Beschluss vom 24.11.2003 -
BVerwG 3 B 80.03ECLI:DE:BVerwG:2003:241103B3B80.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.11.2003 - 3 B 80.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:241103B3B80.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 80.03

  • VG Dresden - 03.04.2003 - AZ: VG 6 K 2502/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. 1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. April 2003 wird berichtigt. Der Entscheidungsformel wird der Satz angefügt: "Die Revision wird nicht zugelassen."
  2. 2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. April 2003 wird aufgehoben.
  3. Die Revision wird zugelassen.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

1. Im Tenor des den Beteiligten zugestellten verwaltungsgerichtlichen Urteils fehlt ein Ausspruch über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision. Hierbei handelt es sich jedoch um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die auch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen berichtigen darf (§ 118 VwGO; BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1968 - BVerwG VI C 1.66 - BVerwGE 30, 146), ohne dass die Beteiligten hierzu zuvor angehört werden müssten (BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 5 C 34.84 - Buchholz 310 § 118 VwGO Nr. 3). Das Verwaltungsgericht hat beim Absetzen des vollständigen Urteils in der Entscheidungsformel offensichtlich den Satz "Die Revision wird nicht zugelassen" vergessen. Dies ergibt sich zum einen aus der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung, welche die Beteiligten über die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision belehrt, sowie vor allem aus der im Anschluss an die abschließende Beratung über die Sache niedergelegten und von allen fünf beteiligten Richtern unterschriebenen Entscheidungsformel, die den fraglichen Satz enthält (VG-AS 137).
2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg.
Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht für die Abweisung der Klage gegebenen Hauptbegründung kommt der Rechtssache die vom Kläger hinlänglich dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Seine Beschwerde führt nämlich auf die Frage, ob eine - unmittelbar kraft Gesetzes erfolgende - Realteilung eines unterschiedlich genutzten Grundstücks auch dann stattfindet, wenn nur der eine abgrenzbare Teil an den maßgeblichen Stichtagen einheitlich für eine Aufgabe genutzt wurde, hinsichtlich des anderen Teils hingegen eine Mischnutzung für zwei (andere) Verwaltungsaufgaben vorlag, und ob dann dieser andere Teil an denjenigen Verwaltungsträger fällt, dessen Nutzung hinsichtlich dieses Grundstücksteils überwiegt. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang nicht geklärt (vgl. Urteil vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 28.97 - Buchholz 115 Nr. 18 <S. 42 f.>; Urteil vom 3. August 2000 - BVerwG 3 C 21.00 - BVerwGE 111, 364 <367>).
Hinsichtlich der - selbständig tragenden - Hilfsbegründung der angefochtenen Entscheidung liegt der Zulassungsgrund der Divergenz vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat wegen der Baumaßnahmen im insofern maßgeblichen Zeitpunkt (am 25. Dezember 1993) keine den Restitutionsanspruch des Alteigentümers verdrängende Nutzung für Verwaltungsaufgaben im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG gesehen. Damit weicht es von dem Urteil des Senats vom 24. Oktober 2002 (- BVerwG 3 C 42.01 - BVerwGE 117, 125) ab. Das Verwaltungsgericht meint, die Abweichung sei geboten, weil die bisherige Verwaltungsnutzung zu Zwecken eines Um- und Ausbaus aufgegeben worden sei, obwohl die Fortführung der Aufgabe auch ohne den Um- und Ausbau möglich gewesen wäre; damit sei die vom Gesetz vorausgesetzte Kontinuität der Verwaltungsnutzung unterbrochen worden. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob dem zu folgen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 43.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.