Beschluss vom 24.10.2016 -
BVerwG 5 PB 6.16ECLI:DE:BVerwG:2016:241016B5PB6.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.10.2016 - 5 PB 6.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:241016B5PB6.16.0]

Beschluss

BVerwG 5 PB 6.16

  • VG Berlin - 20.08.2015 - AZ: VG 72 K 5.15 PVB Berlin
  • OVG Berlin-Brandenburg - 05.04.2016 - AZ: OVG 62 PV 9.15

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 5. April 2016 wird verworfen.

Gründe

1 1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht aufzeigt, dass die Rechtsbeschwerde wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist.

2 Die Zulassung wegen Grundsatzbedeutung bestimmt sich nach § 92a Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG und § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 48 des Soldatenbeteiligungsgesetzes - SBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730), wobei an die Stelle der vorgenannten Vorschrift nunmehr mit Wirkung vom 2. September 2016 die gleichlautende Regelung des § 59 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes - SBG 2016 - vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065) getreten ist.

3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der danach entsprechend anwendbaren Regelung des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann.

4 Nach § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG ist in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit darzulegen. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegenden Rechtsauffassung zu folgen ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4 und vom 3. März 2016 - 5 PB 31.15 - juris Rn. 3). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht annähernd gerecht.

5 Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig (Beschwerdebegründung S. 2),
"ob die 'Sanitätsstaffel Einsatz' des Sanitätsunterstützungszentrum Berlin nach den vom Beschwerdegericht aufgestellten Kriterien, insbesondere zur 'militäreigentümlichen Mobilität', personalratsfähig ist."

7 Hiermit formuliert die Beschwerde schon nicht - wie es zur Darlegung einer Grundsatzbedeutung erforderlich gewesen wäre - eine auf die Auslegung bestimmter zu benennender Rechtsnormen bezogene abstrakte Rechtsfrage, sondern möchte in einem Rechtsbeschwerdeverfahren die Frage beantwortet haben, welches Ergebnis die Rechtsanwendung "nach den vom Beschwerdegericht aufgestellten Kriterien" (gemeint sind wohl die Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts) im konkreten Fall erbringt. Damit verkennt die Beschwerde, dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Grundsatzbedeutung nur in Betracht kommt, wenn eine vom Einzelfall losgelöste Rechtsfrage im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf, und es deshalb nicht genügt, wenn - wie hier - der Sache nach allein angestrebt wird, eine von der Beschwerde für unzutreffend gehaltene Rechtsanwendung der Vorinstanz durch das Rechtsbeschwerdegericht korrigieren zu lassen.

8 Selbst wenn der Beschwerdeschrift zu entnehmen sein sollte, dass es der Beschwerde angesichts des konkreten Einzelfalles auch um die Klärung der im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht erörterten Rechtsfrage ginge, unter welchen Voraussetzungen militärische Dienststellen als Einheiten im Sinne von § 2 Abs. 1 SBG anzusehen sind, genügte die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise den Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzbedeutung. Zwar bezieht sich die Beschwerde unter Hinweis auf das von ihr so bezeichnete Kriterium der "militäreigentümlichen Mobilität“ auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3), die zu der vorgenannten Rechtsfrage Maßstäbe vorgegeben hat. Die Beschwerde legt jedoch nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - dar, dass diese Maßstäbe unzureichend oder korrektur- bzw. fortentwicklungsbedürftig wären und deshalb der erneuten Überprüfung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren zugeführt werden müssten. Überdies genügte die Beschwerde insofern nicht den Darlegungsanforderungen, als sie sich in keiner Weise mit der nachfolgenden - teilweise auch von der Vorinstanz zitierten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 - 6 P 5.02 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 4, vom 16. März 2006 - 6 P 12.05 - Buchholz 449.7 § 2 SBG Nr. 5 und vom 8. Oktober 2007 - 6 P 2.07 - Buchholz 449.7 § 2 SBG Nr. 6) zu dieser Rechtsfrage auseinandersetzt. Unabhängig hiervon trägt die Beschwerde jedenfalls auch deshalb nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzbedeutung Rechnung, weil sie sich mit den im Zusammenhang mit dieser Frage von dem Oberverwaltungsgericht angestellten entscheidungstragenden Erwägungen in keiner Weise auseinandersetzt.

9 2. Da die Beschwerde aus den vorstehenden Gründen unzulässig ist, kommt es auf den vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht an. Hätte der Antrag Erfolg, änderte dies nichts an der Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Oktober 1989 - 2 B 75.89 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 165 S. 24 und vom 25. Mai 2016 - 5 PB 22.15 - juris Rn. 12).

10 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.