecht angenommen, es sei „auch“ in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt, dass Wetten und Glücksspiele im Internet die Erreichung der Bekämpfung der Suchtgefahr „in besonderem Maße gefährden“.

17 10. Soweit sich der Kläger gegen die im angegriffenen Urteil (UA Rn. 36) getroffene Feststellung wendet, es stehe „außer Zweifel“, dass die angegebenen Ziele der Bekämpfung der Wettsucht sowie des Spieler- und Jugendschutzes auch die tatsächlich mit den Internetverboten (§ 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV) verfolgten Ziele sind und dass die Länder damit nicht in Wahrheit fiskalische Interessen verfolgen, ist ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht ersichtlich. Er rügt insoweit keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, sondern letztlich einen aus seiner Sicht bestehenden Aufklärungsmangel, weil der Senat auf einer nicht hinreichenden Tatsachengrundlage entschieden habe. Im Übrigen hat der Kläger weder dargelegt, dass der Senat die von der Vorinstanz festgestellte Tatsachengrundlage prozessordnungswidrig verlassen, noch dass er gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz Verfahrensrügen erhoben habe.

18 Der Vortrag des Klägers, die Länder machten über ihre Lottogesellschaften Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche im Wettbewerb unter Zuhilfenahme des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend, war für den Senat nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen hat der Senat in dem vom Kläger zitierten und ihm bekannten Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 2.10 - (NVwZ 2011, 1328 Rn. 24) näher dargelegt, aus welchen Gründen aus der Geltendmachung von Ansprüchen auf der Grundlage des UWG nicht auf eine fiskalische Zielsetzung des staatlichen Monopolanbieters geschlossen werden kann.

19 11. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt es auch nicht auf einen Anhörungsmangel schließen, dass der Senat im angefochtenen Urteil seinem Vorbringen nicht gefolgt ist, das unionsrechtliche Kohärenzgebot werde durch die bundesrechtliche Regelung für Pferdesportwetten und die dortige Anwendungspraxis verletzt. Der Senat hat im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen in Deutschland auch Pferdewetten über das Internet nicht angeboten oder vermittelt werden dürfen und warum allein das in diesem Bereich in den Ländern bestehende strukturelle Vollzugsdefizit nicht ausreicht, einen Verstoß gegen das Kohärenzgebot zu begründen. Soweit der Kläger meint, mit dem dieser Einschätzung zugrundeliegenden Verständnis des Kohärenzgebotes sei der Senat von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abgewichen, rügt er keinen Anhörungsmangel; eine Divergenz kann nicht Gegenstand einer Anhörungsrüge sein.

20 12. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger die vom Senat im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung des § 2 Abs. 2 RennwLottG beanstandet. Der Kläger hatte im Revisionsverfahren hinreichende Gelegenheit, seine Rechtsauffassung dem Senat im Einzelnen schriftsätzlich und mündlich darzulegen. Es ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, dass der Senat sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hätte. Der Kläger kann auch hier nicht beanspruchen, dass der Senat seiner Rechtsauffassung folgt. Soweit er in diesem Zusammenhang außerdem eine unzureichende Sachaufklärung hinsichtlich der Nutzungsbedingungen und der Wirkungsweisen des Internets rügt, verkennt er erneut, dass dies schon vom Ansatz her keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör zu begründen vermag.

21 13. Keine entscheidungserhebliche Frage betrifft schließlich die Rüge, der Senat habe den Aussteller der dem Kläger am 11. April 1990 in der damaligen DDR erteilten Gewerbeerlaubnis unrichtig bezeichnet. Unabhängig davon ist der Senat nicht davon ausgegangen, dass der Kreis Löbau/Sachsen in der DDR eine „Gebietskörperschaft mit Selbstverwaltungshoheit“ und einem Bundesland „zugehörig“ gewesen sei.

22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.