Beschluss vom 24.11.2010 -
BVerwG 6 B 32.10ECLI:DE:BVerwG:2010:241110B6B32.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.11.2010 - 6 B 32.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:241110B6B32.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 32.10

  • Hessischer VGH - 13.04.2010 - AZ: VGH 8 A 410/10.Z

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.