Beschluss vom 24.11.2010 -
BVerwG 7 B 80.10ECLI:DE:BVerwG:2010:241110B7B80.10.0

Beschluss

BVerwG 7 B 80.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 15.04.2008 - AZ: OVG 15 A 1636/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. September 2010 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Kläger leiten das auf ihrem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in den hinter dem Grundstück verlaufenden Bach ein, was ihnen durch einen Bescheid der unteren Wasserbehörde erlaubt worden war. Nachdem die Gemeinde vor dem Grundstück einen Mischwasserkanal verlegt hatte, wurden die Kläger von dem Beklagten verpflichtet, ihr Grundstück auch bezüglich des Niederschlagswassers an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und diese zu benutzen. Die Freistellung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser wurde abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kläger die Freistellung von der Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers nicht nach § 53 Abs. 3a Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) verlangen könnten. Auf die den Klägern erteilte wasserrechtliche Erlaubnis als Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit der anderweitigen Einleitung komme es dabei nicht an. Denn der Beklagte habe - als weitere konstitutive Voraussetzung für den Übergang der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht auf die Kläger - die in ihrem Ermessen stehende Freistellung im Übrigen zu Recht versagt. Diese Freistellung sei nicht wegen der den Klägern nach der bis 2005 geltenden Gesetzesfassung obliegenden Beseitigungspflicht entbehrlich; denn einen Bestandsschutz sehe das Gesetz nicht vor. Bei der Ermessensentscheidung dürfe die Gemeinde an der von ihr getroffenen Grundentscheidung über die Art und Weise der Niederschlagswasserbeseitigung festhalten. Dabei sei unschädlich, dass der Beklagte sich nicht für einen getrennten Regenwasserkanal (§ 51a Abs. 1 Satz 1 LWG), sondern auf der Grundlage des alten Rechts für den Bau eines Mischwasserkanals entschieden habe. Denn die Niederschlagswasserbeseitigung in einem Regenwasserkanal sei im Sinne von § 51a Abs. 3 LWG technisch oder wirtschaftlich unverhältnismäßig. Hierbei sei nicht nur auf das einzelne Grundstück, sondern auf das gesamte Entwässerungsgebiet abzustellen und zu prüfen, ob bei einer Freistellung die gesamte Entwässerungskonzeption „Mischwasserkanal“ entwertet werde. Den diesbezüglichen nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, so dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht Aufgabe des Senats gewesen sei. Nach den hier einschlägigen Grundsätzen über das intendierte Ermessen seien Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Beklagten nicht erkennbar. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege hier ebenso wenig wie in Bezug auf den Anschluss- und Benutzungszwang vor.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen seinen Beschluss nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

II

3 Die Beschwerde ist unzulässig. Das Vorbringen der Kläger führt auf keinen der von ihnen in Anspruch genommenen Zulassungsgründe; es genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.

4 1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Die Kläger legen nicht dar, dass diese Voraussetzungen in Bezug auf die von ihnen ausdrücklich bzw. der Sache nach aufgeworfenen Fragen gegeben sind.

5 Die Kläger möchten zum einen sinngemäß die Frage geklärt wissen, ob angesichts der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) folgenden Grundsätze des Gesetzesvorbehalts und der Rechtssicherheit die ihnen erteilte und bislang nicht nach Maßgabe des § 49 LVwVfG widerrufene wasserrechtliche Erlaubnis ihnen Bestandsschutz gegenüber den auf der veränderten Rechtslage erlassenen Verfügungen vermittele. Damit wird eine Grundsatzfrage des revisiblen Rechts indessen nicht aufgezeigt.

6 Das Oberverwaltungsgericht ist in Auslegung der nicht revisiblen Vorschriften des Landeswassergesetzes und damit für das Bundesverwaltungsgericht bindend (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) davon ausgegangen, dass die wasserrechtliche Erlaubnis nur für den Nachweis der Gemeinverträglichkeit - im Sinne des Landeswassergesetzes - der Einleitung des Niederschlagswassers von Bedeutung ist. Demgegenüber hat es der bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis für die Frage, wen die Beseitigungspflicht für das Niederschlagswasser nach der Neuregelung von Gesetzes wegen trifft, keine Bedeutung beigemessen. Die Kläger machen folglich geltend, dass die landesrechtlichen Vorschriften bundesrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht vermag eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aber nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. etwa Beschlüsse vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277, vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 und vom 17. März 2008 - BVerwG 6 B 7.08 - Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1). Dazu ist der Beschwerde nichts zu entnehmen.

7 Zum anderen bezeichnen die Kläger die Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam, „wann und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Befreiung vom Anschlusszwang für Regenwasser besteht“. Es fehlt aber wiederum an jeglicher Darlegung, inwieweit hinsichtlich der hier als verletzt gerügten bundesrechtlichen Vorschriften der Art. 3 und 20 GG ein Klärungsbedarf besteht.

8 Soweit die Kläger schließlich in allgemeinen Worten die Verletzung materiellen Rechts rügen, verkennen sie den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision (vgl. Beschluss vom 23. November 1995 - BVerwG 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 20).

9 2. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (s. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Hieran fehlt es. Dem Vorbringen der Kläger ist lediglich zu entnehmen, dass sie meinen, das Oberverwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum intendierten Ermessen verkannt; damit wird eine Divergenz nicht dargelegt.

10 3. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Auch dies leisten die Kläger nicht.

11 Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Verstoßes gegen den Amts-ermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (s. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - a.a.O.).

12 Was die Frage der Unverhältnismäßigkeit der Niederschlagswasserbeseitigung in einem Regenwasserkanal angeht, zeigen die Kläger schon Letzteres nicht auf. Denn es fehlt an der Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, das auch auf die fehlende Substantiierung der Einwände bereits in der Berufungsinstanz verweist. Hinsichtlich der Verwaltungspraxis bei der Befreiung vom Anschlusszwang machen die Kläger nicht substantiiert deutlich, inwieweit hier weiterer Aufklärungsbedarf bestanden hätte.

13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG.