Beschluss vom 24.11.2010 -
BVerwG 6 B 32.10ECLI:DE:BVerwG:2010:241110B6B32.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.11.2010 - 6 B 32.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:241110B6B32.10.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 32.10
- Hessischer VGH - 13.04.2010 - AZ: VGH 8 A 410/10.Z
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 2010 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.