Beschluss vom 24.10.2013 -
BVerwG 9 B 41.13ECLI:DE:BVerwG:2013:241013B9B41.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.10.2013 - 9 B 41.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:241013B9B41.13.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 41.13

  • Bayerischer VGH München - 25.04.2013 - AZ: VGH 8 A 12.40057

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die auf den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Fragen, ob
„aus bundesrechtlichen Gründen im Falle einer privaten Finanzierung einer Bundesfernstraße nach Maßgabe des FStrPrivFinG eine Antragsberechtigung der Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung - im Enteignungsverfahren nicht besteht und damit der Enteignungsantrag abgewiesen werden muss und ob in diesem Fall eine vorzeitige Besitzeinweisung wieder aufzuheben ist“,
sind schon deshalb nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam, weil die Klägerin mit diesen Fragen die Auslegung und Anwendung von Art. 39 Abs. 5 BayEG durch das Berufungsgericht kritisiert und damit einer Norm des Landesrechts, dessen Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Soweit die Beschwerde darauf abzielt, der Verwaltungsgerichtshof habe den bundesrechtlich vorgegebenen Begriff des Enteignungsberechtigten nach § 19 FStrG unzutreffend auslegt, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Allein eine möglicherweise fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Bundesrecht kann nicht zu einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen. Eine solche kommt nur dann in Betracht, wenn der Rechtsstreit Anlass zur Klärung einer bundesrechtlich nicht oder noch nicht ausreichend geklärten Rechtsfrage gibt.

3 Dass dies der Fall wäre, legt die Beschwerde nicht dar. Sie geht von einem Sachverhalt aus, den der Verwaltungsgerichtshof nicht zugrunde gelegt hat, so dass sich die Rechtsfrage nach der Enteignungsberechtigung der Bundesrepublik Deutschland auch in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Die Beschwerde unterstellt, die Bundesrepublik Deutschland sei, da sie den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 8 zwischen den Anschlussstellen Augsburg-West und Günzburg nach dem Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private (vom 30. August 1994 i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006, BGBl I S. 49 - Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz) von einer Konzessionsnehmerin errichten lasse, die die Bauaufträge vergebe und als Bauherrin auftrete, nicht mehr Vorhaben- und Straßenbaulastträgerin und damit nicht mehr enteignungsberechtigt. Das trifft nicht zu, weil der Ausbau der genannten Autobahn nicht nach dem sog. F-Modell des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes erfolgt; sie ist nicht in § 3 Abs. 1 Satz 2 Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in Verbindung mit der Anlage zu § 1 der Verordnung zur Bestimmung von privatfinanzierten Abschnitten von Bundesfernstraßen vom 20. Juni 2005 (BGBl I S. 1686) aufgeführt. Der Autobahnbau vollzieht sich vielmehr nach dem sog. A-Modell, bei dem der Private aufgrund eines Konzessionsvertrages den Ausbau durchführt (vgl. BTDrucks 17/13116; zur Erläuterung Veröffentlichung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung „Öffentlich-Private-Partnerschaften - Am Beispiel des Bundesfernstraßenbaus“ S. 18, 20, 27). Die Bundesrepublik Deutschland ist Eigentümerin der Straßengrundstücke und Trägerin der Straßenbaulast i.S.d. § 5 FStrG; zu ihren Gunsten kann bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen eine Enteignung i.S.v. § 19 FStrG sowie eine vorzeitige Besitzeinweisung i.S.v. § 18f FStrG erfolgen.

4 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.